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Ökodesign: Produktlebenszyklus im Fokus
Mit der Ökodesign-Verordnung (ESPR - Ecodesign for Sustainable Products Regulation) wurde in der EU das Konzept der umweltgerechten Gestaltung von Produkten umgesetzt. Die EU setzt verbindliche Mindestanforderungen an Energieeffizienz, Langlebigkeit, Reparierbarkeit und Kreislauffähigkeit, um Ressourcen zu schonen. Hierbei wird der gesamte Produktlebenszyklus betrachtet - von der Auswahl des Rohmaterials über die Nutzungsphase bis hin zur Entsorgung. Die Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen wird mit dem CE-Kennzeichen bestätigt.
Grundsätzliches
Die Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte (EU) 2024/1781 definiert Anforderungen, die alle Produkte (es gibt nur sehr wenige Ausnahmen) erfüllen müssen, um auf dem europäischen Markt in Verkehr gebracht werden zu dürfen. Nachhaltige Produkte sollen so zum Standard werden und sich der ökologische Fußabdruck von Produkten verringern. Ein digitaler Produktpass soll wesentliche Informationen zu Inhaltsstoffen, Reparierbarkeit, Recycling und Entsorgung von Produkten enthalten und für die Konsumenten einsehbar sein.
Anforderungen an Produkte
Die Anforderungen werden Anhang I der Ökodesign-Verordnung aufgeführt, die jeweils von der EU-Kommission in delegierten Rechtsakten für einzelnen Produkte definiert werden.
Dazu zählen (bis zu 16 mögliche Ökodesignanforderungen) wie z.B.:
- Haltbarkeit, Wiederverwendung, Nachrüstbarkeit und Reparierbarkeit
- Vorhandensein von Stoffen, die das Kreislaufprinzip beeinträchtigen, Rezyklatanteile
- Energie- und Ressourceneffizienz
- Wiederaufbereitung und Recycling
- CO2-Fußabdruck und Ökologischer Fußabdruck
Hinweis zu neuen Berichtspflichen und Vernichtung bestimmter unverkaufter Ware
Die neue Ökodesign-Verordnung beinhaltet Berichtspflichten und Vorgaben für die Vernichtung unverkaufter Ware. So dürfen die in Anhang II genannten Produkte (Bekleidung, Bekleidungszubehör und Schuhe) ab dem 19. Juli 2026 nicht mehr vernichtet werden. Inverkehrbringer müssen regeln, wie sie mit zurückgesendeter und nicht verkaufter Ware umgehen. Ausnahmen gibt es für mittlere Unternehmen - für sie gelten die Vorgaben ab dem 19. Juli 2030. Für kleine Unternehmen gelten die Vorgaben nicht.
Produktgruppen
Die Umsetzung der Ökodesign-Richtlinie ist als offener Prozess ausgestaltet. Das heißt, es gibt keine konkrete Zielvorgabe an Durchführungsverordnungen, die zu erreichen ist. Vielmehr werden - entsprechend den politischen Zielen - nach und nach weitere Produktgruppen behandelt, die signifikante Energieeinsparungen und Umweltverbesserung erwarten lassen. Derzeit sind für 29 Produktgruppen entsprechende Durchführungsverordnungen in Kraft. Darunter u.a. für Beleuchtungsmittel, Fernsehgeräte, Haushaltskühlgeräte, Haushaltsgeschirrspüler, Haushaltswaschmaschinen und -waschtrockner, Staubsauger, aber auch Elektromotoren, externe Netzteile, Transformatoren oder Brennstoffkessel. Weitere kommen dazu.
Verantwortlichkeit
Die Verantwortung für die Erfüllung der Ökodesign-Anforderungen und das Anbringen des CE-Kennzeichens trägt derjenige, der das Produkt im europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr bringt. Das ist im Allgemeinen der Hersteller, dessen Bevollmächtigter oder der Importeur eines Produktes.
Digitaler Produktpass (DPP)
Mit der Ökodesign-Verordnung wird ein digitaler Produktpass (DPP) eingeführt. Hersteller und Inverkehrbringer müssen künftig in dem DPP für alle Produkte, die unter die Ökodesign-Verordnung fallen, wesentliche Informationen zu Inhaltsstoffen, Reparierbarkeit, Recycling und Entsorgung ausweisen. Händler müssen kontrollieren, ob ein von der Pflicht erfülltes Produkt einen solchen Pass besitzt.
Bis zum 19. Juli 2026 erstellt die EU-Kommission ein digitales Produktpass-Register, in dem eindeutige Produktkennungen gespeichert werden sollen.Der DPP soll zukünftig Anwendung bei einer Vielzahl von Produkten finden. 2027 wird er erstmalig bei Batterien verpflichtend eingesetzt – schrittweise soll er dann auf weitere Produktgruppen ausgeweitet werden.
Beauftragte Stelle und Informationsstelle
In Deutschland ist die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) als nachgeordnete Behörde des Bundeswirtschaftsministeriums die beauftragte Stelle für die Ökodesign-Richtlinie (ESPR) bzw. das Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz (EVPG).
Die BAM informiert auf ihren Seiten über den aktuellen Stand rund um Ökodesign und die Energieverbrauchskennzeichnung.
Damit unterstützt die BAM insbesondere Hersteller, Importeure und Händler, die Regelungen fristgerecht für ihre Produkte einzuhalten. Besondere Beachtung gilt hier den kleinen und mittleren Unternehmen sowie den Kleinstunternehmen. Konkrete schriftliche Anfragen an oekodesign@bam.de werden von deren Experten beantwortet.
Marktüberwachung
Die BAM koordiniert den Informationsaustausch zwischen den Marktüberwachungsbehörden der Bundesländer sowie zwischen Deutschland und den anderen Mitgliedstaaten der EU und veröffentlicht gegebenenfalls die Informationen.
Als nicht konform oder als gefährlich eingestufte Produkte werden im europäischen Melde- und Informationssystem (Safety Gate) erfasst und veröffentlicht.
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Ansprechpartner
Joschka Knipp

Tel: 0271 3302 264
Fax: 0271 3302 400
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