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Die Behörden zahlreicher Länder verlangen bei der Einfuhrabfertigung von Warensendungen amtliche Bescheinigungen von Geschäftspapieren. Die Industrie- und Handelskammer stellen Ursprungszeugniss und sonstige Bescheinigungen aus, die dem Außenwirtschaftsverkehr dienen - wenn diese Aufgaben nicht ausdrücklich anderen Stellen zugewiesen wurden (§ 1 Abs. 3 IHK-Gesetz).

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Ursprungszeugnisse (UZ)

1. Wozu dient ein Ursprungszeugnis

Das Ursprungszeugnis weist den Ursprung von Waren nach. Im internationalen Warenverkehr ist der Nachweis des Ursprungs häufig erforderlich für:

  • die Kontrolle der Warenströme
  • die Durchführung von Antidumping-Maßnahmen
  • den Abschluss von Exportkreditversicherungen (Hermes-Bürgschaften)
  • die Überwachung von Importbeschränkungen und Importkontingenten

In der Regel entscheidet das Zielland über die Notwendigkeit eines Ursprungszeugnisses.

Darüber hinaus verlangen die Behörden vieler Staaten bei der Einfuhr von Waren Geschäftspapiere, die durch eine Industrie- und Handelskammer bescheinigt wurden. Oftmals ist zusätzlich nach der IHK-Bescheinigung eine konsularische Legalisierung vorgeschrieben. Aber auch lediglich der Wunsch des Kunden nach bestimmten Dokumenten, zum Beispiel im Rahmen von Akkreditiv-Geschäften, kann ein Grund sein. Bei den geforderten Dokumenten handelt es sich zum Beispiel um Handelsrechnungen, Packlisten oder Zertifikaten über die Beschaffenheit einer Ware.

 

2. Ausstellung von Ursprungszeugnissen

Für die Ausstellung von Ursprungszeugnissen und anderen Bescheinigungen sind in Deutschland in der Regel die Industrie- und Handelskammern (IHKs) zuständig (§ 1 Abs. 3 IHKG) .

Ursprungszeugnisse sind öffentliche Urkunden (§ 271 StGB, § 415 ZPO) mit Beweiskraft für und gegen jedermann und genießen damit öffentlichen Glauben. Mit anderen Worten, die Angaben auf der Vorderseite des Ursprungszeugnisses sind Angaben, die die IHK gegenüber Dritten macht. Daher sind nur eingeschränkte Aussagen möglich.

Die IHK stellt auf Antrag die für den Außenwirtschaftsverkehr erforderlichen Ursprungszeugnisse aus. Dazu ist es erforderlich, dass der Antragsteller Firmensitz, Betriebsstätte oder Wohnsitz im Kammerbezirk hat und die Ware zumindest im Zollgebiet der Europäischen Union versandbereit ist oder sich in der Versendung befindet. Blanko-Ursprungszeugnisse können nicht ausgestellt werden. Das Ursprungszeugnis kann in jeder Amtssprache der EU ausgefüllt werden. Die IHK kann in diesem Fall eine Übersetzung von einem vereidigten Übersetzer verlangen.

 

3. Vordrucke

Die vorgegebenen Vordrucke sind bei den Formularverlagen erhältlich. Dabei handelt es sich um einen Formularsatz, der aus einem Antrag (roter Vordruck) und einem Original besteht. Wenn das Ursprungszeugnis zwei- oder mehrfach verlangt wird, sind Originaldurchschriften (gelber Vordruck) zu verwenden. Die Vordrucke müssen vom Antragsteller, unter Beachtung der Erläuterungen und Hinweise auf der Vorder- und Rückseite des Antrags, vollständig ausgefüllt sein. Der Antrag ist vom Antragsteller mit Orts- und Datumsangabe und Firmenstempel zu versehen und rechtsverbindlich zu unterzeichnen. Die von uns zur Verfügung gestellte Ausfüllhilfe hilft Ihnen beim Erstellen des Ursprungszeugnisses und ermöglicht Ihnen ein einfaches Ausdrucken.

 

4. Erforderliche Angaben

Das Ursprungszeugnis ist nach bestimmten Vorgaben und Richtlinien auszufüllen. 

