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Elektronisches Abfallnachweisverfahren (eANV)

Am 1. Februar 2011 ist die letzte Stufe des elektronischen Abfallnachweisverfahrens (eANV) für gefährliche Abfälle in Kraft getreten. Es gelten jetzt die gleichen Pflichten für alle Nachweispflichtigen. Erzeuger, Beförderer und Entsorger von gefährlichen Abfällen sind verpflichtet, ihre Entsorgungsnachweise, Begleitscheine und andere Nachrichten elektronisch zu führen, digital zu signieren und zu übermitteln.

Betroffen sind alle Erzeuger mit mehr als 20 t gefährlichem Abfall pro Jahr und Abfallschlüssel. Erzeuger mit 2 – 20 t pro Jahr und Abfallschlüssel, die ihre gefährlichen Abfälle über einen Sammelentsorgungsnachweis ihres Beförderers entsorgen, müssen sich nicht elektronisch registrieren und erhalten wie bisher ihre Übernahmescheine in Papierform.

Entsorgungsnachweise und Begleitscheine müssen von allen Beteiligten in der Reihenfolge Erzeuger – (ggfs. mehrere) Beförderer – Entsorger digital signiert werden.

Die Zentrale Stelle für Abfallnachweisverfahren bei der Bezirksregierung Düsseldorf hat die Aufgabe, in NRW die Überwachung der Abfallströme zu optimieren und eine einheitliche Datengrundlage für die Abfallwirtschaftsplanung zu schaffen. Hierzu werden die Daten aus dem abfallrechtlichen Nachweisverfahren wie Entsorgungsnachweisen und Begleitscheinen zentral für NRW erfasst, zusammengeführt, geprüft und aufbereitet.

Trotz aller Anstrengungen hat sich gezeigt, dass einige Erzeuger und Beförderer bis heute kein Konto bei der Zentralen Koordinierungsstelle der Länder, der ZKS Abfall, eingerichtet haben. Die Teilnahme am elektronischen Nachweisverfahren ist jedoch ohne ZKS-Registrierung und eine elektronische Signaturausstattung nicht möglich.

Die Zentrale Stelle hat die wichtigsten Hinweise jeweils für Abfallerzeuger, Beförderer und Entsorger ihren Infoschreiben zusammengefasst.

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