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Rechtliche Hinweise beim Thema Verpackungen

Unternehmen, die verpackte Waren (einschließlich Versandverpackungen und Transportverpackungen) und Verpackungen in Deutschland und der EU in Verkehr bringen, unterliegen strengen Regelungen, insbesondere durch das Verpackungsgesetz (VerpackG) und die neuen EU-Vorgaben (PPWR). Die Pflichten umfassen Registrierung, Lizenzierung und Datenmeldungen, aber auch Konformitätsverfahren und technische Dokumentation.

 

EU-Verpackungsverordnung (PPWR)

Die Verpackungsverordnung (PPWR) ist eine neue EU-Verordnung (EU 2025/40), die ab August 2026 EU-weit die Verpackungsgestaltung, -nutzung und -entsorgung vereinheitlicht, um Müll zu reduzieren, Wiederverwendung und Recycling zu fördern und die Kreislaufwirtschaft zu stärken, wobei ältere nationale Regelungen wie das deutsche VerpackG nach und nach abgelöst werden, mit strengeren Zielen für Mehrwegsysteme, Verboten für bestimmte Einwegverpackungen (z.B. im Gastronomiebereich) und erweiterten Herstellerverantwortungen.

Von den Regelungen besonders betroffen sind

  • Erzeuger, die Verpackungen oder verpackte Produkte fertigen oder unter eigenem Namen oder eigener Marke entwickeln und fertigen lassen;
  • Hersteller (Erzeuger, Importeure oder Vertreiber), die Verpackungen oder verpackte Produkte in einem EU-Mitgliedstaat erstmals bereitstellen;
  • Importeure, die Verpackungen aus einem Drittland in Verkehr bringen sowie
  • Vertreiber bzw. Händler, die Verpackungen oder verpackte Produkte an Wiederverkäufer oder Endabnehmer weitervertreiben.

Hierbei ist es wichtig, festzustellen, insbesondere mit Blick auf die zu erfüllenden Pflichten, welche Markteilnehmereigenschaften erfüllt sind.

Die PPWR gilt für unbefüllte und (mit Ware) befüllte Verpackungen!

Nicht PPWR-konforme Verpackungen dürfen ab dem 12. August 2026 nicht mehr in Verkehr gebracht werden!

Verpackungen, die vor dem Stichtag in Verkehr gebracht werden oder worden sind, sind von der PPWR ausgenommen! Es ist jedoch ratsam dies zu dokumentieren, z.B. über einen Lieferschein, ein Eingangsdatum, etc.), um dies z.B. Marktüberwachungsbehörden auf Nachfrage nachzuweisen.

Mehr Infos im DIHK-Merkblatt: Die neue europäische Verpackungsverordnung (PDF).

Was ist jetzt zu tun, um am Stichtag PPWR-Ready zu sein?

Handlungsempfehlungen

Übersicht gewinnen
  • Welche Verpackungen werden (wie) eingesetzt?
  • Wer ist jeweils der Lieferant (EU/Nicht-EU)?
Betroffenheit feststellen
  • Welche Rolle/n nimmt Ihr Unternehmen ein?
  • Erstellung eines Pflichtenkatalogs
  • Durchführung einer „Gap-Analyse“ (für welche Verpackungen besteht Anpassungsbedarf?)
Abstimmung vornehmen
  • Abstimmung mit den Lieferanten ist unabdingbar
  • Zur Vermeidung einer Erzeugerfiktion (Art. 21 PPWR) müssten sich die tatsächlichen Verpackungserzeuger kennzeichnen
  • Anpassung der Verträge

 

Welche Maßnahmen gilt es je nach Rolle als Marktteilnehmer umzusetzen?

Erzeuger                                          

  • Erzeugerkennzeichnung, Art. 15 Abs. 6 PPWR (grds. auf der jeweiligen Verpackung).
  • Kennzeichnung zur Verpackungsidentifikation, Art. 15 Abs. 5 PPWR (grds. auf der jeweiligen Verpackung, z.B. Seriennummer)
  • Erstellung technische Dokumentation nach Anhang VII
  • Ausstellung EU-Konformitätserklärung nach Anhang VIII
Importeur
  • Sicherstellen, dass Erzeuger seine Pflichten erfüllt hat, Art. 18 Abs. 1, Abs. 2 PPWR.
  • Importeurkennzeichnung, Art. 18 Abs. 3 PPWR
  • Anforderung EU-Konformitätserklärung und technische Dokumentation von dem Erzeuger
Vertreiber
  • Prüfung Verpackungskennzeichnung (Stichproben), Art. 19 Abs. 2 PPWR
  • Bestenfalls Einholung der EU-Konformitätserklärung
Generell
  • Abstimmung mit den Lieferanten und ggf. mit Kunden notwendig
  • Abschluss/Ergänzung der vertraglichen Vereinbarungen bzgl. PPWR (z.B. Zusicherung der Verkehrsfähigkeit der gelieferten Verpackungen gem. PPWR durch Lieferanten)

Tabellen: Quelle RA Ungerer, FRANSSEN NUSSER, 10.03.2026

Merke: Als Unternehmen können auch mehrere Rollen gleichzeitig eingenommen werden!

 

Verpackungsgesetz (VerpackG)

Das Verpackungsgesetz (VerpackG) ist ein deutsches Gesetz, das Hersteller, Importeure und Händler verpflichtet, für die Rücknahme und hochwertige Verwertung von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen, die bei Endverbrauchern anfallen, zu sorgen, um Umweltbelastungen durch Verpackungsmüll zu reduzieren und das Recycling zu fördern.

Es regelt seit Jahren die Verpackungsverantwortung und schreibt eine Registrierung im Verpackungsregister LUCID sowie die Beteiligung an einem dualen System vor.

Behörde in diesem Zusammenhang ist die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR). Auf deren Homepage sind umfangreiche Infos zur Umsetzung des VerpackG zu finden.

Weitere Infos zum VerpackG gibt es unter: Merkblatt zum Verpackungsgesetz (PDF)

Wichtige Hinweise: 

  • Ein neues Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) wurde vom Bundeskabinett im Februar 2026 beschlossen und dient dazu, die EU-Verpackungsverordnung (PPWR) in deutsches Recht umzusetzen. Es löst ab dem 12. August 2026 das VerpackG ab.
  • Das VerpackDG wird somit voraussichtlich zum 12. August 2026 in Kraft treten, parallel zur direkten Anwendbarkeit der EU-Verpackungsverordnung (PPWR).
  • Notwendig ist das VerpackDG zur Anpassung der EPR-Pflichten („Erweiterte Herstellerverantwortung“) an Kapitel VIII der PPWR. -> Herstellerbegriff, Verpackungskategorien und Pflichteninhalt ändern sich!
  • Unternehmen, die für Verpackungen ohne Systembeteiligungspflicht als Hersteller gelten, müssen künftig von der ZSVR zugelassen werden. Und zwar bevor sie solche Verpackungen erstmals in Deutschland bereitstellen, oder verpackte Produkte auspacken. Zudem müssen sie sicherstellen, dass sie im Verpackungsregister LUCID registriert sind. 

     
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Ansprechpartner

Joschka Knipp

Tel: 0271 3302 264
Fax: 0271 3302 400
E-Mail

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