Wichtig: Wird das Ursprungszeugnis für mehrere Waren mit unterschiedlichen Ursprungsländern ausgestellt, muss eine eindeutige Zuordnung der Waren zu ihrem Ursprungsland gewährleistet sein. Dies kann erreicht werden, indem in Feld 3 die Ursprungsländer fortlaufend positioniert werden. Die Nummerierung der Länder muss dann mit den Warenpositionen in Feld 6 korrespondieren (zum Beispiel 1 - Japan 2 - France (European Union) etc.). Alternativ kann auf das Feld 6 verwiesen werden ("siehe Feld 6"), wo dann die Ursprungsländer direkt den Waren zugeordnet werden. Dort ist es aber auch möglich auf eine beigefügte Packliste oder Rechnung zu verweisen.

 

5. Ursprung und Nachweis

Grundlage für die Ermittlung des handelspolitischen (auch genannt nichtpräferenziellen) Ursprungs ist das Zollrecht der Europäischen Union. Eine Ware, die vollständig in einem Land gewonnen oder hergestellt wurde, hat ihren Ursprung in diesem Land.

 

Eine Ware, an deren Herstellung zwei oder mehrere Länder beteiligt sind, hat ihren Ursprung in dem Land, in dem die letzte wesentliche und wirtschaftlich gerechtfertigte Be- oder Verarbeitung zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses durchgeführt wurde oder diese eine bedeutende Herstellungsstufe darstellt. Verbindliche Entscheidungen darüber trifft die IHK im Rahmen ihrer Zuständigkeit.

 

Ursprungszeugnisse können für jedes Ursprungsland weltweit ausgestellt werden, also nicht nur für das Ursprungsland Deutschland oder Europäische Union. Der Antragsteller des Ursprungszeugnisses muss, soweit er nicht Hersteller der Ware ist, einen Nachweis über das in Feld 3 des Ursprungszeugnisses angegebene Ursprungsland beifügen. Falls der Nachweis beispielsweise nur auf EU lautet, kann kein genauerer Ursprung wie Deutschland oder Italien bescheinigt werden. Umgekehrt ist es möglich, statt Kroatien "Europäische Union" zu bescheinigen. Generell gilt:

 

Ursprungszeugnisse können für jedes Ursprungsland weltweit ausgestellt werden, also nicht nur für das Ursprungsland Deutschland oder Europäische Union. Der Antragsteller des Ursprungszeugnisses muss, soweit er nicht Hersteller der Ware ist, einen Nachweis über das in Feld 3 des Ursprungszeugnisses angegebene Ursprungsland beifügen. Falls der Nachweis beispielsweise nur auf EU lautet, kann kein genauerer Ursprung wie Deutschland oder Italien bescheinigt werden. Umgekehrt ist es möglich, statt Kroatien "Europäische Union" zu bescheinigen. Generell gilt:

 

  • Die Warenbezeichnung im Ursprungsnachweis muss der Warenbezeichnung im Antrag des Ursprungszeugnisses zuordenbar sein
  • Falls mehrere Ursprungsländer in einem Ursprungszeugnis aufgeführt werden, muss das Ursprungszeugnis so ausgefüllt werden, dass jeder Ware eindeutig ihr Ursprung zugeordnet werden kann.

 

Der Ursprungsnachweis kann erbracht werden durch:

  • Ursprungszeugnisse, die von dazu berechtigten Stellen ausgegeben wurden
  • Handelsrechnungen mit Ursprungsvermerk aus EU-Staaten
  • im Regelfall bescheinigte Handelsrechnungen mit Ursprungsvermerk aus Drittländern (für Rechnungen aus den USA sind auch bestimmte rechtsverbindliche Versicherungen möglich) 
  • Ursprungsnachweis IHK
  • Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1, EUR-MED und Certificate of Origin Form A sowie die entsprechenden Ursprungserklärungen
  • Lieferantenerklärungen nach Verordnung ( (ohne "positiven" Kumulationsvermerk, d.h. die Alternative "Kumulierung angewendet mit..." darf nicht verwendet werden).
  • (Langzeit-) Erklärung-IHK für den nichtpräferenziellen Ursprung

 

Falls keine ausreichenden Nachweise beigebracht werden können, muss die IHK die Ausstellung des Ursprungszeugnisses ablehnen.

