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Regelungen für Einwegplastik

Innerhalb der EU existieren einige Regelungen, um die Verwendung von Einweg-Gegenständen aus Kunststoffen deutlich reduzieren. Ziel ist es die Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt zu mindern. So sollen die Umweltfolgen durch eine Verringerung des Konsums solcher Produkte reduziert werden.

Im Folgenden werden hierzu die entsprechenden rechtlichen Regelungen vorgestellt.

 

Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG)

Das Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG), in Kraft seit 2024, verpflichtet Hersteller bestimmter Einwegkunststoffprodukte zur Zahlung einer Sonderabgabe an einen beim Umweltbundesamt verwalteten Fonds. Ziel ist es, die Kosten für die Reinigung und Entsorgung von Kunststoffmüll im öffentlichen Raum (Littering) zu decken, die Sauberkeit zu fördern und nachhaltigere Verpackungen zu forcieren.

Wichtige Eckdaten zum EWKFondsG:

  • Betroffene Produkte: Lebensmittelbehälter (To-Go), Getränkebecher, leichte Kunststofftragetaschen, Tüten/Folienverpackungen, Feuchttücher, Luftballons, tabakhaltige Filterprodukte und ab 2026 zusätzlich Feuerwerkskörper
  • Abgabepflichtige Hersteller: Unternehmen, die diese Produkte erstmals auf dem deutschen Markt bereitstellen oder verkaufen (inklusive Importeure).
  • Befüller von Tüten und Folienverpackungen mit Lebensmittelinhalt:  Dabei geht es um Lebenmittel, die unmittelbar aus der Tüte oder der Folienpackung heraus verzehrt zu werden und keiner weiteren Zubereitung bedürfen.
  • Registrierung: Hersteller müssen sich im Register „DIVID“ beim Umweltbundesamt registrieren, andernfalls drohen Verkaufsverbote.
  • Prüfleitlinien für die jährliche Meldung der Hersteller seit 2025: Das UBA hat die Prüfleitlinien für Mengenmeldungen veröffentlicht. Sie sind bei den Prüfungen und Bestätigungen nach § 11 Absatz 1 Satz 2 und 3 EWKFondsG für das Bezugsjahr seit 2025 für betreffende Mengenmeldungen zu beachten.

 

Einwegkunststoffverbotsverordnung (EWKVerbotsV)

Die Verordnung zum Verbot von Einwegkunststoff-Produkten (EWKVerbotsV) wurde am 26. Januar 2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und trat am 3. Juli 2021 in Kraft.

Seit dem greift das Verbot des Inverkehrbringens (Herstellung/Import) der folgenden Einwegkunststoffprodukte mit wenigen Ausnahmen bspw. für bestimmte Medizinprodukte:

  • Wattestäbchen
  • Besteck, insbesondere Gabeln, Messer, Löffel und Essstäbchen,
  • Teller,
  • Trinkhalme
  • Rührstäbchen,
  • Luftballonstäbe für private Zwecke
  • Lebensmittelbehälter (to Go) aus expandiertem Polystyrol
  • Getränkebehälter und -becher aus expandiertem Polystyrol einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel sowie
  • Produkte aus oxoabbaubarem Kunststoff

Weitere Informationen, finden Sie in dem FAQ-Katalog des BMU.

 

Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung (EWKKennzV)

Die Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung (EWKKennzV) regelt die verpflichtende Kennzeichnung bestimmter Einwegkunststoffprodukte mit Entsorgungs- oder Warnhinweise sowie Verbraucherinformationen, um deren Umweltauswirkungen zu verringern. Die Einwegkunststoffartikel sind in Teil D des Anhangs aufgelistet. Die betroffenen Produkte müssen auf der Verpackung oder auf dem Produkt selbst eine deutlich sichtbare, gut lesbare und unauslöschliche Kennzeichnung enthalten.

Nach § 4 Abs. 1 EWKKennzV dürfen Hersteller seit dem 3. Juli 2021 nur entsprechend gekennzeichnete Einwegkunststoffartikel in den Verkehr bringen.

  • Betroffene Produkte: Dazu gehören z.B. Hygieneeinlagen (Binden), Tampons, Feuchttücher, Tabakprodukte mit Filtern sowie Einweggetränkebecher.
  • Verbindung von Deckeln: Seit dem 3. Juli 2024 müssen Deckel und Verschlüsse von Einweg-Getränkebehältern während der Verwendungsdauer fest mit dem Produkt verbunden bleiben.

Weitere Informationen zu den Details der Kennzeichnung inkl. Vorlagen sowie den Link zu einem FAQ-Katalog finden Sie auf der Webseite des BMU.

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