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Produktsicherheit

Das Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt (Produktsicherheitsgesetz (ProdSG)) dient der Umsetzung von Europäischen Richtlinien zum Inverkehrbringen und Bereitstellen von sicheren Produkten auf dem deutschen Markt. Mit der Verordnung (EU) 2023/988 über die allgemeine Produktsicherheit (EU-Produktsicherheitsverordnung (General Product Safety Regulation – GPSR)) ist die Sicherheit von Verbraucherprodukten grundlegend neu geregelt worden.

Sowohl Hersteller, Importeure, Bevollmächtigte als auch Händler sind danach verpflichtet, nur sichere Produkte auf den Europäischen Binnenmarkt zu bringen (die in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt werden). Hierfür sind eine Reihe von Vorgaben zu beachten. Jedes Unternehmen, das Produkte in die Lieferkette bringt bzw damit zu tun hat, sollte sich vorher eingehend über seine Verpflichtungen und Rechte informieren. Die Anforderungen sind dann entsprechend umzusetzen.

 

Produktsicherheitsgesetz (ProdSG)

Das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) regelt die Anforderungen an sichere Produkte, die im Rahmen einer Geschäftstätigkeit auf dem Markt bereitgestellt, ausgestellt oder erstmals verwendet werden, soweit keine spezielleren Vorschriften vorliegen. Es ist das zentrale Gesetz für den Vertrieb von Non-Food-Produkten in Deutschland.

Gleich ob Hersteller, Importeur oder Händler – jeder, der Produkte auf den deutschen Markt bringt, hat hohe Verbraucherschutz- und Sicherheitsstandards zu beachten. Das Produktsicherheitsgesetz  schafft den Rechtsrahmen.

Über das ProdSG werden eine Reihe von der Europäischen Union erlassene Rechtsvorschriften zum Inverkehrbringen bzw. Bereitstellen von Produkten auf dem Europäischen Binnenmarkt in deutsches Recht umgesetzt. Der Bundestag hat am 07. November 2025, erstmals den Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Änderung des Produktsicherheitsgesetzes und weiterer produktsicherheitsrechtlicher Vorschriften“ (21/251121/2954) debattiert. Es dient nach Regierungsangaben derzeit unter anderem dazu, die EU-Richtlinie 2001/95/EG in deutsches Recht umzusetzen und wird mit der Gesetzesänderung die Durchführungsbestimmungen zur EU-Verordnung 2023/988 enthalten.

Das Produktsicherheitsgesetz richtet sich an Hersteller, Bevollmächtigte, Einführer und Händler:

  • Aussteller ist jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt ausstellt.
  • Hersteller ist jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt herstellt oder entwickelt oder herstellen lässt und dieses Produkt in ihrem eigenen Namen oder unter ihrer eigenen Handelsmarke vermarktet. Hersteller im Sinne des Gesetzes ist auch, wer geschäftsmäßig seinen Namen, seine Handelsmarke oder ein anderes unterscheidungskräftiges Kennzeichen an einem Produkt anbringt und sich dadurch als Hersteller ausgibt (Labelling, „Quasi-Hersteller“). Hersteller ist ebenfalls, wer ein Produkt wiederaufarbeitet oder die Sicherheitseigenschaften eines Verbraucherprodukts beeinflusst und dieses anschließend auf dem Markt bereitstellt.
  • Einführer (Importeur) ist jede in der Europäischen Union ansässige natürliche oder juristische Person, die ein Produkt einführt.
  • Händler ist jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die ein Produkt auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers und des Einführers.
  • Bevollmächtigter ist jede in der Europäischen Union ansässige natürliche oder juristische Person, die vom Hersteller schriftlich beauftragt wurde, in seinem Namen bestimmte Aufgaben in Erfüllung der einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Anforderungen dieses Gesetzes wahrzunehmen.
  • Fulfilment-Dienstleister ist jede natürliche oder juristische Person, die im Rahmen einer Geschäftstätigkeit mindestens zwei der folgenden Dienstleistungen anbietet: Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung und Versand von Produkten, an denen sie kein Eigentumsrecht hat (ausgenommen sind bestimmte Post- und Frachtdienstleister)

Den Händler treffen folgende Pflichten:

  1. Sichere Produkte: Händler müssen sicherstellen, dass die eingeführten Produkte den Sicherheitsanforderungen der EU-Produktsicherheitsverordnung (GPSR) entsprechen.
  2. Konformität: Durch die Lagerung und den Transport darf die Sicherheit des Produktes nicht beeinträchtigt werden. Ebenso müssen Identifizierung- und Kennzeichnungsmerkmale erhalten bleiben.
  3. Bereitstellungsverbot: Vermutet der Händler, dass das Produkt nicht konform ist, darf er das Produkt nicht auf dem Markt bereitstellen.
  4. Unterrichtungspflichten: Vermutet der Händler, dass das Produkt nicht konform ist, (a) unterrichtet unverzüglich den Hersteller beziehungsweise den Einführer und (b) stellt sicher, dass die nationalen Marktüberwachungsbehörden über das Safety-Business-Gateway informiert werden (c) Händler müssen Unfälle im Zusammenhang mit dem Produkt dem Hersteller melden.
  5. Korrekturmaßnahmen: Der Händler stellt sicher, dass die erforderlichen Korrekturmaßnahmen ergriffen werden. Dies umfasst in erster Linie solche Maßnahmen, die gewährleisten, dass das Produkt kein Risiko mehr darstellt. Ebenso kann die Rücknahme vom Markt oder der Produktrückruf erforderlich sein.

