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Der Betriebsbeauftragte für Gewässerschutz

Spätestens wenn ein Gewässerbenutzer mehr als 750 m3/d Abwasser, einschl. Niederschlagswasser direkt oder indirekt einleiten darf, tritt nach §§ 21 a bis g des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (WHG) die gesetzliche Bestellungspflicht des Betriebsbeauftragten für Gewässerschutz ein. Seine Rechtsstellung und Aufgaben sind umfassend geregelt.

Dabei unterscheidet das WHG zwischen gesetzlicher und durch die Wasserbehörde angeordneter Be­stellungspflicht. Für die Bemessung der Einleitungsmengen sind die Mengen verschiedener Einleitungserlaubnisse bei räumlich oder funktionalem Zusammenhang zu summieren. Es ist auch nicht nötig, dass die Abwassermenge in dasselbe Gewässer eingeleitet wird. Die Untere Wasserbehörde darf die Bestellung eines GSB anordnen, wenn die erlaubte Einleitungsmenge geringer ist, selbst wenn es sich bei dem Abwassererzeuger um einen Indirekteinleiter handelt. Diese Anordnung der Bestellungspflicht ist ein Verwaltungsakt, der durch eine negative Fest­stellungsklage bei dem zuständigen Verwaltungsgericht angefochten werden kann. Da es sich um eine Ermessensentscheidung handelt, ist die Verhältnismäßigkeit der Anordnung zu prüfen. Dabei reicht die Überzeugung der Unteren Wasserbehörde, dass alle gewerblichen Einleiter einen GSB haben sollten, nicht aus. Gründe können aber der Zustand des Vorfluters oder die Beschaffenheit des Abwassers sein, vor allem im Blick auf so genannte prioritäre Stoffe im Anhang der EU-Wasserrahmenrichtlinie, die derzeit in nationales Recht umgesetzt wird.

Das WHG verlangt vom Benutzer, eine Person zum GSB zu bestellen, die die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzt. Fachkunde ist dabei die durch Ausbildung und Praxis erworbene Befähigung, einer bestimmten Aufgabe nachzukommen. Sie verlangt sowohl praktische Fähigkeiten, wie auch theoretische Kenntnisse über das Fachgebiet. Die Fachkunde muss sich auf die Aufgaben beziehen, die er wahrzunehmen hat, wie z.B. über verfahrenstechnische Prozesse, Mess- und Analyseverfahren, mögliche Gefährdungen der Gewässer, allgemeine gewässerkundliche und abwassertechnische Kenntnisse und fundierte Kenntnisse über die einschlägigen Rechtsvorschriften. Die geforderte Zuverlässigkeit bezieht sich natürlich auf die Tätigkeit als GSB, hier sind negative Auffälligkeiten im Bereich des Umweltschutzes zu prüfen.

Der Aufgabenkatalog für den GSB ist ausgesprochen umfangreich. Neben den Aufgaben, die sich unmittelbar auf die Abwasserbe­seitigung beziehen, wird von ihm sogar erwartet, auf umweltfreundliche Produktionen hinzuwirken. Er hat technisch sehr unterschiedliche Anlagen und Abwasserverhältnisse zu betreuen. Die erforderliche Fachkunde ist folglich entsprechend der Größe und Art der Abwasserbehandlungsanlagen und der Menge und Beschaffenheit des anfallenden Abwassers auszugestalten. Deshalb wird es in vielen Fällen notwendig sein, Klärmeister oder andere Personen mit ähnlichen Fachkenntnissen und Erfahrungen als GSB zu bestellen.

Es bestehen keine Einwände, wenn der GSB, Fachkunde vorausgesetzt, zusätzlich für Aufgaben nach einem anderen Umwelt­gesetz bestellt wird. Benutzer selbst oder die Personen, die für einen Benutzer organschaftlich tätig werden, also Vorstände und Geschäftsführer von juristischen Personen sind nicht befugt die Aufgabe des GSB zu übernehmen. Dies kollidiert schon vom Gesetzeszweck her: Beratung und Unterstützung des Benutzers beim Gewässerschutz durch Überwachungsmaßnahmen. Folglich scheiden auch Mitarbeiter, die für Bereiche zuständig sind, in denen Abwasser erzeugt wird oder in denen das anfallende Abwasser behandelt wird, als GSB aus. Demgegenüber braucht der GSB nicht angestellt zu sein. Es kommen auch betriebsfremde Personen als GSB in Betracht, z.B. Betriebsbeauftragte anderer Unternehmen, Mitarbeiter von Sachverständigenorganisationen wie z. B. TÜV, Planungsbüro oder Hochschulinstitut und auch Fachingenieure. Diese Lösung kann Vorteile bringen, die Kombination mit betrieblichen Aufgaben wird vermieden, externe Erfahrungen fließen ein und auch die Wertigkeit der Aussage eines externen Fachmanns ist im allgemeinen höher.

Die Bestellung hat schriftlich durch den Benutzer des Gewässers zu erfolgen, im Regelfall durch die Geschäftsführung. Sie ist ein zustimmungsbedürftiger Rechtsakt und kann nur mit Einverständnis des zu Bestellenden erfolgen. Der Besteller darf dabei die Rahmenbedingungen für die Tätigkeit des GSB näher beschreiben, wie z.B. den zeitlichen Umfang, nicht aber vorgeben, in welcher Weise die Aufgaben zu erledigen sind, da damit in die sachliche Unabhängigkeit des GSB eingegriffen würde. Auch ist von der beabsichtigten Bestellung der Betriebs- oder Personalrat zu unterrichten.

Anschließend ist die Bestellung inkl. Aufgabenzuweisung der Wasserbehörde unverzüglich anzuzeigen, wobei dem GSB eine Durchschrift dieser Anzeige auszuhändigen ist. Es empfiehlt sich, die Anzeige durch eine Kopie der Bestellung, um der Unteren Wasserbehörde die Fachkunde und die Zuverlässigkeit des Beauftragten, wozu der Hinweis ausreicht, dass nichts Gegenteiliges bekannt ist, vorzulegen. Die Bestellung bedarf keines Einverständnisses oder einer Bestätigung der Unteren Wasserbehörde.

Das Unterlassen der Bestellung ist, im Gegensatz zur Unterlassung der Anzeige, eine Ordnungswidrigkeit und mit Bußgeld bewehrt. Die Behörde kann den Benut­zer auffordern bis zu einer bestimmten Frist einen GSB zu bestellen und bei Nichtbefolgung Zwangsgeld verhängen.

Auswahlfehler machen eine Bestel­lung zwar rechtswidrig, aber nicht unwirksam. Bei Feststellung mangelnder Fachkunde oder Zuverlässigkeit eines GSB kann die Untere Wasserbehörde die Bestellung eines anderen GSB verlangen. Der Benutzer muss in diesem Fall die Bestellung des er­sten GSB widerrufen und einen neu­en GSB bestellen. Der Benutzer ist auch berechtigt aus anderen Gründen den GSB abzuberufen, das WHG nennt dazu keine Voraussetzungen. Auch der GSB ist berechtigt seine Funktion, auch ohne Zustimmung des Benutzers oder der Unteren Wasserbehörde niederzulegen.

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