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Abfallrecht

Das Abfallrecht in Deutschland basiert primär auf dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG), das Abfallvermeidung und Recycling priorisiert (5-stufige Abfallhierarchie). Unternehmen müssen Abfälle getrennt sammeln, ordnungsgemäß entsorgen (Gewerbeabfallverordnung) und gefährliche Abfälle elektronisch nachweisen. Transporteure benötigen oft Anzeigen oder Erlaubnisse, Fahrzeuge sind mit „A“-Schildern zu kennzeichnen. Neben den Produzenten und Impoteuren ist auch der Handel in die Kreisläufe und Entsorgungsprozesse einbezogen. Zudem ist die Abfallverbrinung zu beachten.

Die IHK Siegen informiert über die zahlreichen gesetzlichen Vorgaben auf EU-, Landes- und Bundesebene und bietet individuelle Beratungen an.

 

Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)

Das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) ist das zentrale deutsche Abfallrecht, das Ressourcenschonung sowie Umweltschutz bei der Abfallbewirtschaftung fördert. Es verpflichtet Unternehmen zur Abfallvermeidung und -verwertung gemäß einer 5-stufigen Hierarchie. Unmittelbar betroffen sind auch Unternehmen, die Abfälle einsammeln und transportieren sowie Händler und Makler von Abfällen. Für die Betroffenen sind insbesondere Anzeige- bzw. Erlaubnispflichten gemäß §§ 53, 54 KrWG zu beachten.

  • Abfallhierarchie (§ 6 KrWG): Vermeidung steht an erster Stelle, gefolgt von Vorbereitung zur Wiederverwendung, Recycling, sonstiger Verwertung (energetisch) und schließlich der Beseitigung.
  • Dokumentationspflichten: Abfallerzeuger müssen Abfälle dokumentieren, besonders bei gefährlichen Abfällen.
  • Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV): Betriebe müssen Abfälle getrennt sammeln und hochwertige Verwertung gewährleisten.
  • Transport & Entsorgung: Gewerbliche Sammler und Transporteure müssen ihre Tätigkeit bei der zuständigen Behörde anzeigen oder genehmigen lassen Elektronisches Anzeige- und Erlaubnisverfahren.
  • Anzeigepflicht (§ 53 KrWG): Gewerbsmäßige Sammler, Beförderer, Händler und Makler von ungefährlichen Abfällen, müssen die Tätigkeit ihres Betriebes vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzeigen. Zuständige Behörden sind in NRW die Unteren Abfallbehörden der Landkreise oder kreisfreien Städte am Hauptsitz des Betriebes. Von der Anzeigepflicht ausgenommen sind Sammler und Beförderer im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, wenn sie pro Kalenderjahr weniger als 20 t nicht gefährliche Abfälle und/oder weniger als 2 t gefährliche Abfälle sammeln bzw. befördern.
  • Erlaubnispflicht (§ 54 KrWG): Für den Transport von gefährlichen Abfällen wird eine Erlaubnis benötigt. Ausgenommen sind zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe. Im Verfahren werden die Fach- und Sachkunde sowie die Zuverlässigkeit des Transportunternehmens geprüft. Die Beförderungserlaubnis ersetzt die frühere Transportgenehmigung. Bestehende Transportgenehmigungen gelten weiter als Beförderungserlaubnis bis zum Ablauf ihrer Befristung.
  • Fahrzeugkennzeichnung (§ 55 KrWG): Fahrzeuge, mit denen gefährliche oder ungefährliche Abfälle auf öffentlichen Straßen transportiert werden, müssen vorne und hinten mit einem reflektierenden "A"-Schild gekennzeichnet werden. Das gilt für alle Unternehmen, deren Tätigkeit auf den gewerbsmäßigen Abfalltransport ausgerichtet ist, auch für Entsorgungsfachbetriebe. Nur wer im Rahmen einer anderweitigen Tätigkeit eigene Abfälle oder Abfälle von Kunden transportiert, z. B. Dienstleister oder Handwerker, braucht kein A-Schild am Fahrzeug anzubringen.