 

Ergibt sich aus dem Antrag, dass die Ware im eigenen Betrieb in Deutschland hergestellt wurde, so wird die IHK aus ihrer Kenntnis des Produktionsprogrammes den Warenursprung in der Regel bescheinigen können. Eine Nachprüfung im Unternehmen ist möglich. Die IHKs bemühen sich, Zweifelsfälle unbürokratisch zu lösen.

 

Es besteht grundsätzlich die Möglichkeit, ein vereinfachtes Verfahren in Form einer Nachweisbefreiung mit der IHK zu vereinbaren. Voraussetzung dafür ist unter anderem, dass eine lückenlose Ursprungsdokumentation des handelspolitischen Ursprungs im Unternehmen gewährleistet ist und die Mitarbeiter des Unternehmens über die notwendige Sachkenntnis verfügen.

Elektronisches Ursprungszeugnisse (eUZ)

Exportaufträge schneller ausführen – mit dem elektronischen Ursprungszeugnis

Ursprungszeugnisse dienen als Nachweis über den Ursprung (Herkunft) von Waren. Sie sind öffentliche Urkunden im Sinne des Beurkundungsgesetzes und haben damit Beweischarakter gegenüber jedermann.

Die Industrie- und Handelskammer Siegen bietet seit dem 01.01.2008 ihren Unternehmen das "elektronische Ursprungszeugnis" an. Dabei kann das für den Export wichtige Dokument durch den Einsatz der digitalen Signatur online beantragt werden.

Ihre Vorteile

  • deutlich kürzere Bearbeitungszeiten für Exportaufträge
  • Kostenersparnis, da keine Portokosten, Fahrzeugsbetriebskosten und Lohnkosten für fahrenden Mitarbeiter oder Boten anfallen
  • auch Handelsrechnungen können elektronisch bescheinigt werden

Wie funktioniert das eUZ?


Mit der Online-Anwendung eUZ ermöglichen die IHKs den Unternehmen, Ursprungszeugnisse und Bescheinigungen von Außenwirtschaftsdokumenten via Internet zu beantragen. Der Ausdruck der Dokumente mit Dienstsiegel erfolgt im Unternehmen nach der Bewilligung durch die IHK.

Optional stehen den Unternehmen zwei alternative Verfahren zur Verfügung:

  1. Eine neue (passwortgestützte) Variante, für die keine zusätzlichen Investitionen notwendig sind.
  2. Antragstellung mittels digitaler Signatur. Hierzu benötigen Sie eine digitale Signaturkarte und ein Kartenlesegerät.


Informationen zum Online Antragsverfahren

Für weitgergehende Informationen steht Ihnen die rechts in der Servicespalte genannten Ansprechpartner zur Verfügung.

Andere außenwirtschaftliche Bescheinigungen

Handelsrechnungen, Packlisten oder Zertifikat, die die Beschaffenheit einer Ware betreffen, können ebenfalls von uns bescheinigt werden. Im Rahmen von Akkreditiv-Geschäften wird die Vorlage bestimmter Dokumente vielfach verlangt. Auch verlangen die Behörden vieler Staaten bei der Wareneinfuhr Geschäftspapier, die von einer Industrie- und Handelskammer bescheinigt wurden. Nach der IHK-Bescheinigung kann zudem noch eine konsularische Legalisierung vorgeschrieben sein.

 

Folgende Dokumente können z.B. von der IHK bescheinigt werden:

  • Ursprungs- und/oder Herstellererklärungen auf der Rückseite von Ursprungszeugnissen
  • Handelsrechnungen
  • Frachtrechnungen
  • Packlisten
  • Preislisten
  • Inspektionszertifikate
  • Einladungsschreiben im Zusammenhang mit der Erteilung von Geschäftsreise-Visa

Nicht bescheinigt werden...

