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Chemikalien und Gefahrstoffe
Gefahrstoffe sind Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse mit gefährlichen Eigenschaften. Sie können akute oder chronische gesundheitliche Schäden beim Menschen verursachen, entzündlich, explosionsgefährlich oder gefährlich für die Umwelt sein.
Chemikalien sind Reinstoffe oder Gemische mit jeweils bestimmten chemischen Eigenschaften. Weltweit sind etwa 100.000 Chemikalien auf dem Markt erhältlich. Mehrere tausend Stoffe davon werden in Europa in größeren Mengen verwendet. Sie kommen in fast allen Wirtschaftszweigen und Bereichen des täglichen Lebens zum Einsatz.
Zu den Gefahrstoffen zählen nicht nur Chemikalien, sondern auch Holzstaub, Ottokraftstoff, Dieselmotoremissionen, Schweißrauche, Ozon, Narkosegase usw.
In den Betrieben der gewerblichen Wirtschaft und des öffentlichen Dienstes erfolgen vielfältige Tätigkeiten mit Gefahrstoffen in nahezu allen Branchen, z. B. in der chemischen Industrie, in der Bauwirtschaft, in metallverarbeitenden Betrieben oder im Gesundheitsdienst.
Im Folgenden werden die rechtlichen Hintergründe vorgestellt.
Gefahrstoffe
Gefahrstoffe sind Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse, die bei der Herstellung oder Verwendung eine schädigende Wirkung für Mensch und Umwelt entfalten können. Sie können durch direkten Kontakt mit der Haut oder den Augen, durch Verschlucken oder aber auch durch Einatmen zu Verletzungen, Vergiftungen oder dauerhaften Gesundheitsschäden führen. Oft gelten Stoffe auch wegen ihrer leichten Entzündlichkeit oder Explosionsfähigkeit als Gefahrstoff. Es ist aber auch möglich, dass ein Stoff die Umwelt gefährdet oder langfristige Schädigungen des Erbgutes, der Fruchtbarkeit oder zur Bildung von Krebs führt. In vielen Fällen ist auch eine Kombination der vorgenannten Eigenschaften gegeben.
Schutz vor Wirkung der Gefahrstoffe durch die Gefahrstoffverordnung
Die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) gehört zum Arbeitsschutzrecht. Arbeitnehmer und Umwelt sollen vor den schadhaften Einwirkungen durch die Verordnung geschützt werden. Als rechtliche Grundlage wurden die europäischen Vorgaben in deutsches Recht umgesetzt. Dort sind auch Anforderungen an die Gefährdungsbeurteilung, Grundpflichten und Schutzmaßnahmen in Abhängigkeit von der Gefährdung beschrieben. Die GefStoffV wurde Ende 2024 grundlegend novelliert, mit wesentlichen Änderungen, die zum 20. Dezember 2025 in Kraft getreten sind, um EU-Richtlinien (insb. mit Blick auf Asbest) umzusetzen.
Technische Regeln für Gefahrstoffe
Konkretisiert werden die Vorgaben im Gefahrstoffrecht durch die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS). Diese sind stets aktuell beim Bundesamt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) abrufbar.
Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung, wieder.
Sie werden vom Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben. Der Arbeitgeber hat die für ihn zutreffenden TRGS bzw. Beschlüsse bei der Festlegung der erforderlichen Schutzmaßnahmen zu beachten (§ 8 Abs. 1 GefStoffV).
Sicherheitsdatenblätter
Sicherheitsdatenblätter sind besonders relevant für die, die Chemikalien (darunter auch Gefahrstoffe) verwenden, schließlich liefern sie Informationen u.a. zur Identität und Gefährlichkeit des jeweiligen Produktes sowie entsprechender Schutzmaßnahmen.
Die EU hat den Anhang II der REACH-Verordnung zum Januar 2021 geändert. Dieser enthält die Vorschriften für die Erstellung von Sicherheitsdatenblättern (SDBs). So dürfen die aktuellen Versionen dürfen noch bis Ende 2022 verwendet werden. Die Umstellung ist auch für Betriebe wichtig, die selbst keine SDBs erstellen müssen. Diese werden darauf achten müssen, dass sie von ihren Lieferanten SDBs erhalten, die den neuen Anforderungen genügen.
CLP-Verordnung
Die CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 regelt die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Chemikalien in der EU, basierend auf dem GHS-System der UN. Sie verpflichtet Hersteller und Importeure, Gefahren von Stoffen und Gemischen durch Piktogramme (roter Rand), Signalwörter ("Gefahr"/"Achtung"), H- und P-Sätze sowie UFI-Codes einheitlich zu kennzeichnen. CLP steht für Classification, Labelling and Packaging, also für die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen.