 

Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV)

Mit der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) soll die ordnungsgemäße Entsorgung und schadlose sowie möglichst hochwertige Verwertung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen sichergestellt werden. Die Gewerbeabfallverordnung richtet sich an alle Abfallbesitzer und Abfallerzeuger (mit Ausnahme der privaten Haushalte) und verpflichtet Betriebe zur getrennten Sammlung und Verwertung von gewerblichen Siedlungsabfällen (Papier, Glas, Metall, Kunststoffe, Holz, Textilien) sowie Bau- und Abbruchabfällen, um Recyclingquoten zu erhöhen.

  • Getrennthaltungspflicht: Abfälle müssen direkt am Entstehungsort getrennt werden, falls dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist.
  • Ausnahmefall: Ist eine Trennung nicht möglich, müssen die Abfälle einer Vorbehandlungsanlage zugeführt werden.
  • Dokumentationspflicht: Die Einhaltung der Verordnung muss durch Dokumente wie Lieferscheine, Fotos oder Entsorgungsnachweise belegt werden.
  • Betriebstagebuch: Dokumentation von Abfallmengen, Getrennthaltung und Entsorgungswegen.

Die aktuell geplante Novelle der Gewerbeabfallverordnung, die voraussichtlich ab dem 1. Juli 2026 in Kraft tritt, verschärft die Regeln für die Getrenntsammlung und Vorbehandlung, um Recyclingquoten zu erhöhen. Wesentliche Änderungen umfassen eine Kennzeichnungspflicht für Abfallbehälter, strengere Kontrollen, den Wegfall der 90-Prozent-Ausnahme für die Vorbehandlung und ein neues elektronisches Register.

 

Elektronisches Abfallnachweisverfahren (eANV)

Das elektronische Abfallnachweisverfahren (eANV) verpflichtet Erzeuger, Beförderer, Besitzer, Einsammler und Entsorger gefährlicher Abfälle, Entsorgungsnachweise und Begleitscheine gemäß der Nachweisverordnung (NachwV) elektronisch zu führen, digital zu signieren und zu übermittel. Die Abwicklung erfolgt digital mit qualifizierter elektronischer Signatur, häufig über das kostenfreie Länder-eANV der ZKS-Abfall oder private Softwareanbieter.

Entsorgungsnachweise und Begleitscheine müssen von allen Beteiligten in der Reihenfolge Erzeuger – (ggfs. mehrere) Beförderer – Entsorger digital signiert werden.

Ausnahmen: Für nicht gefährliche Abfälle besteht grundsätzlich keine Pflicht zur Führung von Nachweisen, außer es ist im Einzelfall behördlich angeordnet. Abfallerzeuger, bei denen pro Jahr nicht mehr als insgesamt 2 Tonnen gefährlicher Abfälle anfallen (Kleinmengenerzeuger), sind von der elektronischen Nachweisführung gemäß § 2 Abs. 2 NachwV generell ausgenommen. Bestehen bleibt aber die Pflicht zur Führung von Übernahmescheinen in Formularform und zur Führung eines Registers, das diese Übernahmescheine enthält. Sofern beim Abfallerzeuger weniger als 20 t eines Abfallschlüssels je Standort und Kalenderjahr anfallen, kann er sich an einer Sammelentsorgung beteiligen. Für das Sammelentsorgungsverfahren treffen diese Ausnahmeregelungen ebenfalls zu.

Registrierung: Jedes Unternehmen, das sich am eANV beteiligt, muss sich zunächst bei der ZKS-Abfall registrieren und dort ein Postfach einrichten oder ein Postfach eines gewählten Providers nutzen. Über die ZKS-Abfall muss der gesamte Datenaustausch im Rahmen des eANV mit den Behörden abgewickelt werden. Im elektronischen Nachweisverfahren werden die Begleitscheinnummern durch die ZKS-Abfall vergeben.

Begleitscheine: Auch wenn die 20-Tonnen-Grenze unterschritten wird, unterliegen Transporte gefährlicher Abfälle weiterhin dem Begleitscheinverfahren. Diese Begleitscheine müssen über das eANV abgewickelt werden.

