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US Stahl- und Aluminium-Zölle ab 06.04.2026
Nach einer neuen US-Verordnung vom 2. April 2026 gelten seit dem 06. April neue Stahl und Aluminiumzölle, und zwar in folgender Struktur:
- 50% für Aluminium und Stahl, viele Kupferprodukte, sowie ausgewählte Stahl- und Aluminium Derivate (Annex I-A).
Ein alternativer Zoll von 10% gilt für Aluminium-, Stahl- und Kupferderivate wo der hierfür verwendete Stahl, Aluminium bzw. Kuper, vollumfänglich in den USA geschmolzen wurde.
- 25% für Stahl- und Aluminium Derivate auf der Annex I-B Liste.
Ein alternativer Zoll von 10% gilt für Aluminium- und Stahlderivate wo der hierfür verwendete Stahl bzw. Aluminium, vollumfänglich in den USA geschmolzen wurde.
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Für Aluminiumderivate auf der Annex III Liste gilt bis zum 31. Dezember 2027 grundsätzlich ein Mindestzollsatz von 15%. Sollte der bereits geltende MFN-Zoll höher sein gilt dieser, ansonsten gilt der Mindestzollsatz von 15%.
Für Derivate, die zu mindestens 95% aus US-Aluminium bestehen gilt ein alternativer Basiszollsatz von 10%. Sollte der bereits geltende MFN-Zoll bei diesen Produkten mit 95% US-Aluminiumanteil höher sein als 10% gilt dieser, ansonsten der Mindestzollsatz von 10%.
- Für Güter auf der Annex II liste entfallen die Stahl und Aluminiumzölle komplett.
ACHTUNG: Die neuen Zölle gelten jeweils auf den gesamten Produktwert. Die gesammelten Annex I bis IV finden Sie hier: Metals-ANNEXES-I-A-I-B-II-III-IV.pdf.
Am 20. April 2026 startet die US-Zollbehörde ein neues Tool für IEEPA-Zollertragsrückerstattungen
Am 20. April 2026 führt die U.S. Customs and Border Protection (CBP) die erste Phase des neuen Tools Consolidated Administration and Processing of Entries (CAPE) im Automated Commercial Environment Secure Data Portal (ACE Portal) ein.
CAPE soll den Antrag und die Abwicklung von Rückerstattungen von IEEPA-Zöllen deutlich vereinfachen. Künftig wird ein vollständig elektronischer Prozess zur Verfügung stehen, der es Importeuren erlaubt, berechtigte Rückerstattungsansprüche auf Grundlage gerichtlicher Entscheidungen und gesetzlicher Vorgaben digital einzureichen. IEEPA-Rückerstattungen sollen hier konsolidiert verarbeitet werden, inklusive Zinsen – im Gegensatz zur bisherigen einzelpositionsbezogenen Abwicklung pro Zolleintrag.
CBP verfolgt bewusst einen stufenweisen Implementierungsansatz:
- Phase 1 (ab 20. April 2026 ist beschränkt auf:
- bestimmte noch nicht liquidierte Einträge
- bestimmte Einträge innerhalb von 80 Tagen nach Liquidation
- Weitere Phasen sollen schrittweise komplexere Fallkonstellationen abdecken und zusätzliche Funktionalitäten bereitstellen.
Überblick: So funktioniert das CAPE-Verfahren zur Zollrückerstattung
Für die Beantragung von IEEPA-Zollerträgen sind nur einige, klar definierte Schritte notwendig:
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ACE-Portal-Zugang
- Der Importer of Record (IOR) oder ein bevollmächtigter Zollagent verfügt über ein aktives ACE Secure Data Portal-Konto.
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Hinterlegung der Bankverbindung
- Empfänger von Rückerstattungen müssen ihre Bankdaten (ACH) im ACE-Portal hinterlegen.
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Einreichung der CAPE Declaration
- Die CAPE Declaration wird durch den IOR oder den autorisierten Broker im ACE-Portal eingereicht.
