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Wasserrechtliche Grundlagen

Zentrale Rechtsgrundlagen sind das Wasserhaushaltsgesetz (WHG), das Abwasserabgaben-Gesetz (AbwAG) und das Landes-Wassergesetz (LWG). Einen Überblick findet sich im Netzauftritt des Landesamts für Natur, Umwelt und Klima Nordrhein-Westfalen (LANUK NRW).

Interessant ist auch die Datenbank ELWAS-WEB des NRW-Umweltministeriums. Es enthält eine NRW-Karte mit umfangreichen Informationen unter anderem zu den Themen Wasserrahmen-Richtlinie, Abwasser, Schutzgebiete.

Die Oberen Wasserbehörden in Nordrhein-Westfalen sind die fünf Bezirksregierungen (Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln, Münster). Sie fungieren als Mittelinstanz zwischen den Unteren Wasserbehörden (Kreise/kreisfreie Städte) und dem Umweltministerium (Oberste Wasserbehörde). Ihre Hauptaufgaben umfassen Gewässeraufsicht, Hochwasserschutz, Planung sowie die Genehmigung von Wasser- und Abwasseranlagen und der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen.

 

Wasserhaushaltsgesetz (WHG)

Das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) ist das zentrale Bundesgesetz zum Schutz und zur Bewirtschaftung von Wasserressourcen in Deutschland. Es regelt den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV), Abwassereinleitungen und die Nutzung von Gewässern. Für Unternehmen sind besonders Genehmigungspflichten, Fachbetriebspflichten und die Vermeidung von Verunreinigungen von Bedeutung.

  • Gewässerbenutzung: Für das Einleiten von Abwasser (Direkteinleitung) oder Wasserentnahmen ist in der Regel eine behördliche Erlaubnis oder Bewilligung notwendig. Die gesetzliche Grundlage hierfür ist das Wasserhaushaltgesetz (WHG) des Bundes und des Landes NRW. 
  • Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV): Anlagen müssen so beschaffen sein und betrieben werden, dass keine Gefährdung für das Grundwasser entsteht. Dies beinhaltet Prüfpflichten, Dokumentationen und ggf. die Beauftragung von zertifizierten Fachbetrieben.
  • Besorgnisgrundsatz: Stoffe dürfen nicht in das Grundwasser gelangen, wenn dies die Wasserqualität beeinträchtigen könnte.
  • Abwasserverordnung (AbwVO): Diese konkretisiert die Anforderungen an die Einleitung von Abwasser in Gewässer.

 

Wasserrahmenrichtlinie (WRRL)

Die europäische Wasserrahmenrichtlinie (Richtlinie 2000/60/EG), kurz WRRL, schafft den Ordnungsrahmen für Maßnahmen der europäischen Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik. Sie ist am 22.12.2000 in Kraft getreten und dient dem Schutz aller europäischer Gewässer als Trinkwasserreservoir und als Lebensraum für aquatische Organismen. Spätestens bis zum Jahr 2027 sollen alle Gewässer einen guten Zustand erreichen.

Die WRRL verpflichtet Unternehmen, bis 2027 den „guten Zustand“ von Gewässern und Grundwasser nicht zu verschlechtern und aktiv zu schützen. Umgesetzt durch das WHG, betrifft dies besonders Einleitungen, Wasserentnahmen und stoffliche Belastungen. Unternehmen müssen Maßnahmen zur Vermeidung von Gewässerverschmutzungen umsetzen.

 

Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)

Die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) wurde am 21. April 2017 im Bundesgesetzblatt verkündet und trat vollständig am 1. August 2017 in Kraft.

Die Verordnung regelt die Einstufung von Stoffen und Gemischen nach ihrer Gefährlichkeit, die technischen Anforderungen, die Anlagen erfüllen müssen, die mit diesen Stoffen und Gemischen umgehen, sowie die Pflichten der Betreiber dieser Anlagen. Die Verordnung regelt alle Anlagen, in denen mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen wird: vom privaten Heizölbehälter über Tankstellen, Raffinerien, Galvanikanlagen bis zu Biogasanlagen.

Einstufung nach Wassergefährdungsklassen

Die AwSV fordert, dass Stoffe und Gemische hinsichtlich ihrer wassergefährdenden Eigenschaften eingestuft werden. In der Anlage 1 der AwSV werden die maßgeblichen Einstufungskriterien festgelegt. Folgende drei Wassergefährdungsklassen (WGK) werden unterschieden:

  1. schwach wassergefährdend (WGK 1)
  2. deutlich wassergefährdend  (WGK 2)
  3. stark wassergefährdend.      (WGK 3)

Zudem können Stoffe als “nicht wassergefährdend (nwg)” eingestuft werden. Als “allgemein wassergefährdend (awg)” gelten u.a. Stoffe, die an sich nicht wassergefährdend wären, aber die Eigenschaft haben, sich bei der Vermischung mit Wasser wegen ihrer geringen Dichte (wie Öl) an der Oberfläche anzusammeln (z.B. nachzulesen in der Rigoletto-Datenbank). Unternehmen sollten prüfen, ob sie einen derart definierten aufschwimmenden Stoff lagern, abfüllen, umschlagen, herstellen, behandeln oder verwenden.