  • Eidesstaatliche Erklärungen
  • Schreiben mit Boykott- oder Negativerklärungen
  • Dokumente oder Formulare ausländischer Stellen
  • Dokumente mit Aussagen über die Einhaltung ausländischer Gesetze
  • Schreiben mit "... to whom it may concern..." an Stelle des Empfängers
  • Erklärungen, die gegen Gesetze oder die guten Sitten verstoßen

 

Voraussetzungen für das Ausstellen einer Bescheinigung

  • Der Unternehmenssitz oder Wohnsitz des Antragstellers befindet sich im IHK-Bezirk und das Dokument dient dem Außenwirtschaftsverkehr (örtliche und sachliche Zuständigkeit). Wenn dies nicht der Fall ist, kann alternativ die zuständige IHK das Einverständnis erteilen.
  • Die Unterschriften der Antragsberechtigten des Unternehmens sind bei unserer IHK hinterlegt.
  • Die formellen Voraussetzungen sind erfüllt: Angabe des Empfängers, eventuell Vordruckzwang.
  • Der Verwendungszweck ist erkennbar bzw. wird glaubhaft gemacht - gemäß der Einfuhrvorschriften des Landes.
  • Für jede Bescheinigung ist eine zusätzliche Ausfertigung der Dokumente einzureichen, die bei unserer IHK verbleibt.
  • Erklärungen auf Firmenbogen müssen original unterschrieben sein.
  • Der Antrag kann persönlich, postalisch oder elektronisch erfolgen.

 

 

Nachweise zur Ausstellung von Ursprungszeugnissen

Unsere Handelskammer stellt Ursprungszeugnisse nicht nur für Waren mit Ursprung in der Bundesrepublik Deutschland bzw. in der Europäischen Union aus, sondern auch für Waren mit Ursprung in Drittländern.

 

Ergibt sich aus dem Antrag auf Ausstellung eines Ursprungszeugnisses, dass die Waren "im eigenen Betrieb in Deutschland" hergestellt wurden, so können die IHKs in der Regel aus Kenntnis des Produktionsprogramms den Warenursprung "Europäische Union" oder "Bundesrepublik Deutschland (Europäische Union)" bescheinigen. Waren gelten als im eigenen Betrieb in Deutschland (Hauptsitz, Zweigniederlassung, Betriebsstätte) hergestellt, wenn sie dort einer ursprungsbegründenden Be- oder Verarbeitung gemäß den Artikel 60 (2) der VO (EU) 952/2013 Zollkodex der Union (UZK) sowie der ergänzenden VO (EU) 2015/2446 UZK-DA unterzogen wurden.

 

Als Ursprungsnachweise kommen in Betracht:

 

1. Nicht-präferentielle Ursprungszeugnisse

Nicht-präferentielle Ursprungszeugnisse, die von anderen zur Ausstellung von Ursprungszeugnissen berechtigten Stellen ausgestellt wurden, können generell als Ursprungsnachweise anerkannt werden. In der Bundesrepublik Deutschland stellen grundsätzlich die Industrie- und Handelskammern nicht-präferentielle Ursprungszeugnisse aus. 

 

Als Ursprungsnachweis vorgelegte nicht-präferentielle Ursprungszeugnisse sind  im Original vorzulegen. Sie werden von unserer Handelskammer einbehalten, wenn für alle darin aufgeführten Waren ein neues Ursprungszeugnis beantragt wird. Wird nur für eine Teilmenge ein neues Ursprungszeugnis beantragt, so ist eine Kopie vorzulegen. 

 

2. Präferenznachweise

Als Nachweis für den nicht-präferentiellen Warenursprung können auch Präferenznachweise anerkannt werden, die nach den in der Europäischen Union geltenden Vorschriften als Nachweise für Ursprungswaren der EU, eines ihrer Mitgliedstaaten oder eines anderen Staates oder Gebietes gelten:

 

  • Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder entsprechende präferentielle Ursprungserklärungen
  • Warenverkehrsbescheinigungen EUR.MED oder entsprechende präferentielle Ursprungserklärungen, sofern darin nicht erklärt wird, dass Kumulierung angewendet wurde
  • Ursprungszeugnisse bzw. entsprechende Ursprungserklärungen, die für präferenzberechtigte Waren aus Entwicklungsländern ausgestellt wurden
  • Lieferantenerklärungen für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft. Lieferantenerklärungen mit einem positiven Kumulierungsvermerk können nicht anerkannt werden.
  • Langzeit-Lieferantenerklärungen können grundsätzlich nur dann als Ursprungsnachweise anerkannt werden, wenn zusätzlich Handelsrechnungen oder Lieferscheine eingereicht werden, die vom Vorlieferanten innerhalb des Gültigkeitszeitraums seiner Lieferantenerklärung ausgestellt wurden.


