In der geänderten Verordnung, die am 2. Mai 2013 in Kraft getreten ist, findet sich in Anhang I eine Liste der Anlagen inklusive ggf. eines Schwellenwertes für die Anlagengröße oder - leistung, ab der ein Beauftragter zu bestellen ist.
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Umsetzung der IE-Richtlinie: Änderungen der 5. BImSchV
Ein Betreiber bestimmter immissionsschutzrechtlich genehmigungs-bedürftiger Industrieanlagen, i.d.R. großer oder grundsätzlich besonders umweltrelevanter Anlagen, muss einen Immissionsschutzbeauftragten bestellen und seiner Genehmigungsbehörde benennen. Dies regelt die 5. Bundes-Immissionsschutzverordnung (Verordnung über lmmissionsschutz- und Störfallbeauftragte), die im Zuge der nationalen Umsetzung der IE-Richtlinie geändert wurde.
Vor allem Betreiber von Anlagen des Chemiesektors (Ziffern 4.1 der neuen 4. BImSchV) und des Abfallsektors (Ziffer 8. ff der neuen 4. BImSchV) sollten prüfen, ob sie aufgrund der neuen Rechtslage einen Immissionsschutzbeauftragten bestellen müssen.
Änderungen gibt es mindestens bei folgenden Anlagenziffern, die ggf. zur Pflicht der Bestellung eines Immissionsschutzbeauftragten führen:
1.14.2,
3.4, 3.7/3.8, 3.9.1.1,
4.1, 4.2,
5.1.2.1, 5.1.2.2,
7.3.2,
8.1, 8.3.1, 8.4, 8.5, 8.7, 8.8, 8.9.1, 8.12.1, 8.15.
In Ausnahmefällen kann es sogar sein, dass bislang ein Immissionsschutzbeauftragter bestellt werden musste und die Pflicht nun entfällt.
Der Betreiber hat die Bestellung des Immissionsschutzbeauftragten und die Bezeichnung seiner Aufgaben sowie Veränderungen in seinem Aufgabenbereich und dessen Abberufung der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Für den Beauftragten bestehen hohe Anforderungen an seine Fachkunde und Zuverlässigkeit. (Details hierzu sind in den §§ 53-58 BImSchG sowie der 5. BImSchV zu finden.)
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