PDF wird generiert
Bitte warten!

Die europäische Verpackungsverordnung (PPWR)

Die EU-Verpackungsverordnung (PPWR - Packaging and Packaging Waste Regulation) ist am 22. Januar 2025 im Amtsblatt der EU veröffentlicht worden und am 11. Februar 2025 in Kraft getreten, mit einem Geltungsbeginn ab dem 12. August 2026.  Sie bringt weitreichende Veränderungen und neue Anforderungen für Verpackungen und Lieferketten mit sich - von der technischen Dokumentation über Konformitätserklärungen bis hin zu umfangreichen Regelungen für Nachhaltigkeit und Recycling.

Die PPWR ist eine EU-Verordnung, die sich mit Verpackungen und Verpackungsabfällen befasst. Ihr Ziel ist es, die Menge an Verpackungsabfällen zu reduzieren, die Kreislaufwirtschaft zu fördern und einheitliche Regelungen für Verpackungen innerhalb der EU zu schaffen. Die PPWR betrifft alle Unternehmen, die Verpackungen oder verpackte Produkte in Verkehr bringen, einschließlich Hersteller, Importeure und Vertreiber/Händler. Ein zentrales Thema spielt somit das "in Verkehr bringen von Verpackungen".

Nach Ablauf der Übergangsfrist gilt sie in allen Mitgliedstaaten unmittelbar. In Deutschland wird die Umsetzung der Vorgaben bis zum Ablaufen der Übergangsfristen noch durch das Verpackungsgesetz (VerpackG) geregelt.

Von den Regelungen besonders betroffen sind

  • Erzeuger, die Verpackungen oder verpackte Produkte fertigen oder unter eigenem Namen oder eigener Marke entwickeln und fertigen lassen;
  • Hersteller (Erzeuger, Importeure oder Vertreiber), die Verpackungen oder verpackte Produkte in einem EU-Mitgliedstaat erstmals bereitstellen;
  • Importeure, die Verpackungen aus einem Drittland in Verkehr bringen sowie
  • Vertreiber bzw. Händler, die Verpackungen oder verpackte Produkte an Wiederverkäufer oder Endabnehmer weitervertreiben.

Zudem ist zu beachten, dass man aus einer anderen Akteurs-Rolle schnell zum Importeur werden kann.

Auch Bevollmächtigte spielen in diesem Gefüge eine besondere und auch geforderte Rolle. So sind Hersteller im Rahmen der "Erweiterten Herstellerverantwortung (EPR)" (Artikel 44, 45) verpflichtet, sich in den bis dahin eingerichteten Herstellerregistern zu registrieren. Verfügen Hersteller in einem Mitgliedsland über keine Niederlassung, müssen sie dort einen Bevollmächtigten benennen, der sie im Rahmen der EPR vertritt.

Wer Hersteller eines Produkts ist, das unter die EPR-Anforderungen fällt, muss für jeden Online-Shop eine EPR-Registrierungsnummer beantragen und veröffentlichen. In Deutschland entspricht die EPR-Registrierungsnummer für Verpackungen der LUCID-Registrierungsnummer. Bei Elektrogeräten und Batterien ist die EPR-Registrierungsnummer deckungsgleich mit der jeweiligen Registrierungsnummer bei der Stiftung EAR.

Unternehmen müssen mit unterschiedlichen Übergangsfristen künftig besonders folgende Punkte beachten:

  • Konformität von Verpackungen
  • Beschränkung von Gefahrenstoffen
  • Recyclingfähigkeit
  • Mindestrezyklatanteile in Kunststoffverpackungen
  • Minimierung von Verpackungen
  • Informationspflichten, Hinweis- und Meldepflichten
  • Verbot bestimmter Verpackungsformate und Mogelpackungen
  • Erweiterte Herstellerverantwortung
  • Reduzierung von Verpackungsabfällen
  • Kennzeichnung und Beschriftung von Verpackungen

Konkretisierungen und das Inkrafttreten bestimmter Teile der PPWR werden noch mittels Durchführungsverordnungen und entsprechender Rechtsakte im Laufe der Zeit bis 2027 / 2028 / 2030 / 2035 / 2040 geregelt.

Die DIHK hat ein Merkblatt (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 330 KB) zu den wesentlichen Akteuren und Pflichten erstellt.

Was ist schon jetzt zu tun? 

Die Unternehmen sollten schon jetzt eruieren, welche Verantwortung sie zukünftig zu tragen haben, also welche Rolle/n sie einnehmen werden (Erzeuger, Hersteller, Importeur und/oder Verteiber/Händler) und sich entsprechend vorbereiten!

(Quelle: DIHK/ KI /RS)

Seiten-ID: 4822
Zum Seitenanfang springen