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REACH fordert Unternehmen weiterhin heraus

Am 1. Juni 2007 trat die REACH-Verordnung in Kraft (REACH: Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe). Alle Chemikalien, auch diejenigen, die schon lange im Verkehr und am Markt sind, werden einer Risikoprüfung unterworfen, d.h. der gesamte Bestand der auf dem Markt befindlichen Stoffe von Herstellern und Händlern wird genauer geprüft.

Die EU hat mit der Chemikalienverordnung ein einheitliches System zur Registrierung („Registration“), Bewertung („Evaluation“) und Zulassung („Authorisation“) von Chemikalien geschaffen – kurz REACH genannt. Die Verordnung schließt nicht nur Chemikalien im landläufigen Sinne, sondern alle Stoffe, Zubereitungen (Farben, Lacke etc.) und Erzeugnisse (Möbel, Fahrzeuge etc.) ein. Neben den Produzenten und Importeuren von Chemikalien sind auch alle Anwender dieser Stoffe in die Ermittlung möglicher Risiken eingebunden.

Hersteller und Importeure von Stoffen müssen diese bei der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) in Helsinki registrieren, wenn sie eine bestimmte Mengenschwelle dieses Stoffes herstellen oder einführen. Handelt es sich um Zubereitungen, muss für jeden einzelnen Stoff eine Registrierung vorgenommen werden, für den die genannte Mengenschwelle überschritten ist.

Seit Ende Mai 2018 gilt die dritte Registrierungsphase für Chemikalien unter der REACH-Verordnung. Betroffene Unternehmen müssen vorregistrierte Stoffe, die in einem Mengenband von 1 bis 100 Tonnen pro Jahr hergestellt oder importiert werden, bei der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) registrieren.

Eine gute Kommunikation in der gesamten Lieferkette (Stichwort: Nachgeschaltete Anwender) ist gerade bei REACH notwendig. Dies gilt insbesondere für Stoffe und Stoffgruppen, die als "besonders besorgniserregend" eingestuft wurden (Candidate list of substances of very high concern; SVHC). Diese Stoffe werden vermutlich mittelfristig in der EU verboten.

Unternehmen sind daher gut beraten, die Kandidatenliste auf Betroffenheit zu prüfen und ggf. den Einkauf sowie die Produktion darauf anzupassen.

Laut der Europäischen Chemikalienagentur wurden im Rahmen der im Jahr 2013 beschlossenen SVHC-2020-Roadmap alle relevanten, gegenwärtig bekannten SVHCs identifiziert und in die Kandidatenliste im Rahmen der Chemikalienverordnung REACH aufgenommen.

Ziel der Roadmap war nach Angaben der ECHA die Identifikation aller relevanten, gegenwärtig bekannten besonders besorgniserregenden Stoffe (SVHCs) und deren Aufnahme in die Kandidatenliste bis 2020.

Die EU-Kommission hat am 13. Dezember 2021 eine Verordnung zur Aktualisierung der Liste der Stoffe angenommen, die unter REACH Beschränkungen (Anhang XVII) unterliegen. Die Verordnung wurde am 14. Dezember im Amtsblatt der EU veröffentlicht.

Weitere Informationen gibt es unter den nebenstehenden Links. Zudem wurden gute Merkblätter sowie Broschüren zum Thema vom Helpdesk reach-clp-biozid der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) herausgebracht und stehen als Download zur Verfügung.

Die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) teilt mit, dass die aktuelle Version ihrer Guidances zur Stoffregistrierung unter REACH nun übersetzt in 23 Sprachen – somit auch in Deutsch - zur Verfügung steht. Diese sollen auch dazu dienen, Unternehmen bei der Bestimmung der richtigen Mengenbänder und der nötigen Aktualisierung von Registrierungsdossiers zu unterstützen.

Die Guidances finden Sie auf der Website der ECHA hier.

Die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) weist darauf hin, dass es durch die Anpassung des Annex VI zu neuen Informationsanforderungen für sogenannte Alleinvertreter (“only representatives“) im Rahmen von REACH kommt. Im Hinblick auf REACH-IT hält die ECHA dazu neue Hilfestellungen für Unternehmen bereit.   

Die Informationsanforderungen beziehen sich auf den Hersteller (“non-EU manufacturer“) und sind laut ECHA bis zum 14. Oktober 2022 (Aufforderung ab dem 26. April 2022) zu erfüllen. Die Mitteilung der ECHA mit Genauerem zu den Anforderungen sowie einem neuen Leitfaden der ECHA finden Sie hier.

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