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EU-Batterieverordnung (2023/1542)

Die neue EU-Batterieverordnung (2023/1542) ist am 18. Februar 2024 in Kraft getreten und regelt die Nachhaltigkeit, Kreislaufwirtschaft und Vereinheitlichung von Batteriebestimmungen in der gesamten EU. Sie ersetzt die vorherige EU-Batterierichtlinie 2006/66/EG und ist Teil des „European Green Deals“. In Deutschland wurde das Batteriegesetz (BattG) am 18. August 2025 durch das Batterie-Recht-Durchführungsgesetz (BattDG) ersetzt.

 

Batterierecht-Durchführungsgesetz (BattDG)

Das Batterierecht-Durchführungsgesetz (BattDG) trat am 7. Oktober 2025 in Kraft und ersetzt das alte Batteriegesetz (BattG) in Deutschland. Es dient der Umsetzung der EU-Batterieverordnung 2023/1542, regelt Registrierungs-, Rücknahme- sowie Mitteilungs- und Informationspflichten für alle Batteriearten (Geräte-, Fahrzeug-, Industriebatterien, Starterbatterien für Fahrzeuge und Maschinen und Batterien für leichte Verkehrsmittel (LV-Batterien)) sowie Aufgaben und Befugnisse verschiedener Akteure, z. B. von freiwilligen Sammelstellen für Geräte- und LV-Batterien, die bei zugelassenen Organisationen für Herstellerverantwortung angemeldet sind (§ 16 BattDG) und sorgt für die Anpassung an neue Kreislaufwirtschaftsstandards.

Betroffen sind

  • Hersteller inklusive Erzeuger, Einführer (Importeure) und Händler, Zwischenhändler sowie z. B. Fulfillment-Dienstleister
  • Konformitätsbewertungsstellen
  • Organisationen für Herstellerverantwortung
  • Händler
  • öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger (örE, entsorgungspflichtige Körperschaften,Landkreise, kreisfreie Städte, Abfallzweckverbände)
  • ausgewählte Abfallbewirtschafter
  • Entsorger einschließlich Sammler, Beförderer, Händler, Makler, Lager, Betreiber von Verwertungsanlagen für Batterien
  • Alle Endnutzer von Batterien
  • freiwillige Sammelstellen
  • Behandlungseinrichtungen für Altfahrzeuge und Elektroaltgeräte

Verpflichtungen (erste Schritte)

  • Hersteller und Importeure von Batterien müssen sich bei der Stiftung elektro-altgeräte register (EAR) registrieren lassen. Batterien dürfen nur bereitgestellt werden, wenn sie ordnungsgemäß registriert sind.
  • Die bisherigen drei Batterie-Arten wurden in fünf Batteriekategorien) umgewandelt. Die Kategorien sind: Starterbatterie, Industriebatterie, Gerätebatterie, Elektrofahrzeugbatterie und Batterie für leichte Verkehrsmittel (LV-Batterie).
  • Seit dem 1. Januar 2026 gilt eine Beteiligungspflicht an einer zugelassenen Organisation für Herstellerverantwortung (OfH) für jede Batteriekategorie. Altbatterien dürfen somit nur noch durch Unternehmen gesammelt und der Entsorgung zugeführt werden, die als OfH zugelassen wurden. Eine OfH übernimmt die gesetzlichen Pflichten der nach dem BattDG, insbesondere die Rücknahme und Verwertung von Altbatterien.
  • Unternehmen ohne Sitz in Deutschland benötigen einen Bevollmächtigten mit Sitz in Deutschland.
  • Bestehende Registrierungen bei der EAR wurden automatisch angepasst – sie mussten jedoch bis spätestens 15. Januar 2026 um zusätzliche Angaben (z. B. chemische Zusammensetzung der Batterien, Steuer-ID) ergänzt werden.
  • Händler müssen Rücknahmemöglichkeiten sicherstellen.

Weitere Verpflichtungen

  • Kennzeichnung von Batterien: Alle Batterien müssen deutlich mit dem Symbol der durchgestrichenen Mülltonne gekennzeichnet sein. Zusätzlich müssen Hersteller Angaben zu Chemikaliengehalt (z.B. Quecksilber, Cadmium, Blei) auf der Batterie oder Verpackung machen. Ab dem 18. August 2026 sind Kapazitätsangabe und Mindestbetriebsdauer und die Angabe „nicht wiederaufladbar“ (für entsprechende Gerätebatterien) auszuweisen. Ab dem 18. Februar 2027 gilt es einen QR-Code mit Link zu weitergehenden Informationen anzubringen.
  • Konformitätsverfahren CE-Kennzeichnung: Hersteller/Importeure müssen vor dem Inverkehrbringen die Konformität der Batterie sicherstellen und eine Konformitätserklärung erstellen und bereithalten. Diese Kennzeichnung erfolgt, wenn möglich direkt auf der Batterie. Grundsätzlich ist der Hersteller/Impoteur für die Durchführung des Konformitätsbewertungsverfahrens und der Anbringung des CE-Kennzeichens verantwortlich.
  • Betriebsanleitungen und Sicherheitsinformationen: Hersteller und Importeure müssen sicherstellen, dass alle relevanten Informationen über sichere Nutzung, Lagerung, Entsorgung und Rückgabe in deutscher Sprache verfügbar sind.
  • Informationspflicht gegenüber Endnutzern: Endnutzer müssen über Rückgabemöglichkeiten, Sammelstellen und Recyclingwege informiert werden, damit Altbatterien korrekt entsorgt werden können.
  • Dokumentation und Berichtspflicht: Hersteller, Händler und Organisationen für Herstellerverantwortung müssen Daten über Verkauf, Sammlung und Entsorgung führen und auf Anfrage der Behörden bereitstellen.
  • Handling: Ab dem 18. Februar 2027 muss die Entfernbarkeit und Austauschbarkeit von Gerätebatterien durch Endnutzer garantiert sein.
  • Ersatzteilversprechen: Außerdem muss ab dem 18. Februar 2027 der Inverkehrbringer sicherstellen, dass die Batterien mindestens fünf Jahre lang nach dem Inverkehrbringen für Endnutzer als Ersatzteile für die von ihnen betriebenen Geräte erhältlich sind.

Was es zukünftig noch zu beachten gilt, hat die EU unter den Nachhaltigkeitsanforderungen an Batterien und Altbatterien aufgelistet.

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