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Das neue Einwegkunststofffondsgesetz - Welche Unternehmen fallen darunter?

Am 15. Mai 2023 ist im Bundesgesetzblatt das „Einwegkunststofffondsgesetz“ (EWKFondsG) verkündet worden, welches nun stufenweise in Kraft tritt.

Betroffen sind „Hersteller“ ganz bestimmter Produkte, die in Anlage 1 zum Gesetz (siehe Seite 13) als Ziffern 1 bis 8 aufgelistet sind. Die dortige Auflistung entspricht der EU-Einwegkunststoff-Richtlinie von 2019.

Betroffene Unternehmen müssen sich 2024 beim Umweltbundesamt registrieren und ihre ab 2024 in Verkehr gebrachten Mengen melden. Diese sind Grundlage für eine zu zahlende Abgabe in den neuen Einwegkunststoff-Fonds. Aus dem Fonds werden dann den Kommunen u. a. deren Kosten für die Beseitigung von „Littering“ erstattet. Die Höhe der Abgabesätze muss noch in einer zugehörigen Verordnung festgelegt werden.

Die besagten Mengenmeldungen müssen durch externe Wirtschaftsprüfer bestätigt werden. Diese Prüfpflicht entfällt bei pfandpflichtigen Einweggetränkeverpackungen generell und bei sonstigen betroffenen Produkten unterhalb einer Bagatellgrenze von 100 kg pro Jahr. Allerdings entfällt nur die Prüfpflicht, d.h. die Pflicht zur Registrierung, Mengenmeldung und Abgabenzahlung gilt auch für diese „Hersteller“!

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Welche Hersteller von folgenden Produkten gemäß EWKFondsG sind betroffen?

  • Lebensmittelverpackungen, d. h. Behältnisse wie Boxen (mit oder ohne Deckel) für Lebensmittel, die a) dazu bestimmt sind, unmittelbar vor Ort verzehrt oder als Take-away-Gericht mitgenommen zu werden, b) in der Regel aus der Verpackung heraus verzehrt werden, und c) ohne weitere Zubereitung wie Kochen, Sieden oder Erhitzen verzehrt werden können, einschließlich Verpackungen für Fast Food oder andere Speisen zum unmittelbaren Verzehr, ausgenommen Getränkebehälter, Teller sowie Tüten und Folienverpackungen (Wrappers) mit Lebensmittelinhalt
  • Aus flexiblem Material hergestellte Tüten und Folienverpackungen (Wrappers) mit Lebensmittelinhalt, der dazu bestimmt ist, unmittelbar aus der Tüte oder der Folienpackung heraus verzehrt zu werden, und der keiner weiteren Zubereitung bedarf
  • Getränkebehälter mit einem Fassungsvermögen von bis zu drei Litern, d. h. Behältnisse, die zur Aufnahme von Flüssigkeiten verwendet werden, wie Getränkeflaschen, einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel und Verbundgetränkeverpackungen einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel, aber nicht Getränkebehälter aus Glas oder Metall mit Verschlüssen oder Deckeln aus Kunststoff
  • Getränkebecher, einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel
  • Leichte Kunststofftragetaschen im Sinne des Artikels 3 Nummer 1c der Richtlinie 94/62/EG.
  • Feuchttücher, d. h. getränkte Tücher für Körper- und Haushaltspflege;
  • Luftballons, ausgenommen Ballons für industrielle oder sonstige gewerbliche Verwendungszwecke und Anwendungen, die nicht an Verbraucher abgegeben werden.
  • Tabakprodukte mit Filter sowie Filter, die zur Verwendung in Kombination mit Tabakprodukten vertrieben werden

Wer ist Erst-Inverkehrbringer?

  • Gemäß den Begriffsbestimmungen im EWKFondsG kommt es jeweils darauf an, wer ein betroffenes Produkt (z. B. die Verpackung „Getränkebecher“ oder die Nicht-Verpackung „Feuchttuch“) erstmals in Deutschland in Verkehr bringt („auf dem Markt bereitstellt“). Wenn z. B. der Betreiber eines Kaffeeautomaten leere Getränkebecher bei einem deutschen Becher-Lieferanten einkauft, dann ist nicht der Kaffeeautomatenbetreiber, sondern der Becher-Lieferant vom Gesetz angesprochen (bzw. in dessen Vorlieferantenkette der erste in Deutschland ansässige Verkäufer).
  • Dies ergibt sich eindeutig aus dem EWKFondsG und seiner Begründung für die Verpackungen unter Ziffer 1, 3, 4 und 5. Das sind – nicht alle, sondern jeweils näher definierte - Lebensmittelbehälter, Getränkebehälter, Getränkebecher und Kunststofftragetaschen.

Sonderfall: Tüten und Folienverpackungen

  • Anders sieht es hinsichtlich der Adressaten bei Ziffer 2 aus aufgrund der dortigen Formulierung: „aus flexiblem Material hergestellte Tüten und Folienverpackungen, wie Wrappers, mit Lebensmittelinhalt, der dazu bestimmt ist…“: Hier wird nicht der Kunststoffhersteller angesprochen, der die leere Folienverpackung produziert und so verkauft, sondern der Lebensmittelanbieter, der die besagte Folienverpackung mit einem Lebensmittel befüllt und das so verpackte Lebensmittel verkauft (auf dem Markt bereitstellt).
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