Betreiberpflichten

Die Umsetzung der Anforderungen der AwSV ist zunächst Aufgabe des Anlagenbetreibers. Mit den sogenannten Betreiberpflichten wird der Eigenverantwortlichkeit des Anlagenbetreibers ein hoher Stellenwert zugewiesen. Sie umfassen im Wesentlichen die Verpflichtung,

  • Arbeiten an Anlagen durch Fachbetriebe ausführen zu lassen (Fachbetriebspflicht),
  • Anlagen regelmäßig zu überwachen (Eigenüberwachung),
  • Anlagen durch zugelassene Sachverständige überprüfen zu lassen (Fremdüberwachung),
  • beim Befüllen und Entleeren von Anlagen besondere Sorgfalt anzuwenden sowie
  • zu Anlagen Betriebsanweisungen und Anlagendokumentationen vorzuhalten.

Besonders hervorzuheben ist etwa die Pflicht, die Anlagen in Gefährdungsstufen einzugruppieren, nach denen sich die sicherheitstechnische Ausrüstung der Anlage, aber etwa auch die Fachbetriebspflicht (§ 45 AwSV) und Prüfpflichten (§ 46 AwSV) bemessen.

 

Trinkwasserverordnung (TrinkwV) und Legionellen

Die Trinkwasserverordnung (TrinkwV) verpflichtet Vermieter und Betreiber von Großanlagen zur Trinkwassererwärmung (Speicher > 400 Liter oder Leitungsinhalt > 3 Liter zwischen Abgang und Entnahmestelle), ihr Wasser alle drei Jahre auf Legionellen zu prüfen. Legionellen sind stäbchenförmige Bakterien, können beim Menschen schwere Lungenentzündungen hervorrufen, die – Legionärskrankheit genannt – unbehandelt in 15 bis 20 Prozent der Fälle tödlich verläuft.

Von der Untersuchungspflicht auf Legionellen betroffen sind Betreiber einer mobilen Wasserversorgungsanlage, einer Gebäudewasserversorgungsanlage oder einer zeitweiligen Wasserversorgungsanlage. Die nach der TrinkwV erforderlichen Untersuchungen des Trinkwassers müssen durch zugelassene und gelistete Untersuchungsstellen (Labore) durchgeführt werden. Die Untersuchung darf nicht getrennt von der Probennahme beauftragt werden.

Verdunstungskühlanlagen

Für Verdunstungskühlanlagen gibt die VDI-Richtlinie 2047 den Stand der Technik vor, die zahlreiche Aufgaben und Pflichten aufführt. Die 42. Verordnung zum Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG). Betreiber von Verdunstungskühlanlagen müssen nach § 14 der Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider (42. BImSchV) ihre Anlagen alle fünf Jahre von einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen oder einer Inspektionsstelle Typ A überprüfen lassen.

Klimaanlagen

Klimaanlagen sind gemäß Paragraf 4 Absatz 3 der Arbeitsstättenverordnung „in regelmäßigen Abständen sachgerecht zu warten und auf ihre Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen“. Die VDI-Richtlinie 6022 schreibt als Stand der Technik regelmäßige Hygieneinspektionen vor.

 

Zustands- und Funktionsprüfung von privaten Abwasserleitungen(ehemals Dichtheitsprüfung)

Grundlage für die Verpflichtung aller Grundstückseigentümer für die Zustands- und Funktionsprüfungen privater Abwasserleitungen ist das Wasserhaushaltsgesetz des Bundes (WHG). Danach müssen alle Abwasseranlagen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet, betrieben und unterhalten werden. Erfüllen sie diese Anforderungen nicht, so sind die dafür erforderlichen Maßnahmen (Sanierungen) innerhalb angemessener Fristen durchzuführen (§ 60 WHG).

Der nordrhein-westfälische Landtag hat am 27.02.2013 die Änderung des Landeswassergesetzes NRW bezogen auf die Zustands- und Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen beschlossen.

Die Gesetzesänderung ist am 16.03.2013 in Kraft getreten. Mit dem Inkrafttreten des geänderten Landeswassergesetzes ist der bisherige § 61a LWG NRW ersatzlos gestrichen. Gemäß § 61 Abs. 2 LWG wird die oberste Wasserbehörde (MKULNV NRW) ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Landtags eine Rechtsverordnung zu erlassen. Diese Rechtsverordnung, die neue Selbstüberwachungsverordnung Abwasser, kurz SüwVO Abw, wurde am 08. November 2013 im Gesetz- und Verordnungsblatt (GV.NRW.) veröffentlicht und trat am 09. November 2013 in Kraft. In dieser SüwVO Abw sind die Einzelheiten für die Zustands- und Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen neu geregelt.

In dieser SüwVO Abw sind die Einzelheiten für die Zustands- und Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen neu geregelt.

Seit dem 14.08.2020 ist die neue SüwVO Abw in Kraft.

Anerkannte Sachkundige

Der Zustand und die Funktionsfähigkeit von Abwasserleitungen werden durch anerkannte Sachkundige geprüft.

Die Anforderungen, die an die Sachkunde für die Durchführung der Zustands- und Funktionsprüfung privater Abwasserleitungen zu stellen sind, werden im Teil 2, Kapitel 2 der Selbstüberwachungsverordnung Abwasser (SüwVO Abw) vorgegeben.

Diese Sachkundigen für Zustands- und Funktionsprüfung privater Abwasserleitungen sind in einer Datenbank des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (Sadipa) verzeichnet.

Die Anerkennung und Aberkennung der Sachkunde erfolgt für ihre Mitglieder und deren Angestellte durch die jeweils zuständige nordrhein-westfälische Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer oder Ingenieurkammer-Bau; im Übrigen durch die zuständige Behörde.

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