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Digitale-Dienste-Gesetz - Handlungsbedarf für Webseiten-Betreiber
Am 14. Mai ist das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) in Kraft getreten. Das Gesetz soll den EU-Digital-Services-Act (DSA) ergänzen und den Rechtsrahmen in Deutschland an die Vorgaben des DSA anpassen. Nebenbei führt es aber zu Handlungsbedarf für viele Online-Shops, Plattformen und Webseiten-Betreiber.
Vom Gesetzgeber vorgenommene Änderungen:
Die bisher als „Telemediendienste“ bekannten Dienste werden nun als „digitale Dienste“ bezeichnet. Das Telemediengesetz (TMG) wurde abgeschafft und ist im DDG aufgegangen. Das eigentlich noch recht junge Telekommunikations-Telemedien-Datenschutzgesetz (TTDSG) wird zum Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutzgesetz (TDDDG). Diese Bezeichnungen und Gesetzesangaben sollten auf der jeweiligen Webseite abgeändert werden.
Im Einzelnen:
- Impressumspflicht im DDG
Die Pflicht zur Anbieterkennzeichnung in § 5 TMG findet sich jetzt in § 5 DDG. Inhaltliche Änderungen sind damit nicht verbunden. Es handelt sich lediglich um redaktionelle Anpassungen. Wer bisher ein Impressum vorhalten musste, ist dazu auch nach dem DDG verpflichtet.
Folgende Änderungen sollten Website-Betreiber vornehmen:
- Wer auf seiner Webseite auf „Pflichtangaben nach § 5 TMG“ verweist, muss die Gesetzesangabe anpassen: Statt § 5 TMG nun § 5 DDG. Generell gibt es aber keine rechtliche Verpflichtung, die Norm explizit zu nennen. Es genügt, die entsprechende Internetseite mit „Impressum“ oder „Anbieterkennzeichnung“ zu benennen.
- Wer in seinem Impressum noch den „Verantwortlichen nach § 55 Abs. 2 RfStV“ entdeckt, sollte auch diese Angabe anpassen: Bereits seit November 2020 findet sich die Regelung in § 18 Medienstaatsvertrag (MStV).
- Cookie-Opt-in-Regelung jetzt im TDDDG
Früher verwies § 25 TTDSG darauf, dass für das Setzen und Auslesen technisch nicht erforderlicher Cookies eine explizite Zustimmung der Nutzer erforderlich ist. Diese Regelung findet sich nun in § 25 TDDDG. Eine inhaltliche Änderung wurde nicht vorgenommen.
Folgende Änderungen sollten Webseiten-Betreiber vornehmen:
- Wer in seiner Datenschutzinformation oder im Rahmen eines Cookie-Management-Systems bisher auf § 25 TTDSG als maßgebliche Rechtsgrundlage verweist, sollte dies in § 25 TDDDG umändern, weil das TTDSG seit dem 14. Mai nicht mehr existiert. Grundsätzlich muss aber hinsichtlich der technisch nicht erforderlichen Cookies keine Rechtsgrundlage genannt werden.
- In der jeweiligen Datenschutzerklärung oder Cookie-Policy sollte jedoch in Bezug auf die notwendigen Cookies ein Hinweis auf § 25 Abs. 2 TDDDG erfolgen.
Übersicht:
Bisherige Regelung/Bezeichnung | Neue Regelung/Bezeichnung |
Telemediendienste | Digitale Dienste |
§ 5 TMG (Telemediengesetz) | § 5 DDG (Digitale-Dienste-Gesetz) |
§ 55 Abs. 2 RfStV | § 18 MStV |
§ 25 TTDSG (Telekommunikation-Telemedien-Datenschutzgesetz) | § 25 TDDDG (Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz) |
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Ansprechpartner
Tanja Wagener
Tel: 0271-3302150
Fax: 0271 3302400
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