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LkSG - Verschiebung der Einreichungsfrist für Berichte
Die Frist für die Einreichung der Berichte gemäß Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz wurde verschoben, daher müssen diese aktuell bis zum 31. Dezember 2024 vorliegen. Ab dem 1. Januar 2025 wird das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die Einreichung der Berichte überprüfen.
Falls das Gesetz zur Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Richtline (CSRD) bis zum 31. Dezember 2024 in Kraft tritt, können Unternehmen ihren Nachhaltigkeitsbericht einreichen, anstatt zusätzlich einen LkSG-Bericht zu erstellen. Eine doppelte Berichtspflicht und Rechtsunsicherheit kann allerdings nur dann vermieden werden, wenn die Abgabefristen für die LkSG- und CSRD-Berichte synchronisiert werden.
Weitere Informationen finden Sie unter: BAFA - Berichtspflicht
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat FAQ zum risikobasierten Vorgehen im Rahmen des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) veröffentlicht.
Das BAFA hat sogenannte FAQ mit Klarstellungen zum risikobasierten Vorgehen im Rahmen der Risikoanalyse und zur Zusammenarbeit in der Lieferkette veröffentlicht. Ziel des BAFA ist es, den risikobasierten Ansatz zu stärken und zu erläutern, wo nach Ansicht der Aufsichtsbehörde die gesetzlichen Grenzen der Einbeziehung von Zulieferern liegen. Im Rahmen von Kontrollen wird das BAFA ab sofort auch die Umsetzung des risikobasierten Vorgehens prüfen. Außerdem können Zulieferer von LkSG-pflichtigen Unternehmen das BAFA künftig per E-Mail über „pauschale und nicht risikobasierte“ Anfragen informieren.
Die FAQ ergänzen die Publikationen des BAFA zur Risikoanalyse und zur Zusammenarbeit in der Lieferkette.