Seit 1. Juni 2017 dürfen gefährliche Stoffe und Gemische in Europa nur noch verkauft werden, wenn sie der Verordnung (EG) 1272/2008 entsprechen.
Hinweis:
Die letzte Änderung der CLP-Verordnung wurde im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und ist seit 10. Dezember 2024 in Kraft. Die Verordnung enthält jedoch noch zahlreiche Übergangsbestimmungen bis 2026 bzw. 2027. Jedoch hat der EU-Rat am 17.11.2025 beschlossen, den Zeitpunkt des Geltungsbeginns dieser Bestimmungen auf den 1. Januar 2028 zu verschieben. Mehr dazu hier.
REACH
Die REACH - Verordnung (EG) 1907/2006 ist die Europäische Chemikalienverordnung zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe. Sie regelt die sichere Verwendung und Verantwortlichkeiten sowie den Schutz für Mensch und Umwelt in Bezug auf das Inverkehrbringen von chemischen Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen in der EU.
Artikel 6 der REACH–Verordnung verpflichtet Hersteller und Importeure, die einen registrierungspflichtigen Stoff in Mengen von mehr als einer Tonne pro Jahr herstellen oder einführen, zu einer Registrierung. Auf der Webseite der ECHA finden Sie Hinweise, ob Ihr Stoff Registrierungspflichtig ist. Handelt es sich um Zubereitungen, muss für jeden einzelnen Stoff eine Registrierung vorgenommen werden, für den die genannte Mengenschwelle überschritten ist.
Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/9 verpflichtet Hersteller und Importeure desselben Stoffes dazu, Daten im Rahmen der Stoffregistrierung gemeinsam zu nutzen und die Informationen gemeinsam bei der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) einzureichen.
Eine gute Kommunikation in der gesamten Lieferkette (Stichwort: Nachgeschaltete Anwender) ist gerade bei REACH notwendig. Dies gilt insbesondere für Stoffe und Stoffgruppen, die als "besonders besorgniserregend" eingestuft wurden (Candidate list of substances of very high concern; SVHC). Diese Stoffe werden vermutlich mittelfristig in der EU verboten.
Unternehmen sind daher gut beraten, die Kandidatenliste auf Betroffenheit zu prüfen und ggf. den Einkauf sowie die Produktion darauf anzupassen.
Seit dem 5. Januar 2021 besteht nach Artikel 9 der Abfallrahmenrichtlinie, für Unternehmen die Erzeugnisse gemäß Artikel 33 REACH-Verordnung in Verkehr bringen, die Meldepflicht bei der ECHA. Dazu hat die ECHA die " SCIP-Datenbank" aufgebaut, in die sich die Unternehmen eintragen können.
Weitere Infos zum Thema, auch zu individuellen Fragen, gibt es vom REACH-CLP-Biozid Helpdesk.
RoHS
RoHS steht für „Restriction of Hazardous Substances“‚ also übersetzt „Beschränkung der Verwendung gefährlicher Stoffe“. Ziel der RoHS-Richtlinie ist es, die Belastung für Gesundheit und Umwelt durch besonders gefährliche Stoffe und Substanzen zu verringern.
Die europäische RoHS-Richtlinie verbietet die Verwendung von Blei, Cadmium, sechswertigem Chrom und Quecksilber sowie von zwei bromhaltigen Flammschutzmitteln in Elektro- und Elektronikgeräten.
Wie erwähnt zählt zu diesen Stoffen gemäß Anhang II der Richtlinie u.a. Blei. Die Richtlinie sieht jedoch mögliche Ausnahmen der Verwendungsbeschränkung vor. Dies gilt für Werkstoffe und Bauteile im Rahmen bestimmter Verwendungen von Elektro- und Elektronikgeräten (Anhänge III und IV der RoHS-Richtlinie). Diese Ausnahmen werden gemäß Artikel 5 der RoHS-Richtlinie regelmäßig an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt angepasst. Die EU-Kommission bestimmt den Inhalt der Anhänge III und IV der RoHS-Richtlinie danach durch delegierte Rechtsakte.
- Ende wichtiger Ausnahmen ab 11. Dezember 2026
Blei als Legierungselement in Stahl, Aluminium und Kupfer (Messing) ist mittelfristig in Neuwaren nicht mehr zulässig. Denn die EU-Kommission hat mit Datum vom 08.09.2025 entschieden, wichtige bestehende Ausnahmen für diese und weitere Blei-Verwendungen nicht mehr zu verlängern.
