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Industrieanlagen und andere technische Anlagen
Industrieanlagen, aber auch andere gewerbliche und private technische Anlagen, z.B. Heizungsanlagen, können die Umwelt durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen (Immissionen) beeinträchtigen. Um die Bürger, Arbeitnehmer sowie die Umwelt vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen, hat der Gesetzgeber ein umfangreiches Regelwerk für die Errichtung und den Betrieb dieser Anlagen erlassen.
Auch wenn Industrieanlagen wesentliche Verursacher von Umweltbelastungen wie Luftverschmutzung, Treibhausgasemissionen und Wasserverschmutzung sind, tragen diese aber durch moderne Technologien zunehmend zum Umweltschutz bei. EU-weite Richtlinien (IED) fordern strenge Emissionsgrenzwerte und den Einsatz bester verfügbarer Techniken (BVT), um Umweltschäden zu minimieren.
Industrieemissionsrichtlinie (IED)
Die Industrieemissions-Richtlinie 2010/75/EU (IED) ist seit 2013 das zentrale Regelwerk für die Genehmigung, Zulassung, den Betrieb, die Überwachung und die Stilllegung von Industrieanlagen in Europa. Es werden davon europaweit rund 55.000 Anlagen erfasst, davon in Deutschland etwa 13.000 Anlagen.
Darunter fallen besonders emissionsreiche Industriezweige wie die chemische Industrie, die rohstoffverarbeitende Industrie oder die Nahrungsmittelindustrie aber auch Feuerungsanlagen oder Abfallverbrennungsanlagen.
Eine Liste der deutschen Anlagen, die unter die IE-Richtlinie fallen, finden Sie hier.
- Anforderungen an Anlagen und einhergehende Pflichten: Die Errichtung und der Betrieb von IED-Anlagen sind entsprechend der 4. BImSchV genehmigungsbedürftig. Auch nach erfolgter Genehmigung muss die zuständige Behörde in regelmäßigen Abständen Umweltinspektionen durchführen und die Einhaltung der Anforderungen der IE-Richtlinie überprüfen. Die Prüfberichte sind der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
- Einhaltung der besten verfügbaren Techniken: Anlagenbetreiber sind dazu verpflichtet, den Stand der besten verfügbaren Techniken (BVT) einzuhalten. Diese besten verfügbaren Techniken sind Maßnahmen, die für die branchenbezogenen Anlagentätigkeiten den höchsten Umweltschutz gewährleisten. Damit bilden sie die Grundlage für Umweltschutzanforderungen für Betriebe und sind in den BVT-Merkblättern, die auf EU-Ebene festgelegt wurden, beschrieben. Die BVT-Merkblätter finden Sie auf der Webseite des Umweltbundesamtes zum Download.
- Bericht über die Einhaltung der Genehmigungsvoraussetzung: Gemäß § 31 des BImSchG müssen Anlagenbetreiber der zuständigen Behörde jährlich einen Bericht zur Prüfung der Einhaltung der Genehmigungsvoraussetzungen und der Anwendung der BVT-Schlussfolgerungen vorlegen.
- Ausgangszustandsbericht und Rückführungspflicht: Bei Neu- und Änderungsgenehmigungen sind Betreiber dazu verpflichtet, einen Bericht über den Ausgangszustand zu erstellen (Artikel 22). Anhand dessen werden die Rückführungspflichten zum Ausgangszustand bei Betriebsstilllegungen festgelegt.
Novellierung der IED im Rahmen des Green Deals
Mit der überarbeiteten Fassung der Industrieemissionsrichtlinie der EU (Richtlinie 2010/75/EU, kurz „IED-Richtlinie 2.0“ genannt, die als neue Richtlinie (EU) 2024/1785 am 15. Juli 2024 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde, verfolgt die EU das Ziel, industrielle Emissionen weiter zu reduzieren, unter anderem durch strengere Grenzwerte und zusätzliche Verpflichtungen für Betreiber. Gleichzeitig sollen natürliche Ressourcen besser geschützt und die Nachhaltigkeit industrieller Produktionsprozesse gestärkt werden. Zudem wird der Anwendungsbereich der Richtlinie ausgeweitet, sodass künftig weitere Branchen und Tätigkeiten unter die Regelungen fallen. Die Umsetzung in nationales Recht soll bis 1. Juni 2026 erfolgen.