Länder-eANV: Unter der Bezeichnung elektronisches Abfallnachweisverfahren der Länder stellen die Länder ein Webportal bereit, das die Eingabe und den Austausch der Nachweisdaten ermöglicht. Es handelt sich um eine Onlineanwendung, die Installation einer Software ist nicht erforderlich. Es erfolgt aber auch keine Speicherung der Daten und damit auch keine Registerführung durch das Länder-eANV.

 

EU-Abfallverbringungs­verordnung (Verordnung (EU) 2024/1157)

Abfalltransporte, bei denen Staatsgrenzen überschritten werden, unterliegen der EU-Abfallverbringungsverordnung, also sowohl Transporte zwischen EU-Staaten als auch Importe in oder Exporte aus der EU. Diese Verordnung wurde in 2024 novelliert und greift in diesem Jahr 2026.

Die Verordnung (EU) 2024/1157 vom 11. April 2024 über die Verbringung von Abfällen wird nach einer zweijährigen Übergangsfrist, d. h. am 21. Mai 2026, die bisherige Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 komplett ablösen.

Mit der neuen Verordnung werden sowohl die Regelungen zu Abfällen aus der „Gelben Liste“ als auch zu Abfällen aus der „Grünen Liste“ präzisiert und in Teilen verschärft. Artikel 18 zur „Grünen Liste“ wird dadurch deutlich umfangreicher. Außerdem werden Kunststoffabfallexporte in Nicht-OECD-Staaten (Abfallcode B3011) ab 21.11.2026 verboten, um eine stoffliche Verwertung innerhalb der EU zu fördern.

Elektronische Begleitdokumente: Bisher wurden grenzüberschreitende Abfallverbringungen mit Papierdokumenten durchgeführt. Ab 21. Mai 2026 werden alle an grenzüberschreitenden Abfallverbringungen Beteiligten zum elektronischen Datenaustausch verpflichtet. Sämtliche Informationen, Unterlagen und behördlichen Entscheidungen zu grün gelisteten und notifizierungsbedürftigen Abfällen müssen dann elektronisch geführt werden. Die Einzelheiten des dafür zu nutzenden „Digital Waste Shipment System (DIWASS)“ regelt u. a. die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1290.

 

Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG)

Mit dem ersten Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) im Jahr 2005 wurde die europäische WEEE-Richtlinie ins deutsche Recht übernommen. WEEE steht dabei für „Waste on Electric and Electronic Equipment”. Die WEEE-Novelle von 2012 führte zum novellierten „ElektroG II“ vom Oktober 2015, welches danach im Jahr 2017 geringfügig ergänzt wurde. Mitte des Jahres 2021 wurde eine weitere Novellierung des ElektroG auf den Weg gebracht.  Gefolgt von einer weiteren Novelle des ElektroG, das am 27.11.2025 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde. Sie ist am 1. Januar 2026 in Kraft getreten. Ziel der Novelle ist es, die Rückgabe und das Recycling von Elektroaltgeräten zu erleichtern und den Schutz vor Brandrisiken durch Lithium-Batterien zu verbessern. Einige Übergangsregelungen gelten aber erst ab Mitte 2026, z. B. für elektronische Zigaretten und neue Kennzeichnungsvorgaben im Einzelhandel.

Das ElektroG verpflichtet Hersteller und Importeure, ihre Geräte bei der Stiftung EAR zu registrieren, eindeutig zu kennzeichnen und Rücknahme- sowie Entsorgungspflichten einzuhalten. Zusätzlich gelten strenge Vorgaben zur Stoffbeschränkung nach der RoHS-Richtlinie.

Hersteller ohne Sitz in Deutschland haben einen Bevollmächtigten gegenüber der Stiftung EAR zu benennen, der ihre Herstellerpflichten vor Ort erfüllt.

