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Produktsicherheit

Das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) dient der Umsetzung der Europäischen Richtlinien zum Inverkehrbringen oder Bereitstellen von Produkten auf dem Markt. Sowohl Hersteller, Importeure als auch Händler sind danach verpflichtet, nur sichere Produkte auf den Europäischen Binnenmarkt zu bringen. Hierfür sind eine Reihe von Vorgaben zu beachten. Jedes Unternehmen sollte sich also über die Anforderungen eingehend informieren.

Seit 2011 regelte in Deutschland das ProdSG die Vorgaben für sichere Produkte. Die Marktüberwachungsverordnung (EU) 2019/1020 erforderte eine Reform der bisherigen Regelungen, die am 16. Juli 2021 in Kraft getreten ist.

Das ProdSG wurde verschlankt und durch das Marktüberwachungsgesetz (MÜG) sowie das „Gesetz für überwachungsbedürftige Anlagen“ (ÜAnlG) ergänzt.

Die Erfüllung der Vorgaben des ProdSG ist für die Verkehrsfähigkeit von Produkten von entscheidender Bedeutung. Das MÜG dient der nationalen sowie der europaweiten Organisation der Marktüberwachung in Bezug auf behördliche Zuständigkeiten und Überschneidungen. Zweck des neuen ÜAnlG ist die Regelung der Überwachung von Produktionsanlagen innerhalb Deutschlands und der Informationsaustausch unter den Mitgliedsstaaten.

1. Rechtlicher Rahmen und Anwendungsbereich

Das ProdSG ist - insbesondere in seinem Anwendungsbereich – ein echtes „Auffanggesetz“ für alle Produkte geworden, die nicht spezialgesetzlich geregelt sind (z. B. Arzneimittel). Folgende Produkte sind ebenfalls aus dem Anwendungsbereich des ProdSG ausgenommen (vgl. § 1 Absatz 3 ProdSG):

  • Antiquitäten,
  • instand gesetzte oder wiederaufgearbeitete Produkte,
  • Militärprodukte,
  • Lebensmittel,
  • Futtermittel,
  • Medizinprodukte,
  • Umschließungen,
  • Pflanzenschutzmittel.

Es gilt grundsätzlich für alle Produkte, die auf den Markt gebracht werden und bezieht auch den Online-Handel mit ein. Unerheblich ist, ob der Vertrieb im gewerblichen Bereich (B2B) oder an private Endkunden (B2C) erfolgt.

2. Definitionen und Begriffe

Das ProdSG enthält eine Reihe von Definitionen (§ 2 ProdSG), von denen vor allem folgende Begriffe wichtig sind:

  • Produkte werden definiert als „eine Ware, ein Stoff oder ein Gemisch, das durch einen Fertigungsprozess hergestellt worden ist“.
  • Verbraucherprodukte sind neue, gebrauchte oder wiederaufgearbeitete Produkte, die für Verbraucher bestimmt sind oder unter Bedingungen, die nach vernünftigem Ermessen vorhersehbar sind, von Verbrauchern benutzt werden können, selbst wenn sie nicht für diese bestimmt sind. Als Verbraucherprodukte gelten auch Produkte, die dem Verbraucher im Rahmen einer Dienstleistung zur Verfügung gestellt werden.
  • Inverkehrbringen ist die erstmalige Bereitstellung eines Produkts auf dem Unionsmarkt.
  • Bereitstellen auf dem Markt ist jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produktes zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Markt der Europäischen Union im Rahmen einer Geschäftstätigkeit.
  • Ausstellen ist das Anbieten, Aufstellen oder Vorführen von Produkten zu Zwecken der Werbung oder der Bereitstellung auf dem Markt.
  • Einfuhr ist die erstmalige Bereitstellung eines Produktes aus einem Drittstaat auf dem Unionsmarkt, dabei werden gebrauchte Produkte wie neue behandelt.

3. Adressaten des ProdSG

Das Produktsicherheitsgesetz richtet sich an Hersteller, Bevollmächtigte, Einführer und Händler:

  • Aussteller ist jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt ausstellt.
  • Hersteller ist jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt herstellt oder entwickelt oder herstellen lässt und dieses Produkt in ihrem eigenen Namen oder unter ihrer eigenen Handelsmarke vermarktet. Hersteller im Sinne des Gesetzes ist auch, wer geschäftsmäßig seinen Namen, seine Handelsmarke oder ein anderes unterscheidungskräftiges Kennzeichen an einem Produkt anbringt und sich dadurch als Hersteller ausgibt (Labelling, „Quasi-Hersteller“). Hersteller ist ebenfalls, wer ein Produkt wiederaufarbeitet oder die Sicherheitseigenschaften eines Verbraucherprodukts beeinflusst und dieses anschließend auf dem Markt bereitstellt.
  • Einführer (Importeur) ist jede in der Europäischen Union ansässige natürliche oder juristische Person, die ein Produkt einführt.
  • Händler ist jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die ein Produkt auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers und des Einführers.
  • Bevollmächtigter ist jede in der Europäischen Union ansässige natürliche oder juristische Person, die vom Hersteller schriftlich beauftragt wurde, in seinem Namen bestimmte Aufgaben in Erfüllung der einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Anforderungen dieses Gesetzes wahrzunehmen.
  • Fulfilment-Dienstleister ist jede natürliche oder juristische Person, die im Rahmen einer Geschäftstätigkeit mindestens zwei der folgenden Dienstleistungen anbietet: Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung und Versand von Produkten, an denen sie kein Eigentumsrecht hat (ausgenommen sind bestimmte Post- und Frachtdienstleister)

4. Anforderungen

Soweit ein Produkt einer oder mehrerer Rechtsverordnungen unterliegt, darf es nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn es die darin vorgesehenen Anforderungen erfüllt und die Sicherheit und Gesundheit von Personen oder sonstige in den Rechtsverordnungen aufgeführte Rechtsgüter bei bestimmungsgemäßer Verwendung oder vorhersehbarer Fehlanwendung nicht gefährdet (§ 3 ProdSG).

Nach § 3 des ProdSG sind bei der Beurteilung der Sicherheit eines Produkts grundsätzlich vier Aspekte zu beachten:

  • Eigenschaften eines Produkts (Zusammensetzung, Verpackung, Anleitungen für den Zusammenbau, die Installation, die Wartung und die Gebrauchsdauer)
  • Mögliche Ein- und Wechselwirkungen auf andere Produkte (sofern eine Verwendung mit anderen Produkten zu erwarten ist)
  • Produktbezogene Angaben (Aufmachung, Kennzeichnung, Warnhinweise, Gebrauchs- und Bedienungsanleitung, Angaben zur Beseitigung sowie sonstige produktbezogene Angaben)
  • Verbraucher- bzw. besonders gefährdete Verwendergruppen

Produkte, die dem nicht unterfallen, dürfen nur dann auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie so beschaffen sind, dass bei bestimmungsgemäßer Verwendung oder vorhersehbarer Fehlanwendung Sicherheit und Gesundheit von Personen nicht gefährdet werden.

Die grundsätzlichen Anforderungen an die Sicherheit eines Produktes können unter Zuhilfenahme von sog. harmonisierten Normen konkretisiert werden. Harmonisierte Normen sind im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte und damit allgemeingültig erklärte technische Normen. Die Konformität eines Produktes mit den grundlegenden Sicherheitsanforderungen wird vermutet, wenn die zutreffenden Normen vollständig angewendet wurden oder eine notifizierte Stelle dieses bewertet hat.

5. Kennzeichnung und Sonderregeln

Besondere Pflichten bestehen für das Inverkehrbringen von Verbraucherprodukten (§ 6 ProdSG). Der Hersteller, sein Bevollmächtigter und der Einführer eines Verbraucherproduktes haben jeweils im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit bei der Bereitstellung eines Verbraucherproduktes auf dem Markt

beim Inverkehrbringen

  • dem Verwender die Informationen zur Verfügung zu stellen, die er benötigt, um die Risiken, die mit dem Verbraucherprodukt während der üblichen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Gebrauchsdauer verbunden sind und die ohne entsprechende Hinweise nicht unmittelbar erkennbar sind, beurteilen und sich gegen sie schützen zu können. Die Informationen sind verständlich zu formulieren und in der Landessprache abzufassen. Sie werden auf dem Produkt selbst angebracht oder getrennt mit diesem geliefert (z.B. Gebrauchsanleitung, Handbuch, PDF-Datei).
  • den Namen und die Kontaktanschrift des Herstellers oder, sofern dieser nicht im Europäischen Wirtschaftsraum ansässig ist, den Namen und die Kontaktanschrift des Bevollmächtigten oder des Einführers auf dem Verbraucherprodukt oder, wenn dies nicht möglich ist, auf dessen Verpackung anzubringen. Kontaktanschrift ist eine zustellungsfähige postalische Anschrift (Straße und Hausnummer/Postfach, Postleitzahl, Ort. Die Angabe einer Webseite oder Mailadresse allein reicht nicht! Das Weglassen der Herstellerangabe ist nur dann vertretbar, wenn der Verwender die Angaben bereits kennt oder wenn es mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand verbunden wäre (z.B. bei Schüttgütern oder Kleinstteilen).
  • Vorkehrungen für geeignete Maßnahmen zur Vermeidung von Risiken zu treffen, die mit dem Verbraucherprodukt verbunden sein können, das sie auf dem Markt bereitgestellt haben; die Maßnahmen müssen den Produkteigenschaften angemessen sein und reichen bis zur Rücknahme, zu angemessenen und wirksamen Warnungen und zum Rückruf.

bei den in Verkehr gebrachten Verbraucherprodukten die gebotenen Stichproben durchzuführen, Beschwerden zu prüfen und erforderlichenfalls ein Beschwerdebuch zu führen sowie die Händler über weitere das Verbraucherprodukt betreffende Maßnahmen zu unterrichten.