EU-Umweltomnibus
Nach dem Entwurf der EU-Kommission müssen IED-Anlagen ein Umweltmanagement künftig bis 1. Juli 2030 statt wie bisher 2027 einführen. Es soll keine Pflicht einer externen Prüfung (Audit) mehr geben. Mehrere Anlagen innerhalb eines Mitgliedstaates können in einem Umweltmanagementsystem (Multisite) betrieben werden. Die Pflichten für ein Chemikalieninventar und einen Transformationsplan werden gestrichen.
Verdunstungskühlanlagen (42. BImSchV)
Am 19. Juli 2017 wurde die neue Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider (42. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes – 42. BImSchV) im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2017, Teil I, S. 2379) verkündet. Damit traten umfangreiche Prüfpflichten für Anlagenbetreiber in Kraft. Ziel der 42. BImSchV ist es, durch Anwendung des Standes der Technik eine Kontamination des Kühlsystems mit Legionellen zu verhindern und damit das gesundheitliche Risiko für die Bevölkerung zu minimieren. Die 42. BImSchV orientiert sich an den VDI-Kühlturmregeln (VDI 2047 Blatt 2) und macht diese verbindlich. Dazu gibt sie Empfehlungen für die Errichtung und den Betrieb von Verdunstungskühlanlagen, Kühltürmen und Nassabscheider.
- Anzeigepflicht: Mit der Einführung der Anzeigepflicht für neue und bestehende Anlagen, können die lokalen Behörden im Fall eines Legionellen-Ausbruchs schneller und effektiver handeln und mögliche Austragungsorte ausfindig machen. Mit der Anzeigepflicht ist ein Kataster erstellt worden, welches alle Verdunstungskühlanlagen mit einem Standort und einer für die Anlage verantwortliche Person verlinkt. Das Portal KaVKA-42.BV (Kataster der Verdunstungskühlanlagen gem. 42. BImSchV) ist die offizielle Online-Plattform zur Anzeige von Verdunstungskühlanlagen, Kühltürmen und Nassabscheidern nach § 13 der 42. BImSchV. Betreiber müssen ihre Anlagen dort melden, um Legionellen-Infektionen zu verhindern und Quellen schnell identifizieren zu können.
- Betriebstagebuch: Der Betreiber einer Anlage hat zur Überprüfung des ordnungsgemäßen Anlagenbetriebs ein Betriebstagebuch zu führen. Er hat das Betriebstagebuch der zuständigen Behörde sowie im Rahmen der Überprüfung den Sachverständigen jederzeit auf Verlangen vorzulegen.Im Betriebstagebuch sind mikrobiologische Befunde und betriebstechnische Daten des Kühlsystems zu notieren. Dazu gehören der Referenzwert der allgemeinen Koloniezahl, Überschreitungen der Prüf- und Maßnahme-Werte, getroffene Maßnahmen zur Wiederherstellung der Kühlwasserhygiene sowie Zustandsänderungen im Kühlsystem und Zugabe von Bioziden.
- Informationspflicht bei Überschreitung: Wird bei einer Laboruntersuchung eine Überschreitung der Maßnahmenwerte festgestellt, hat der Betreiber die zuständigen Behörden unverzüglich zu informieren. Die Ergebnisse der Sachverständigenüberprüfung müssen innerhalb von 4 Wochen gemeldet werden.
- Gefährdungsbeurteilung: Vor der Inbetriebnahme oder der Wiederinbetriebnahme muss für die Anlage eine Gefährdungsbeurteilung unter Beteiligung einer hygienisch fachkundigen Person (VDI 2047 Blatt 2 und VDI 6022) erstellt werden. Die Gefährdungsbeurteilung soll anlagenspezifische, hygiene-kritische Stellen und Betriebszustände eliminieren.