Insbesondere folgende Präferenznachweise können nicht als Ursprungsnachweis anerkannt werden:

 

  • Freiverkehrsnachweise (z. B. Warenverkehrsbescheinigung A.TR.)
  • Präferenznachweise des Europäischen Wirtschaftsraumes, die nur den EWR-Ursprung bescheinigen
  • Präferenznachweise, die offensichtlich im Rahmen von Veredelungsverkehren ausgestellt wurden
  • Warenverkehrsbescheinigungen EUR.MED oder entsprechende präferentielle Ursprungserklärungen, wenn daraus hervorgeht, dass mit Ländern des Paneuropa-Mittelmeerraums kumuliert wurde
  • Lieferantenerklärungen für Waren ohne Präferenzursprungseigenschaft oder solche mit Präferenzursprungseigenschaft, wenn daraus hervorgeht, dass mit Ländern des Paneuropa-Mittelmeerraums kumuliert wurde

3. Sonstige Nachweisdokumente

  • Rechnungen, Lieferscheine und andere Geschäftspapiere von Herstellern in der Europäischen Union können als Ursprungsnachweise anerkannt werden, wenn sie eindeutig erkennen lassen, dass die Waren in deren eigenem Betrieb in der Europäischen Union hergestellt worden sind und ihren nicht-präferentiellen Ursprung in der EU haben. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Geschäftspapiere eine Herstellererklärung und eine Ursprungsangabe enthalten.
  • Rechnungen oder andere Belege von Handelsunternehmen oder von drittländischen Herstellern können nur dann als Ursprungsnachweise anerkannt werden, wenn darin der Ursprung der Waren von einer zur Ausstellung von Ursprungszeugnissen berechtigten Stelle (siehe oben) ausdrücklich bescheinigt wurde.

Bestimmung des handelspolitischen Ursprungs "Bundesrepublik Deutschland"

Grundlage für die Bestimmung des nicht-präferenziellen Ursprungs (= handelspolitischer Ursprung) von Waren sind die Artikel 22 ff. EG-Zollkodex. Bei der Beteiligung von mindesten 2 Ländern bei der Warenherstellung ist Artikel 24 maßgebend:

 

"Eine Ware, an deren Herstellung zwei oder mehrere Länder beteiligt sind, hat ihren Ursprung in dem Land, in dem sie der letzten wesentlichen und wirtschaftlich gerechtfertigten Be- oder Verarbeitung unterzogen worden ist, die in einem dazu eingerichteten Unternehmen vorgenommen worden ist und zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses geführt hat oder eine bedeutende Herstellungsstufe darstellt."

 

Zur Begründung eines deutschen Ursprungs müssen also durch die Produktionsvorgänge in Deutschland folgende Tatbestände des Art. 24 des Zollkodexes erfüllt sein:

 

1. Letzte wesentliche und wirtschaftliche gerechtfertigte Be- oder Verarbeitung in Deutschland

Dabei heißt:

 

a) wesentlich

Der letzte Produktionsschritt muss der Ware ihre charakteristische Eigenschaft bzw. Funktionsfähigkeit verleihen, die sie vorher nicht hatte.

 

b) wirtschaftlich gerechtfertigt

Hiervon ist in der Regel auszugehen. Es darf sich z.B. aber nicht um einen Vorgang handeln, um der Genehmigungspflicht zu umgehen.

 

Weitere Anhaltspunkte sind z.B.:

 

  • Anteil der Vormaterialien aus dem Drittland (höher als der Wert der Vormaterialien aus der EG?)
  • Umfang und Komplexität der Arbeitsvorgänge
  • Geistige Leistung oder Fertigung in der Bundesrepublik Deutschland
  • Kapitalaufwand der technischen Anlagen

2. In einem dazu eingerichteten Unternehmen in Deutschland

Keine Scheinfirma, Einsatz von qualifizierten Arbeitskräften. Das bedeutet u.a.:

 

  • Arbeitseinsatz (aufwendig)
  • qualifizierte Arbeitskräfte (nicht Hilfsarbeiter)
  • Einsatz spezieller Geräte, Maschinen oder Anlagen

3. Herstellung eines neuen Erzeugnisses oder bedeutende Herstellungsstufe in Deutschland

a) neues Erzeugnis

In der Regel ist dies durch die Einreihung in eine neue Position des Zolltarifs gegeben. Es muss objektiv und tatsächlich eine Unterscheidung zum Ausgangsprodukt möglich sein. Das Erzeugnis muss qualitativ erheblich verändert worden sein und nicht nur eine andere Aufmachung haben.

