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Pflichten für Betreiber von Verdunstungskühlanlagen (42. BImSchV)

Die Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider (42. BImSchV) ist am 19. Juli 2017 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Damit treten umfangreiche Prüfpflichten für Anlagenbetreiber in Kraft. Ziel der 42. BImSchV ist es, durch Anwendung des Standes der Technik eine Kontamination des Kühlsystems mit Legionellen zu verhindern und damit das gesundheitliche Risiko für die Bevölkerung zu minimieren. Die 42. BImSchV orientiert sich an den VDI-Kühlturmregeln (VDI 2047 Blatt 2) und macht diese verbindlich. Dazu gibt sie Empfehlungen für die Errichtung und den Betrieb von Verdunstungskühlanlagen, Kühltürmen und Nassabscheider.

Anzeigepflicht

Mit der Einführung der Anzeigepflicht für neue und bestehende Anlagen, können die lokalen Behörden im Fall eines Legionellen-Ausbruchs schneller und effektiver handeln und mögliche Austragungsorte ausfindig machen. Mit der Anzeigepflicht soll ein Kataster erstellt werden, welches alle Verdunstungskühlanlagen mit einem Standort und einer für die Anlage verantwortliche Person verlinkt. Der Betreiber einer Bestandsanlage hat diese zwölf Monate nach dem Inkrafttreten der 42. BImSchV der zuständigen Behörde anzuzeigen. Spätestens im August dieses Jahres müssen die bis 2011 in Betrieb gegangenen Anlagen von einem Sachverständigen oder einer akkreditierten Inspektionsstelle überprüft werden. Für jüngere Anlagen enden die Fristen im August 2020, 2021 und 2022.

Die Anzeige muss Angaben zum Standort der Anlage (Geokoordinaten und Adresse des Anlagenstandorts), zum Betreiber der Anlage (Name, Adresse, Ansprechpartner), zur Art der Anlage (Verdunstungskühlanlage, Nassabscheider oder Kühlturm) und Datum der erstmaligen Inbetriebnahme beinhalten. Seit dem 20. August 2018 müssen auch Änderungen an der Anlage angezeigt werden. Neuanlagen müssen spätestens einen Monat nach Befüllung angezeigt werden. Auch sind Änderungen am Kühlsystem, eine Stilllegung des Kühlsystems sowie ein Betreiberwechsel meldepflichtig.

Betriebstagebuch

Der Betreiber einer Anlage hat zur Überprüfung des ordnungsgemäßen Anlagenbetriebs ein Betriebstagebuch zu führen. Er hat das Betriebstagebuch der zuständigen Behörde sowie im Rahmen der Überprüfung den Sachverständigen jederzeit auf Verlangen vorzulegen.Im Betriebstagebuch sind mikrobiologische Befunde und betriebstechnische Daten des Kühlsystems zu notieren. Dazu gehören der Referenzwert der allgemeinen Koloniezahl, Überschreitungen der Prüf- und Maßnahme-Werte, getroffene Maßnahmen zur Wiederherstellung der Kühlwasserhygiene sowie Zustandsänderungen im Kühlsystem und Zugabe von Bioziden.

Informationspflicht bei Überschreitung

Wird bei einer Laboruntersuchung eine Überschreitung der Maßnahmenwerte festgestellt, hat der Betreiber die zuständigen Behörden unverzüglich zu informieren. Die Ergebnisse der Sachverständigenüberprüfung müssen innerhalb von 4 Wochen gemeldet werden.

Gefährdungsbeurteilung

Vor der Inbetriebnahme oder der Wiederinbetriebnahme muss für die Anlage eine Gefährdungsbeurteilung unter Beteiligung einer hygienisch fachkundigen Person (VDI 2047 Blatt 2 und VDI 6022) erstellt werden. Die Gefährdungsbeurteilung soll anlagenspezifische, hygiene-kritische Stellen und Betriebszustände eliminieren.

Probenahme

Zur Überwachung der Kühlwasserqualität müssen regelmässig Wasserproben im Labor untersucht werden. Die Proben müssen von einem geschulten Probenehmer gezogen werden und von einem akkreditierten Labor analysiert werden.

  • Erstuntersuchung des Kühlsystem 4 Wochen nach (Wieder-)Inbetriebnahme
  • Regelmäßige Untersuchungen von Verdunstungskühlanlagen alle 3 Monate

Die Untersuchungen sind im Betriebstagebuch zu dokumentieren.

Instandhaltungen

Regelmäßige Instandhaltungen des Kühlsystems müssen durchgeführt werden. Zu beachten ist dabei die Zugänglichkeit des Kühlsystems für Reinigung und Probenahme, sowie einer Möglichkeit zur Dosierung von Bioziden. Detaillierte Maßnahmen zur Wartung des Kühlsystems sind in der VDI-Kühlturmregel (VDI 2047 Blatt 2) beschrieben.

Überwachung der Kühlwasserqualität

Zur Überwachung der Kühlwasserqualität müssen regelmässig Wasserproben untersucht werden.

  • Der Betreiber hat zur Sicherstellung der hygienischen Beschaffenheit des Nutzwassers regelmäßig mindestens 14-täglich betriebsinterne Überprüfungen chemischer, physikalischer oder mikrobiologischer Kenngrößen des Nutzwassers durchzuführen.
  • Zur Überprüfung der Einhaltung des Referenzwertes regelmäßig mindestens alle drei Monate Laboruntersuchungen des Nutzwassers auf den Parameter allgemeine Kolonienzahl durchführen zu lassen.
  • Der Betreiber hat regelmäßig mindestens alle drei Monate Laboruntersuchungen des Nutzwassers auf den Parameter Legionellen durchführen zu lassen. Eine Erstuntersuchung wird bereits 4 Wochen nach (Wieder-)Inbetriebnahme des Kühlsystems verlangt.

Sachverständigenüberwachung

Der Betreiber hat nach der Inbetriebnahme und regelmäßig alle fünf Jahre von einem Sachverständigen eine Überprüfung des ordnungsgemäßen Anlagenbetriebs durchführen zu lassen. Für bestehende Anlagen ist eine gestaffelte Überprüfung der Anlagen vorgeschrieben.

Sachverständige, Inspektionsstellen und Behörden haben den DIHK darauf aufmerksam gemacht, dass einzelne Sachverständige derzeit Prüfungen von Verdunstungskühlanlagen anbieten, die nicht von einer IHK dafür öffentlich bestellt wurden. Das Bundesumweltministerium und der DIHK weisen darauf hin, dass entsprechende Prüfberichte rechtlich nicht zulässig sind und von den Behörden abgelehnt werden.

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