Die EU-Kommission hatte - nach dreieinhalb Jahren Verspätung - im Februar 2025 drei Vorschläge zu den bestehenden RoHS-Ausnahmen für die Verwendung von Blei vorgelegt. Nun steht fest, die Europäische Kommission hat die delegierten Rechtsakte am 08.09.2025, mit nur geringfügigen Änderungen, angenommen. Sie wurden am 21. November 2025 im EU-Amtsblatt veröffentlicht und treten am 11.12.2025 in Kraft.
Ab dann laufen letzte Übergangsfristen von 12 Monaten (bis 11. Dezember 2026) bzw. 18 Monaten (bis 11. Juni 2027) bzw. bis 30. Juni 2027 (feste Frist, im Text genannt).
Der Grundsatz, dass bis 18 Monate vor Ablauf einer Ausnahme begründete Verlängerungsanträge gestellt werden können, soll offenbar beibehalten werden. Hierbei bestehen allerdings nur sehr geringe Erfolgschancen, da die bisherigen (begründeten) Verlängerungsanträge mit den jetzigen Entscheidungen für die besagten Ziffern in Anhang III der RoHS de facto abgelehnt worden sind.
Die drei delegierten Rechtsakte sind unter den nachfolgenden Links in den verschiedenen Sprachen einsehbar:
Ausnahme für Blei als Legierungselement in Stahl, Aluminium und Kupfer (Anhang III, Nr. 6a, 6b, 6c)
Ausnahme für Blei in Bauteilen aus Glas oder Keramik (Anhang III, Nr. 7c)
Ausnahme für Blei hochschmelzenden Loten (Anhang III, Nr. 7a)
- Blei als Legierungselement
Die neuen Fristen lauten:
- Bei den drei Ausnahmefällen “6a” für Blei in Stahl: Nur noch bis 11. Dezember 2026 bzw. 30. Juni 2027 (vgl. die oben genannten Links)
- Bei den vier Ausnahmefällen “6b” für Blei in Aluminium: Nur noch bis 11. Dezember 2026 (wenn es aus recyceltem bleihaltigem Aluminiumschrott stammt), ansonsten 11. Juni 2027 bzw. 30. Juni 2027 (vgl. die oben genannten Links)
- Bei der Ausnahme “6c” für Blei in Kupfer: 30. Juni 2027 (vgl. die oben genannten Links)
Bei den genannten Ausnahmen 6a und 6c wird nicht nach Elektrogeräte-Kategorien unterschieden, d. h. alle Elektro- und Elektronikgeräte im Sinne der RoHS sind betroffen.
Bei den vier Fällen in der Ausnahme 6b wird dagegen ein Stück weit auch nach den elf Gerätekategorien der RoHS unterschieden. Sonderregelungen gelten teilweise für die Kategorien 8 (medizinische Geräte), 9 (Überwachungs- und Kontrollinstrumente, unterschieden nach industriellem und sonstigem Einsatz) und 11 (sonstige Geräte, die keiner der Kategorien 1 bis 10 zuordenbar sind).
Hinweis:
Seit dem 9. Mai 2013 gilt die ElektroStoffVerordnung zur Beschränkung der Verwendung gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten.
Mit Inkrafttreten der ElektroStoffVerordnung gelten die Anforderungen der RoHS-2-Richtlinie auch in Deutschland. Der bis dahin geltende § 5 des Elektrogerätegesetzes (ElektroG) zur Umsetzung der RoHS-1-Richtlinie 2002/95/EG wurde damit aufgehoben.
Die RoHS 3-Richtlinie (offiziell Delegierte Richtlinie (EU) 2015/863) erweitert seit dem 22. Juli 2019 die Beschränkungen der RoHS 2-Richtlinie (2011/65/EU) um vier zusätzliche Phthalate (Weichmacher), wodurch sich die Liste der verbotenen Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten auf insgesamt zehn erhöht. Maximal 0,1 Gew.-% pro Stoff sind in homogenen Werkstoffen zulässig (0,01 % bei Cadmium).
RoHS-Produkte unterfallen dem CE-Kennzeichnungsprozess einschließlich der Pflicht zur Ausstellung einer EU-Konformitätserklärung, mit der ausdrücklich die Übereinstimmung des Produkts mit der RoHS 2 – Richtlinie erklärt wird. Mit der Konformitätserklärung wird belegt, dass ein Elektro- oder Elektronikgerät RoHS-konform ist – dazu muss allerdings auch ein entsprechender Nachweis erbracht werden. Dies kann in Form einer technischen Dokumentation nach DIN EN IEC 63000 oder durch die Einreichung der Ergebnisse von Materialprüfungen nach DIN EN 62321 erfolgen.
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Ansprechpartner
Joschka Knipp

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Fax: 0271 3302 400
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- TRGS 510 Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern
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- Lagerung von Gefahrstoffen (BG RCI) - Dr. Thomas Martin
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