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Bearbeitung durch CBP
- Nach Annahme der Erklärung:
- Entfernung der IEEPA?HTS?Nummer
- Neuberechnung der Zollschuld ohne IEEPA
- Aktualisierung des Eintrags (neue Version)
- Liquidation oder Re?Liquidation durch CBP
- Nach Annahme der Erklärung:
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Konsolidierte Rückerstattung
- Rückzahlungen erfolgen zusammengefasst:
- nach Importer of Record oder
- nach benannter Partei (CBP Form 4811)
- gruppiert nach Liquidationsdatum
- Rückzahlungen erfolgen zusammengefasst:
Was Unternehmen jetzt vorbereiten sollten
CBP empfiehlt allen Importeuren und Zollagenten, die künftig CAPE nutzen möchten, zeitnah folgende Punkte zu prüfen:
- ? Besteht ein aktives ACE-Portal-Konto?
- ? Sind Bankdaten für ACH-Rückerstattungen im ACE-Portal hinterlegt?
- ? Sind interne Prozesse auf die konsolidierte Rückerstattungssystematik vorbereitet?
Zur Unterstützung stellt CBP umfangreiche Schulungs- und Informationsmaterialien bereit, u.?a.:
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- One Page Overview: ACH Refund Enrollment
- Frequently Asked Questions: ACE Portal and ACH Refunds FAQs
- Training Video: Applying for an ACE Portal Importer Account and Enrolling in ACH Refunds
- Training Guide: ACE Portal Importer Account Application
- Training Guide:?ACH Refund Enrollment in the ACE Portal
- Rejected ACH Refund Information: Replacement Refund Instructions
Ansprechpartner bei CBP
- Technische Fragen per E-Mail an:
IEEPARefunds@cbp.dhs.gov - Allgemeine Rückfragen per E-Mail an:
traderelations@cbp.dhs.gov
Entscheidung auf verfassungswidrig eingestufte Strafzölle nach Supreme Court Urteil zu IEEPA am 20.02.2026
Am 20. Februar 2026 hat der Supreme Court der USA entschieden, dass der International Emergency Economic Powers Act (IEEPA) dem Präsidenten keine Befugnis zur Erhebung weitreichender Einfuhrzölle verleiht. Die darauf basierenden Zölle wurden daher als rechts- und verfassungswidrig eingestuft.
Durch dieses Urteil entfällt zugleich die rechtliche Grundlage für die zwischen den USA und der EU geschlossene IEEPA Vereinbarung. Die darin vorgesehenen reziproken Zollsätze von 15 Prozent auf EU Waren werden seit dem 20. Februar 2026 nicht mehr angewendet.
Als Reaktion auf das Urteil unterzeichnete Präsident Trump ein Executive Order, welches über Section 122 (Balance of Payments Authority) des Trade Act of 1974 einen weltweiten Basiszollsatz von 10 Prozent einführt. Dieser gilt ab dem 24. Februar 2026 für 150 Tage und voraussichtlich für alle Handelspartner, einschließlich der EU.
Auswirkungen auf deutsche Unternehmen
Die bestehenden 232 Zölle auf Stahl und Aluminium (50 %), Autos (15 %), Lkw (25 %), Holz (10 %) usw. bleiben unverändert. Unternehmen, die bisher den IEEPA Basiszollsatz von 15 Prozent gezahlt haben, unterliegen ab dem 24. Februar 2026 dem neuen 122-Basiszollsatz von 10 Prozent zuzüglich MFN Zoll. Dieser Basiszollsatz gilt bis zum Abschluss der laufenden 301-Untersuchung gegenüber der EU.
Hält die EU die vereinbarten Regelungen ein, ist damit zu rechnen, dass die Untersuchung in rund fünf Monaten zu einem endgültigen Zollsatz von 15 Prozent führt, der anschließend weitgehend rechtlich abgesichert wäre.
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Ansprechpartner
Katharina Sauer

Tel: 0271 3302 156
Fax: 0271 3302 400
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