PDF wird generiert
Bitte warten!
Produktsicherheitsverordnung - die allgemeine Produktsicherheit für Verbraucherprodukte
Am 23. Mai 2023 wurde die neue Produktsicherheitsverordnung 2023/988 (General Product Safety Regulation - GPSR) im Europäischen Amtsblatt veröffentlicht, mit dem Ziel, Verbraucher auch weiterhin vor gefährlichen Produkten zu schützen. Die Regelungen gelten ab dem 13. Dezember 2024 unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten.
Die Verordnung gilt, mit wenigen Ausnahmen, für jedes in der EU angebotene Verbraucherprodukt, egal ob es neu, gebraucht, repariert oder wiederaufbereitet ist.
Betroffen sind Hersteller, Importeure und Händler. Hersteller sind verpflichtet, für jedes Produkt eine interne Risikoanalyse durchzuführen und technische Unterlagen zu erstellen. Die EU hat neue Kriterien für die Beurteilung der Sicherheit von Produkten verankert. Händler müssen wichtige Informationspflichten beachten, die die eindeutige Identifizierung des Herstellers und des Produkts ermöglichen.
Im Zuge dessen soll auch das deutsche Produktsicherheitsgesetz an die neuen Regelungen angepasst werden.
Anwendungsbereich
Die Verordnung gilt für alle neuen, gebrauchten, reparierten oder wiederaufgearbeiteten Produkte, die in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt werden, sofern keine spezifischen Produktbestimmungen existieren.
Ausdrücklich vom Anwendungsbereich ausgenommen sind:
- Human- und Tierarzneimittel
- Lebens- und Futtermittel
- lebende Pflanzen und Tiere, tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte
- Pflanzenschutzmittel
- Beförderungsmittel und Luftfahrzeuge
- Antiquitäten
- Produkte, die vor ihrer Verwendung repariert oder wiederaufgearbeitet werden müssen und eindeutig als solche gekennzeichnet sind
Alle Hersteller, Bevollmächtigte, Einführer (Importeure), Händler, Fulfilment-Dienstleister sowie alle anderen natürlichen oder juristischen Personen, die Pflichten im Zusammenhang mit der Herstellung von Produkten oder deren Bereitstellung auf dem Markt haben, sind nach dieser Verordnung verpflichtet.
Herstellerpflichten
Hersteller müssen nun auch die Pflichten aus Artikel 9 GPSR berücksichtigen. In diesem Zusammenhang bereits bekannt ist beispielsweise die Pflicht des Herstellers auf dem Produkt seine Kontaktdaten (Typen-, Chargen- oder Seriennummer, Name, Postanschrift und E-Mail-Adresse) anzubringen und dem Produkt klare Anweisungen und Sicherheitsinformationen beizufügen.
Neu hinzugekommen: Hersteller müssen nunmehr für ausnahmslos jedes Produkt – eine Bagatellgrenze gibt es nicht – eine interne Risikoanalyse durchführen und technische Unterlagen erstellen.
Die technischen Unterlagen müssen mindestens eine allgemeine Beschreibung des Produkts und die für die Sicherheitsbewertung relevanten wesentlichen Eigenschaften enthalten. Im Übrigen müssen sie für mindestens 10 Jahre ab dem Inverkehrbringen des Produkts aufbewahrt und auf dem neuesten Stand gehalten werden.
Pflichten der Händler
Den Händler treffen folgende Pflichten:
- Sichere Produkte: Händler müssen sicherstellen, dass die eingeführten Produkte den Sicherheitsanforderungen der EU-ProdSVO entsprechen.
- Konformität: Durch die Lagerung und den Transport darf die Sicherheit des Produktes nicht beeinträchtigt werden. Ebenso müssen Identifizierung- und Kennzeichnungsmerkmale erhalten bleiben.
- Bereitstellungsverbot: Vermutet der Händler, dass das Produkt nicht konform ist, darf er das Produkt nicht auf dem Markt bereitstellen.
- Unterrichtungspflichten: Vermutet der Händler, dass das Produkt nicht konform ist, (a) unterrichtet unverzüglich den Hersteller beziehungsweise den Einführer und (b) stellt sicher, dass die nationalen Marktüberwachungsbehörden über das Safety-Business-Gateway informiert werden (c) Händler müssen Unfälle im Zusammenhang mit dem Produkt dem Hersteller melden.
- Korrekturmaßnahmen: Der Händler stellt sicher, dass die erforderlichen Korrekturmaßnahmen ergriffen werden. Dies umfasst in erster Linie solche Maßnahmen, die gewährleisten, dass das Produkt kein Risiko mehr darstellt. Ebenso kann die Rücknahme vom Markt oder der Produktrückruf erforderlich sein.
Quelle: BMUV
Seiten-ID4703
Ansprechpartner
Roger Schmidt
Tel: 0271 3302-263
Fax: 0271 3302400
E-Mail
Downloads
Externe Links
Rechtsgrundlage
- Verordnung (EU) 2023/988 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 über die allgemeine Produktsicherheit
- Durchführungsverordnung (EU) 2024/1435
Leitfäden und Publikationen
- Produktsicherheitsverordnung (GPSR) - Das musst du jetzt wissen! (Händlerbund)
- Merkblatt zur Verordnung (EU) 2023/988 über die allgemeine Produktsicherheit (bayern innovativ)
- Ratgeber: Die neue Produktsicherheitsverordnung (EU) 2023/988 (IHK München und Oberbayern)
- Fragen und Antworten zur Allgemeinen EU-Produktsicherheitsverordnung (VO (EU) Nr. 2023/988) (BMUV)
Meldeportale
Infoportale
- Entscheidungshilfe für "Sichere Produkte" (BAuA)
- Produktsicherheitsverordnung 2024: Was Online-Shops jetzt unbedingt wissen müssen (eRecht24)
Veranstaltungen