Davon sind aber nicht nur Batteriehersteller und -importeure betroffen, sondern auch Unternehmen, die elektrische oder elektronische Geräte herstellen, in die Batterien eingebaut bzw. eingelegt sind oder denen Batterien beigelegt werden. Das ist z. B. der Fall, wenn ein Gerätehersteller die Batterien für seine Geräte importiert oder wenn ein Importeur komplette Geräte mit Batterien einführt.
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Batteriegesetz schreibt Registrierung für Hersteller und Importeure vor!
Das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren ist über das Batteriegesetz (BattG) geregelt. Hersteller und Importeure dürfen Batterien und Akkumulatoren nur noch dann in Verkehr bringen, wenn sie dies gegenüber dem Umweltbundesamt (UBA) im Batteriegesetz-Melderegister anzeigen und dabei Angaben zur Wahrnehmung ihrer Produktverantwortung hinterlegen. Das Melderegister ist öffentlich. Welche Angaben bei der Registrierung erforderlich sind, ist in der "Verordnung zur Durchführung des Batteriegesetzes - BattGDV" festgelegt (siehe "Downloads").
Die gebührenfreie Meldung muss vor dem Inverkehrbringen der Batterien erfolgen. Das Umweltbundesamt bietet für das Register ein Handbuch und eine FAQ-Liste an (siehe "externe Links").
Mit dem Batteriegesetz wurde die EU-Batterierichtlinie 2006/66/EG in nationales Recht umgesetzt. Neben der Meldepflicht gibt es Kennzeichnungs- und Hinweispflichten und es gilt ein Verbot für Cd-haltige Batterien.
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Fax: 0271 3302-44263
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