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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des LkSG vom Kabinett beschlossen

Das Bundeskabinett hat am 3. September 2025 den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Lieferkettensorgfalts­pflichtengesetzes (LkSG) beschlossen.

Ziel des Entwurfs ist es, Unternehmen zu entlasten, indem die Pflicht zur Berichterstattung über die Einhaltung der Sorgfaltspflichten sowohl rückwirkend als auch mit sofortiger Wirkung aufgehoben wird. Darüber hinaus wird eine Anpassung der Bußgeldregelungen vorgeschlagen: Geldstrafen sollen künftig nur noch bei besonders schwerwiegenden Verstößen gegen die Sorgfaltspflichten verhängt werden. Die bestehenden Sorgfaltspflichten bleiben jedoch weiterhin uneingeschränkt gültig.

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LkSG - Verschiebung der Einreichungsfrist für Berichte auf Januar 2026


Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) informiert auf seiner Homepage, dass es die Einreichung der Berichte nach dem LkSG sowie deren Veröffentlichung erstmalig zum Stichtag 01.01.2026 prüfen wird.

Die Frist für die Einreichung der Berichte gemäß Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz wurde bereits einmal verschoben, und nun ein weiteres mal. Ab dem 1. Januar 2026 wird das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die Einreichung der Berichte überprüfen bzw. ob die Berichte der nach dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) verpflichteten Unternehmen vorliegen und veröffentlicht wurden.

Die erneute Verschiebung erfolgt vor dem Hintergrund der Diskussion über die Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD). Die Bundesregierung hatte mehrfach angekündigt, dass sie doppelte Berichtspflichten vermeiden wolle. Hierzu wird auch eine Änderung des LkSG durch das Gesetz zur Umsetzung der CSRD diskutiert.

Hintergrund

Unternehmen, die unter das LkSG fallen, sind verpflichtet, regelmäßig einen Bericht über die Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten zu erstellen und zu veröffentlichen. Diese Berichte müssen die menschenrechtlichen und umweltbezogenen Risiken sowie getroffene Maßnahmen und deren Wirksamkeit dokumentieren.

Wichtige Eckpunkte der Regelung:

  • Erste Prüfungen ab 1. Januar 2026: Die Einhaltung der Berichts- und Veröffentlichungspflichten wird ab diesem Datum vom BAFA überprüft.
  • Kulanzfrist bis 31. Dezember 2025: Wenn ein Bericht, der vor 2026 fällig ist, bis spätestens zum 31. Dezember 2025 beim BAFA eingereicht wird, wird die Fristüberschreitung nicht sanktioniert.
  • Regelmäßige Berichterstattung: Unternehmen müssen jährlich einen Bericht über das vergangene Geschäftsjahr erstellen und spätestens vier Monate nach Ende des Geschäftsjahres an das BAFA übermitteln.
  • Veröffentlichungspflicht: Der Bericht muss für sieben Jahre kostenlos auf der Website des Unternehmens öffentlich zugänglich sein.
  • Interne Dokumentation: Die Erfüllung der Sorgfaltspflichten ist intern fortlaufend zu dokumentieren und sieben Jahre lang aufzubewahren, allerdings nicht öffentlich.

Die Regelungen zielen darauf ab, Transparenz über die menschenrechtlichen und umweltbezogenen Risiken sowie die Maßnahmen der Unternehmen in der Lieferkette zu schaffen. Die Dokumentations- und Berichtspflichten helfen dem BAFA, die Einhaltung dieser Sorgfaltspflichten zu überwachen.

Weitere Informationen finden Sie unter: BAFA - Berichtspflicht

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat FAQ zum risikobasierten Vorgehen im Rahmen des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) veröffentlicht.

Das BAFA hat sogenannte FAQ mit Klarstellungen zum risikobasierten Vorgehen im Rahmen der Risikoanalyse und zur Zusammenarbeit in der Lieferkette veröffentlicht. Ziel des BAFA ist es, den risikobasierten Ansatz zu stärken und zu erläutern, wo nach Ansicht der Aufsichtsbehörde die gesetzlichen Grenzen der Einbeziehung von Zulieferern liegen. Im Rahmen von Kontrollen wird das BAFA ab sofort auch die Umsetzung des risikobasierten Vorgehens prüfen. Außerdem können Zulieferer von LkSG-pflichtigen Unternehmen das BAFA künftig per E-Mail über „pauschale und nicht risikobasierte“ Anfragen informieren.

Die FAQ ergänzen die Publikationen des BAFA zur Risikoanalyse und zur Zusammenarbeit in der Lieferkette.

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Ansprechpartner

Tanja Giese

Tel: 0271 3302-158
Fax: 0271 3302400
E-Mail

Andrea Hoppe

Tel: 0271 3302-159
Fax: 0271 3302400
E-Mail

Kirsten Kämpf

Tel: 0271 3302-154
Fax: 0271 3302400
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Katharina Sauer

Tel: 0271 3302 156
Fax: 0271 3302 400
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