Für Hersteller ist die Übersicht über die gültigen Richtlinien der Europäischen Union bei der Bereitstellung von Produkten essentiell.

Bei Verstößen drohen Haftungsrisiken, Sanktionen und Imageschäden, die Firmen ihre Existenz kosten können. Hier ist das Marktüberwachungsgesetz (MÜG) von Relevanz.

 

EU-Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit (EU) 2023/988 (GPSR)

Die EU-Produktsicherheitsverordnung (GPSR) löst die EU-Richtlinie 2001/95/EG über die allgemeine Produktsicherheit aus dem Jahr 2001 ab, die in Deutschland durch das Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG) umgesetzt wurde. Als Verordnung ist sie unmittelbar in allen Mitgliedsstaaten gültig. Aufgrund der fortschreitenden Digitalisierung von Produkten und Vertriebswegen hat der europäische Gesetzgeber eine Vielzahl von Änderungen im allgemeinen Produktsicherheitsrecht vorgesehen. So kommen z. B. auf Online-Händler neue Informationspflichten zu: Bei jedem einzelnen Produktangebot müssen u.a. Name, Anschrift und eine elektronische Adresse des Herstellers sowie etwaige Warnhinweise und Sicherheitsinformationen angegeben werden. Die elektronische Adresse kann eine E-Mail-Adresse, eine URL (Website) oder ein QR-Code sein.

Hersteller sind verpflichtet, für ausnahmslos jedes Produkt eine interne Risikoanalyse durchzuführen und technische Unterlagen zu erstellen. Diese müssen mindestens eine allgemeine Beschreibung des Produkts und die für die Sicherheitsbewertung relevanten wesentlichen Eigenschaften enthalten. In Abhängigkeit von den Produktrisiken können weitere Pflichten hinzukommen. Der Hersteller muss die technischen Unterlagen für die Marktüberwachungsbehörden zehn Jahre bereithalten.

Verbraucherprodukte unterliegen bereits dann der Produktsicherheitsverordnung (EU) 2023/988, wenn sie Verbrauchern in der Union online oder über andere Fernabsatzwege zum Kauf angeboten werden (Pflichten für Online-Shops (Fernabsatz)).

In Anlehnung an den in 2022 veröffentlichten Blue Guide der EU wurde auch der Punkt der “wesentlichen Veränderungen" in die neue Produktsicherheitsverordnung 2023/988 aufgenommen (Artikel 13).

Dabei wird jede Person zum Hersteller des Produktes, wenn dieser das Produkt physisch oder digital so verändert, dass sich diese Änderung auf die Sicherheit des Produktes auswirkt und

  • durch diese Änderung das Produkt in einer Weise geändert wird, die in der ursprünglichen Risikobewertung des Produkts nicht vorgesehen war
  • aufgrund der Änderung sich die Art der Gefahr geändert, eine neue Gefahr entstanden oder sich das Risikoniveau erhöht hat
  • die Änderungen nicht von den Verbrauchern selbst oder in ihrem Auftrag für ihren eigenen Bedarf vorgenommen wurden.

Hersteller sind verpflichtet, Unfälle, die durch ihre Produkte entstanden sind, unverzüglich den zuständigen Behörden des Mitgliedsstaats, in dem sich der Unfall ereignet hat, über das Safety-Business-Gateway zu melden (Artikel 20). Die Wirtschaftsakteure haben im Falle eines Produktsicherheitsrückrufs dem Verbraucher eine wirksame, kostenfreie und zeitnahe Abhilfe anzubieten (Artikel 37).

Eine Anleitung für die interne Risikoanalyse mit Hilfstabelle bietet die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA): BAuA - Marktüberwachung - Safety Gate - EU Schnellwarnsystem - Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin.

Einführer/Importeure und Händler haben dazu beizutragen, dass nur sichere Produkte in den Verkehr gebracht bzw. auf dem Markt bereitgestellt werden. Vor allem dürfen sie keine Produkte liefern, von denen sie wissen oder bei denen sie anhand der ihnen vorliegenden Informationen davon hätten ausgehen müssen, dass diese den Sicherheitsanforderungen nicht genügen.

Händler müssen an der Überwachung der Produktsicherheit mitwirken, insbesondere durch Weitergabe von Hinweisen auf eine von den Produkten ausgehende Gefährdung und durch Mitarbeit an Maßnahmen zur Vermeidung dieser Gefahren.

Fulfilment-Dienstleister müssen ebenso dazu beitragen, dass nur sichere Produkte an den Verbraucher gelangen. Fulfilment- Dienstleister dürfen keine Verbraucherprodukte weitergeben, von denen sie wissen oder auf Grundlage der vorliegenden Informationen und Erfahrungen wissen müssen, dass diese nicht den Anforderungen entsprechen. Importeure von Produkten aus Drittländern (außerhalb der EU) müssen auch ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke, ihre Postanschrift innerhalb der Union sowie ihre elektronische Adresse angeben, unter der sie kontaktiert werden können.

Detailierte und weitere Infos zur GPSR stellt das BMUKN über seine Homepage zur Verfügung.

Seiten-ID: 5026

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Ansprechpartner

Joschka Knipp

Tel: 0271 3302 264
Fax: 0271 3302 400
E-Mail

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