Durch die vorletzte Gesetzesnovelle werden seit dem 1. Juli 2023 auch elektronische Marktplätze und Fulfilment-Dienstleister in die Pflicht genommen, da sie für Hersteller ohne Sitz in Deutschland oder der Europäischen Union die Möglichkeit eröffnen, hier ihre Waren anzubieten. Betreiber elektronischer Marktplätze und Fulfilment-Dienstleister müssen seitdem die ordnungsgemäße Registrierung der Hersteller überprüfen.

Händler unterliegen den Pflichten aus §§ 17 und 18 ElektroG

 

Batterierecht-Durchführungsgesetz (BattDG)

Am 7. Oktober 2025 ist das Batterierecht-Durchführungsgesetz (BattDG) in Kraft getreten. Es ersetzt das alte Batteriegesetz (BattG) und setzt die neue EU-Batterieverordnung (EU) 2023/1542 in deutsches Recht um. Hieraus ergeben sich Änderungen für Hersteller und Importeure.

Die wichtigste Änderung aus Sicht der Hersteller und Importeure von Batterien und Akkumulatoren ist die Pflicht zur Beteiligung an einem zugelassenen Rücknahmesystem, die nun nicht mehr auf Gerätebatterien beschränkt ist, sondern für alle Batteriekategorien [Gerätebatterien, Batterien aus leichten Verkehrsmitteln (LV-Batterien), Elektrofahrzeugbatterien, Industriebatterien und Starterbatterien] gilt. 

  • Geltungsbereich: Das Gesetz regelt das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltgerechte Entsorgung von Altbatterien.
  • Registrierungspflicht: Wer Batterien (auch in Geräten oder Fahrzeugen) erstmals gewerblich in Deutschland in den Verkehr bringt, muss sich bei der Stiftung EAR (Elektro-Altgeräte-Register) mit der jeweiligen Marke und Batteriekategorie registrieren.
  • Registrierungsnummer: Nach der Registrierung erhalten Unternehmen eine Nummer, die für den Vertrieb notwendig ist.
  • Rücknahme: Vertreiber sind verpflichtet, Altbatterien vom Endnutzer unentgeltlich zurückzunehmen.
  • Informationspflichten: Gemäß § 24 BattDG müssen Händler ihre Kunden durch gut sicht- und lesbare, im unmittelbaren Sichtbereich des Hauptkundenstroms platzierte Schrift- oder Bildtafeln mindestens in deutscher Sprache darauf hinweisen, dass Altbatterien im Handelsgeschäft unentgeltlich zurückgegeben werden können und dass Endnutzer zur Rückgabe von Altbatterien gesetzlich verpflichtet sind. Onlinehändler müssen schriftliche und bildliche sowie leicht auffindbare Hinweise auf der Internetseite geben oder der Warensendung schriftlich beifügen.
  • Entsorgung: Endnutzer sind verpflichtet, Altbatterien getrennt vom normalen Hausmüll zu entsorgen. Das gilt nicht für Batterien, die fest in anderen Geräten oder Fahrzeugen eingebaut sind. Für solche Fälle gelten zum Beispiel das Elektro- und Elektronikgerätegesetz und die Altfahrzeugverordnung.
  • Pfandpflicht: Die Pfandpflicht auf Starterbatterien bleibt gemäß § 19 BattDG bestehen. Händler, die Starterbatterien an Endnutzer abgeben, sind verpflichtet, je Starterbatterie ein Pfand in Höhe von 7,50 Euro einschließlich Umsatzsteuer zu erheben, sofern der Endnutzer beim Kauf einer neuen Starterbatterie keine Starteraltbatterie zurückgibt. Der Händler, der das Pfand erhoben hat, ist bei Rückgabe einer Starteraltbatterie zur Erstattung des Pfandbetrags verpflichtet.  Wird die Starteraltbatterie nicht dem pfand­erhebenden Händler, sondern einem anderen Erfassungsberechtigten zurückgegeben, ist dieser verpflichtet, dem Endnutzer auf Verlangen schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, dass die Rücknahme ohne Pfanderstattung erfolgt ist.
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Ansprechpartner

Joschka Knipp

Tel: 0271 3302 264
Fax: 0271 3302 400
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