PDF wird generiert
Bitte warten!
Maut für Lkw über 3,5 Tonnen kommt zum 1. Juli 2024
Am 1. Juli 2024 wird die Mautpflicht für Fahrzeuge mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse (tzGm) von mehr als 3,5 und weniger als 7,5 Tonnen eingeführt. Bisher galt sie erst für Lkw ab 7,5 Tonnen Gewicht.
Die Mautpflicht gilt nur für Fahrzeuge, die für den Güterkraftverkehr bestimmt sind oder dafür verwendet werden. Fahrzeugkombinationen sind nur mautpflichtig, wenn die tzGm des Zugfahrzeugs über 3,5 Tonnen liegt.
Ausnahme von der Mautpflichtpflicht für Handwerker
Ausnahmen gibt es für Fahrzeuge mit einer tzGm von weniger als 7,5 Tonnen, die zur Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen, die der Fahrer zur Ausübung seines Handwerks oder seines mit dem Handwerk vergleichbaren Berufs benötigt, oder zur Auslieferung von handwerklich hergestellten Gütern, wenn die Beförderung nicht gewerblich erfolgt, benutzt werden (sog. Handwerkerausnahme). Werden industriell gefertigte Güter ausgeliefert, sind die Fahrten hingegen nicht mautbefreit.
Unter welchen Voraussetzungen gelten diese Ausnahme?
Folgende Punkte müssen erfüllt sein:
- Eintragung in die Liste der handwerklichen Tätigkeiten im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 10 Bundesfernstraßenmautgesetz (entspricht Liste A und B der Handwerksrolle) und Zulassung des Fahrzeugs auf den Handwerksbetrieb
- Unterscheidung von zwei Ausnahmetatbeständen:
Ausnahme 1: Beförderung zur Ausübung des Handwerks
- betrifft alle Fahrten, um Dienst- und Werkleistungen auszuführen, bei denen Material, Ausrüstung oder Maschinen transportiert werden
- Hierbei muss der Fahrzeugführer vor Ort bei der Leistungserstellung beteiligt sein.
Ausnahme 2: Auslieferung handwerklich hergestellter Güter
- Betrifft den Transport handwerklich hergestellter Güter zum Kunden
- Hierbei ist eine Anstellung des Fahrers im Handwerksbetrieb ausreichend.
Zur Erläuterung
Welche Betriebe nach Rechtsauslegung des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr (BMDV) unter die Ausnahmeregelung fallen, ergibt sich lt. Ministerium
- zum einen aus der Handwerksordnung (HwO),
- zum anderen aus dem“ Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe“ des Bundesinstituts für Berufsbildung (BIBB).
Die Handwerksordnung legt in den Anlagen A und B fest, welche Gewerbe als Handwerke oder als handwerksähnliche Gewerbe betrieben werden können. Zur weiteren Abgrenzung zwischen handwerklicher Herstellung und industrieller Herstellung wird insbesondere auf den “Leitfaden Abgrenzung Handwerk, Industrie, Handel, Dienstleistungen“ des Deutschen Industrie- und Handelskammertags (DIHK) und des Deutschen Handwerkkammertags (DHKT) verwiesen (Leitfaden Abgrenzung Handwerk, Industrie, Handel, Dienstleistungen).
Das Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) veröffentlicht jährlich im Amtlichen Teil des Bundesanzeigers ein „Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe“ und ordnet diese Ausbildungsberufe bestimmten Kategorien zu; eine Kategorie davon ist das Handwerk. Diese beiden offiziellen Dokumente legt das Bundesministerium für Digitales und Verkehr der Entscheidung über die Mautbefreiung zugrunde.
Eine übersichtliche Zusammenstellung dieser beiden Dokumente hat das Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM) auf seiner Homepage unter „Liste aller handwerklicher Tätigkeiten im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 10 BFStrMG (Stand: Mai 2024)“ veröffentlicht: Liste der handwerklichen Tätigkeiten im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 10 BFStrMG (dort unter Downloads).
Was ist zu tun?
Im Falle der Mautpflicht:
Unternehmen können für die Buchung und Bezahlung dieser Fahrten die Toll Collect-App oder die Toll Collect-Website nutzen oder das Fahrzeug mit einem Fahrzeuggerät (der sog. On-Board-Unit (OBU)) ausstatten.
Sofern die die Handwerker-Ausnahmeregelung anwendbar ist:
Handwerksfahrzeuge beim Mautbetreiber Toll Collect melden (Meldeportal Toll Collect). Die Meldung allein führt noch nicht dazu, dass man “mautbefreit” ist. Bitte beachten: Das Bundesfernstraßenmautgesetz sieht bei der Handwerkerausnahme keine generelle, sondern eine fahrtbezogene Mautbefreiung vor. Fahrten, die die Voraussetzungen dafür nicht erfüllen, sind mautpflichtig.
Toll Collect stellt bei gemischten Fahrten auf den Schwerpunkt der Fahrt ab. Die Installation eines Fahrzeuggerätes, einer On-Board-Unit ( = OBU) ist daher in aller Regel nicht notwendig, wenn es sich in erster Linie um handwerksbezogene Fahrten handelt und der nichthandwerkliche Teil der Fahrt deutlich untergeordnet ist .
Seiten-ID4645
Ansprechpartner
Tanja Wagener

Tel: 0271-3302150
Fax: 0271 3302400
E-Mail