- Probenahme: Zur Überwachung der Kühlwasserqualität müssen regelmässig Wasserproben im Labor untersucht werden. Die Proben müssen von einem geschulten Probenehmer gezogen werden und von einem akkreditierten Labor analysiert werden. Es gilt: Erstuntersuchung des Kühlsystem 4 Wochen nach (Wieder-)Inbetriebnahme und Regelmäßige Untersuchungen von Verdunstungskühlanlagen alle 3 Monate. Die Untersuchungen sind im Betriebstagebuch zu dokumentieren.
- Instandhaltungen: Regelmäßige Instandhaltungen des Kühlsystems müssen durchgeführt werden. Zu beachten ist dabei die Zugänglichkeit des Kühlsystems für Reinigung und Probenahme, sowie einer Möglichkeit zur Dosierung von Bioziden. Detaillierte Maßnahmen zur Wartung des Kühlsystems sind in der VDI-Kühlturmregel (VDI 2047 Blatt 2) beschrieben.
- Überwachung der Kühlwasserqualität: Zur Überwachung der Kühlwasserqualität müssen regelmässig Wasserproben untersucht werden. Der Betreiber hat zur Sicherstellung der hygienischen Beschaffenheit des Nutzwassers regelmäßig mindestens 14-täglich betriebsinterne Überprüfungen chemischer, physikalischer oder mikrobiologischer Kenngrößen des Nutzwassers durchzuführen. Zur Überprüfung der Einhaltung des Referenzwertes regelmäßig mindestens alle drei Monate Laboruntersuchungen des Nutzwassers auf den Parameter allgemeine Kolonienzahl durchführen zu lassen. Der Betreiber hat regelmäßig mindestens alle drei Monate Laboruntersuchungen des Nutzwassers auf den Parameter Legionellen durchführen zu lassen. Eine Erstuntersuchung wird bereits 4 Wochen nach (Wieder-)Inbetriebnahme des Kühlsystems verlangt.
- Sachverständigenüberwachung: Der Betreiber hat nach der Inbetriebnahme und regelmäßig alle fünf Jahre von einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen eine Überprüfung des ordnungsgemäßen Anlagenbetriebs durchführen zu lassen.
Störfallanlagen (12. BImSchV)
Störfallanlagen sind Betriebsbereiche und Anlagen, die unter die 12. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Störfall-Verordnung - 12. BImSchV) fallen. Sie zeichnen sich dadurch aus, dass sie bestimmte gefährliche Stoffe in Mengen lagern oder verwenden, die im Falle eines Störfalls erhebliche Schäden für Mensch und Umwelt verursachen können. Dies können Chemieanlagen, große Tanklager oder Raffinerien sein, aber auch Anlagen zur Herstellung explosiver Stoffe oder Gefahrstofflager.
Für die Betriebsbereiche im Geltungsbereich der Störfallverordnung ist sicherzustellen, dass sie von einem behördlichen Inspektionsplan erfasst werden. Auf der Grundlage des Inspektionsplans sind regelmäßige Programme für routinemäßige Vor-Ort-Inspektionen zu erstellen.
- Klassifizierung: Es wird zwischen Betrieben der unteren Klasse (Grundpflichten) und der oberen Klasse (erweiterte Pflichten) unterschieden, abhängig von der Menge der vorhandenen Gefahrenstoffe.
- Pflichten der Betreiber:
- Erstellung eines Sicherheitskonzepts und eines Sicherheitsmanagementsystems.
- Durchführung von Maßnahmen zur Verhinderung von Störfällen.
- Erstellung von internen Alarm- und Gefahrenabwehrplänen.
- Information der Öffentlichkeit über Sicherheitsmaßnahmen.
- Überwachung: Die Einhaltung der Vorschriften wird regelmäßig durch Behörden überwacht.
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Ansprechpartner
Joschka Knipp

Tel: 0271 3302 264
Fax: 0271 3302 400
E-Mail
Externe Links
IED
42. BImSchV

