PDF wird generiert
Bitte warten!
§ 34k GewO: Der neue Darlehensvermittler
Zum 20.11.2026 wird eine neue Erlaubnis- und Registrierungspflicht nach § 34k GewO eingeführt:
Handlungsbedarf entsteht dann auch für Darlehensvermittler, die bereits über eine entsprechende Erlaubnis nach § 34c GewO verfügen.
Wichtig:
Derzeit ist die Beantragung der Erlaubnis nach § 34k GewO noch nicht möglich.
Hier sind die wichtigsten Punkte im Überblick unter Vorbehalt etwaiger Änderungen dargestellt:
1. Anwendungsbereich
Der neuen Erlaubnispflicht nach § 34k GewO unterliegen gewerbliche Vermittler von Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen und entsprechenden Finanzierungshilfen mit Ausnahme von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen im Sinne von § 34i GewO.
Achtung Warenkreditvermittler:
Die Erlaubnispflicht gilt ab 20.11.2026 auch für Darlehensvermittler, die lediglich zur Finanzierung eigener Waren/Dienstleistungen Darlehen vermitteln. Betroffen sind nur Unternehmen mit mindestens 250 Beschäftigten und entweder einem Jahresumsatz von mehr als 50 Mio. Euro oder einer Jahresbilanzsumme über 43 Mio. Euro.
Ausnahme von der Erlaubnispflicht:
- Kreditinstitute mit KWG-Erlaubnis
- Wertpapierinstitute mit WplG-Erlaubnis
- Kapitalverwaltungsgesellschaften mit KAGB-Erlaubnis
- Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU), die Kredite nur zur Finanzierung eigener Waren/Dienstleistungen vermitteln
2. Wer benötigt die Erlaubnis- und Registrierung nach § 34k GewO
Darlehensvermittler im Sinne des § 34k GewO, die die Tätigkeit neu aufnehmen, benötigen ab dem 20.11.2026 statt einer Erlaubnis nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 GewO eine Erlaubnis nach § 34k GewO.
Für Inhaber einer vor dem 20.11.2026 erteilten Erlaubnis nach § 34c GewO als Darlehensvermittler gilt:
Wenn sie künftig weiter eine Tätigkeit als Darlehensvermittler im Sinne von § 34k GewO ausüben möchten, müssen sie bis zum 31.05.2027 eine neue Erlaubnis nach § 34k GewO beantragen. Anderenfalls erlischt die bestehende Erlaubnis als Darlehensvermittler nach § 34c Abs. 1 S. 1 Nr. 2 GewO mit Ablauf des 19.11.2027.
Zudem müssen Darlehensvermittler künftig sich und Personen, die für die Vermittlung und Beratung in leitender Position verantwortlich sind, im Vermittlerregister nach § 11a GewO eintragen lassen. Dies muss unverzüglich nach Aufnahme der Tätigkeit geschehen. Unverzüglich müssen der Registerbehörde auch veränderte Daten mitgeteilt werden.
3. Erlaubnisvoraussetzungen
Die Voraussetzungen ähneln den bisherigen Erlaubnistatbeständen (§§ 34d, 34f, 34h, 34i GewO).
Neben dem Nachweis der Zuverlässigkeit sowie geordneter Vermögensverhältnisse wird auch der Nachweis der Sachkunde eingeführt.
In der Regel wird der Sachkundenachweis durch das Bestehen einer Sachkundeprüfung erbracht. Die Sachkundeprüfung wird schriftlich bei der IHK durchgeführt.
Bestimmte Berufsqualifikationen und Abschlüsse können nach der neuen Darlehensvermittlerverordnung (DarlVermV) als gleichwertig anerkannt werden.
Zudem hat der Gesetzgeber eine Übergangsregelung vorgesehen:
Vereinfachtes Erlaubnisverfahren für Inhaber einer vor dem 20.11.2026 erteilten Erlaubnis nach § 34c GewO als Darlehensvermittler, die die Erlaubnis nach § 34k GewO bis zum 31.05.2027 beantragen:
Es erfolgt in der Regel keine erneute Prüfung der Zuverlässigkeit und der geordneten Vermögensverhältnisse.
Ferner sieht das Gesetz eine sog. „Alte-Hasen-Regelung“ für Gewerbetreibende mit einer vor 20.11.2026 bestehenden Erlaubnis nach § 34c GewO vor. Sofern diese seit dem 01.01.2021 ununterbrochen selbständig oder unselbständig als Darlehensvermittler im Sinne des
§ 34c GewO tätig waren, bedürfen sie keiner Sachkundeprüfung nach § 34k GewO, wenn sie die Erlaubnis nach § 34k GewO bis zum Ablauf des 31.05.2027 beantragen und die unterbrochene Tätigkeit nachweisen.
Delegation der Sachkunde möglich:
Sollte der Antragsteller keine natürliche Person sein, so gilt: der Sachkundenachweis ist auch erfüllt, wenn er von einer angemessenen Zahl von beim Antragsteller beschäftigten natürlichen Personen erbracht wird, die die Aufsicht über die weiteren unmittelbar mit der Tätigkeit befassten Personen führen und zur Vertretung des Antragstellers befugt sind.
4. Gewerbetreibende in der Verantwortung
Der Gewerbetreibende muss sicherstellen, dass alle Angestellten, die unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirken, über angemessene Kenntnisse und Fähigkeiten in Bezug auf die Gestaltung, das Angebot und den Abschluss von Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen und Finanzierungshilfen, die Vermittlungs- und Beratungstätigkeit und die Verbraucherrechte verfügen.
Gewerbetreibende und die unmittelbar bei der Vermittlung und Beratung mitwirkenden Beschäftigten sind daher verpflichtet, sich weiterzubilden.
Neu ist auch, dass sich die Tätigkeiten als Honorar-Darlehensberater und als Darlehensvermittler gegenseitig ausschließen.