Ein Händler hat dazu beizutragen, dass nur sichere Verbraucherprodukte auf dem Markt bereitgestellt werden. Er darf kein Verbraucherprodukt auf dem Markt bereitstellen, von dem er weiß oder wissen muss, dass es nicht den erforderlichen Anforderungen entspricht.

CE-Kennzeichnung

Der Hersteller, sein Bevollmächtigter bzw. der Einführer tragen grundsätzlich selbst die Verantwortung dafür, dass die Produkte den Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen entsprechen. 

Eine weitere Kennzeichnungspflicht besteht bei Produkten, die Harmonisierungsvorschriften (z. B. über elektrische Betriebsmittel, Spielzeug, persönliche Schutzausrüstung, Maschinen usw.) unterliegen. Diese Produkte müssen mit dem CE-Kennzeichen versehen werden (§ 7 ProdSG). „CE“ ist die Abkürzung für „Communauté Européenne“ (= Europäische Gemeinschaft). Durch das CE-Kennzeichen bescheinigt der Hersteller die Übereinstimmung des Produkts mit den europäischen Richtlinien über das Bereitstellen von Produkten. Die CE-Kennzeichnung muss dabei dauerhaft gut les- und sichtbar aufgebracht werden. In Ausnahmefällen kann es auf der Verpackung und in Begleitunterlagen angebracht werden. Es ist allerdings verboten, ein Produkt mit dem CE-Zeichen zu versehen, wenn keine Harmonisierungsvorschriften dies explizit vorschreiben. Mehr zur CE-Kennzeichnung gibt es hier auf IHK Siegen-Homepage.

GS-Zeichnen

Hersteller können verwendungsfertige Produkte, wie z. B. Möbel, mit dem GS-Zeichen (geprüfte Sicherheit) versehen. Diese Kennzeichnung ist freiwillig und erfolgt nur auf Antrag des Herstellers. Im Gegensatz zur CE-Kennzeichnung kann das GS-Zeichnen nur nach einer Prüfung durch eine GS-Prüfstelle vergeben werden. Die Vergabe setzt eine Baumusterprüfung sowie eine regelmäßige Überprüfung der Fertigungsstätte durch die GS-Prüfstelle voraus. Die Geltungsdauer für die Nutzung des GS-Zeichens ist auf maximal fünf Jahre befristet und muss danach erneuert werden. Gegen Hersteller, die das GS-Zeichen in unerlaubter Weise verwenden, geht die GS-Stelle vor. GS-Stellen sind über die Internetseite der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin zu finden.

Überwachung und Strafe

Für die Überwachung und Strafe befanden sich vor der Neufassung und Umstrukturierung Regelungen im ProdSG. Nun werden diese durch das neue Marktüberwachungsgesetz (MÜG) ergänzt.

Im Bezirk der IHK Siegen sind die Bezirksregierung Arnsberg und der Zoll für die Marktüberwachung die zuständig. In bestimmten Fällen auch die Bezirksregierung Düsseldorf.

Ordnungswidrigkeiten können  mit bis zu 100.000,00 Euro Geldbuße belegt werden. Bei beharrlicher Wiederholung oder vorsätzlicher Handlung, die das Leben oder die Gesundheit eines anderen oder fremder Sachen von bestimmtem Wert gefährdet, kann es auch zu einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe kommen.

Sollte sich herausstellen, dass ein bereits auf dem Markt bereitgestelltes Produkt ein Risiko für Sicherheit und Gesundheit von Personen darstellt, muss unverzüglich die Marktüberwachungsbehörde unterrichtet werden. Wenn der Hersteller, Einführer oder auch der Händler eindeutige Anhaltspunkte dafür hat, dass von seinem Produkt eine Gefahr für die Gesundheit und Sicherheit von Personen ausgeht, hat er gegenüber den zuständigen Behörden die Pflicht zur Selbstanzeige. Es muss dabei insbesondere über die getroffenen Maßnahmen, die zur Abwendung dieser Gefahren dienen, informiert werden.

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