 

alternativ (!):

 

b) bedeutende Herstellungsstufe

Dies bedeutet z.B., dass der Produktionsvorgang nicht aus einem einfachen Zusammenfügen von Teilen besteht oder das Erzeugnis seinem endgültigen Verwendungszweck angenähert wurde, aber noch kein Fertigprodukt darstellt.

Bei der Ursprungsbestimmung muss immer der konkrete Einzelfall unter Berücksichtigung aller genannten Kriterien gewürdigt werden!

 

Ferner: Die IHKs bescheinigen Ursprungserklärungen der Firmen - also Ursprungszeugnisse - über Waren, die im Betrieb der Firmen im Kammerbezirk hergestellt wurden, in Kenntnis der Produktionsvorgänge dieser Firmen. Informationen hierüber müssen die Firmen gegebenenfalls im ausreichenden Maße zur Verfügung stellen.

IHK-Erklärung als Ursprungsnachweis

Bei der (Langzeit-)Erklärung-IHK für den nichtpräferenziellen Ursprung handelt es sich um eine zusätzliche Möglichkeit, einem Kunden den nichtpräferenziellen Ursprung einer Ware nachzuweisen. Die Erklärung kann auch als Vorpapier verwendet werden, wenn zum Beispiel ein Ursprungszeugnis bei der IHK beantragt werden soll.

 

Die Erklärung kann von Unternehmen sowohl als Einzelerklärung als auch als Langzeiterklärung an Kunden abgegeben werden.

 

Erklärung-IHK für Ursprungserzeugnisse der EU

Diese Erklärung ist insbesondere für Unternehmen interessant, die keine Lieferantenerklärung gemäß Präferenzrecht abgeben können oder wollen, deren Produkte aber nach den nichtpräferenziellen Ursprungsregeln des Zollkodex Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union oder eines Mitgliedstaates der EU sind. In Form der Langzeit-Erklärung kann beispielsweise der Ursprung Deutschland für bis zu 24 Monate erklärt werden. Bis 30. April 2016 betrug die maximale Dauer zwölf Monate. Eine Bescheinigung durch die IHK erfolgt bei Waren mit Ursprung Europäische Union nicht.

 

Erklärung-IHK für Drittlandswaren

Die Erklärung IHK kann auch für Drittlandswaren abgegeben werden, das heißt, wenn die Waren einen Ursprung außerhalb der EU haben. Falls die Erklärung IHK als Vorpapier für ein Ursprungszeugnis verwendet werden soll, muss diese durch den für den Antragsteller zuständige IHK bescheinigt werden. Die Ursprungsbescheinigung durch die IHK erfolgt wie bei der Ausstellung eines Ursprungszeugnisses, das heißt der Drittlandsursprung ist durch geeignete Vorpapiere nachzuweisen. Die Bescheinigung ist gebührenpflichtig. Eine Bescheinigung der Langzeit-Erklärung erfolgt bei drittländischem Ursprung nur in wenigen Fallkonstellationen:

 

  • der Zeitraum liegt in der Vergangenheit
  • wenn der Zeitraum in der Zukunft liegt, muss es gesichert sein, dass sich der Ursprung nicht ändern wird. Dies kann bei der Produktion im eigenen Werk im Drittland der Fall sein. Den Nachweis hierüber muss der Antragsteller erbringen.

Die maximale Dauer für eine Langzeit-Erklärung mit drittländischem Ursprung beträgt 12 Monate. Ob ein Unternehmen diesen Weg geht oder ein Ursprungszeugnis zur Weitergabe an den Kunden beantragt, liegt in der Entscheidung des Unternehmens. Sowohl mit einem Ursprungszeugnis als auch mit der Erklärung IHK erhält der Kunde ein Vorpapier, um bei seiner IHK wiederum ein Ursprungszeugnis zu beantragen.

 

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Ansprechpartner

Tanja Giese

Tel: 0271 3302-158
Fax: 0271 3302400
E-Mail

Andrea Hoppe

Tel: 0271 3302-159
Fax: 0271 3302400
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Kirsten Kämpf

Tel: 0271 3302-154
Fax: 0271 3302400
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