PDF wird generiert
Bitte warten!

Sondergebiete: Ausfuhr oder innergemeinschaftliche Lieferung?

 

Lieferungen in Sondergebiete werfen immer wieder Fragen auf. Muss ich eine Ausfuhranmeldung machen? Wie ist die Rechnung korrekt zu erstellen? Brauche ich einen Ausfuhrnachweis oder einen Statusnachweis (T2L)? Was ändert sich beim T2L ab März 2024? Hier finden Sie Antworten auf Ihre Fragen.
 

Seiten-ID: 4774

Gebiete, die weder zum Zollgebiet noch zum Mehrwertsteuergebiet der EU zählen

 

Sendungen auf Gebiete wie die Inseln Färöer, Gibraltar oder Helgoland werden wie Sendungen in ein Drittland behandelt. Für Anmeldung und Rechnung gilt:

 

  • Ausfuhranmeldung (Code: EX)
     
  • umsatzsteuerfreie Lieferung mit Ausfuhrnachweis (ATLAS-Ausgangsvermerk oder Alternativ-Nachweis)

Gebiete, die zum Zollgebiet, aber nicht zum Mehrwertsteuergebiet der EU gehören

 

Für Sendungen auf Gebiete wie die Kanarischen Inseln oder die überseeischen französischen Departements gelten folgende Regeln:

 

  • Ausfuhranmeldung (Code: CO)
     
  • umsatzsteuerfreie Lieferung mit Ausfuhrnachweis (ATLAS-Ausgangsvermerk oder Alternativ-Nachweis)
     
  • Nachweis des Unionscharakters der Waren:
    • T2L- oder T2LF-Dokument/Einheitspapier: Dies wird zum 1. März 2024 ersetzt durch das neue System Proof of Union Status (PoUS)Das gilt auch für sogenannte „zugelassene Aussteller“ (ACP). Aktuell sind keine Übergangsfristen vorgesehen, das sollte sich noch ändern.
    • Der Nachweis mit Handelsdokumenten bei einem Sendungswert bis 15.000 Euro bleibt unverändert möglich (T2L-Vermerk auf Rechnung). Bei Sendungen über 15.000 Euro bleibt der T2L-Vermerk mit Sichtvermerk der Zollstelle bis zum 15. August 2025 möglich, danach muss das PoUS-Modul genutzt werden.

Hier finden Sie weiterführende Zoll-Informationen zur Umstellung T2L/T2LF auf PoUS.

 

Andorra und San Marino

 

Zwischen der EU und Andorra sowie San Marino besteht eine Zollunion. Das bedeutet, dass die meisten Waren sich zollfrei zwischen den Gebieten bewegen können. Ausgenommen sind im Warenverkehr mit Andorra Waren der Kapitel 1-24, mit San Marino EGKS-Waren. Für den Warenverkehr gelten folgende Regeln:

  • Ausfuhranmeldung; Hinweis für Lieferungen nach San Marino: EU-Ausgangszollstelle ist Rimini
     
  • umsatzsteuerfreie Lieferung mit Ausfuhrnachweis (ATLAS-Ausgangsvermerk oder Alternativ-Nachweis)
     
  • Nachweis des Unionscharakters der Waren:
    • T2L- oder T2LF-Dokument/Einheitspapier: Dies wird zum 1. März 2024 ersetzt durch das neue System Proof of Union Status (PoUS)Das gilt auch für sogenannte „zugelassene Aussteller“ (ACP). Aktuell sind keine Übergangsfristen vorgesehen, das sollte sich noch ändern.
    • Der Nachweis mit Handelsdokumenten bei einem Sendungswert bis 15.000 Euro bleibt unverändert möglich (T2L-Vermerk auf Rechnung). Bei Sendungen über 15.000 Euro bleibt der T2L-Vermerk mit Sichtvermerk der Zollstelle bis zum 15. August 2025 möglich, danach muss das PoUS-Modul genutzt werden.
       

Hier finden Sie weiterführende Zoll-Informationen zur Umstellung T2L/T2LF auf PoUS.

Tabellarische Übersicht der Sondergebiete

     
     

Territorien

Umsatzsteuerrechtliche / Verbrauchsteuerrechtliche Behandlung

Zollrechtliche Behandlung

Andorra

Drittlandsgebiet

Zollunion

Akrotiri, Dhekalia (Hoheitsgebiete
GB) werden auch nach Ablauf der
Brexit-Übergangsfrist am 1. Januar
2021 als Unionsgebiet behandelt

Unionsgebiet

Unionsgebiet

Ålandinseln (FI)

Drittlandsgebiet

Unionsgebiet

Aruba, Curacao, St. Martin (niederländischer 
Teil), Bonaire, Saba, St. Eustatius
(niederländischer Teil)

Drittlandsgebiet

Drittlandsgebiet

Azoren (PT)

Unionsgebiet

Unionsgebiet

Balearen (ES)

Unionsgebiet

Unionsgebiet

Berg Athos (GR)

Drittlandsgebiet

Unionsgebiet

Ceuta, Melilla (ES)

Drittlandsgebiet

Drittlandsgebiet

Campione d'Italia sowie der zum
talienischen Hoheitsgebiet
gehörende Teil des Luganer Sees (IT)

Drittlandsgebiet
Verbrauchsteuer: seit 1.1.2020 Unionsgebiet

bis 31.12.19 Drittlandsgebiet

seit 1.1.2020 Unionsgebiet

Faröer

Drittlandsgebiet

Drittlandsgebiet

Fürstentum Monaco

Unionsgebiet (wie Umsätze mit Herkunft Frankreich zu behandeln)

Unionsgebiet

Gibraltar (GB)

Drittlandsgebiet

Drittlandsgebiet

Grönland

Drittlandsgebiet

Drittlandsgebiet

Insel Helgoland,

Gebiet von Büsingen (DE)

Drittlandsgebiet

Drittlandsgebiet

Insel Man (GB)

Drittlandsgebiet
seit 1. Januar 2021

Drittlandsgebiet
seit 1. Januar 2021

Kanalinseln (GB)

Drittlandsgebiet

Drittlandsgebiet
seit 1. Januar 2021

Kanarische Inseln (ES)

Drittlandsgebiet

Unionsgebiet

Livigno (IT)

Drittlandsgebiet

Drittlandsgebiet

Madeira (PT)

Unionsgebiet

Unionsgebiet

San Marino

Drittlandsgebiet
Verbrauchsteuer: Unionsgebiet

Zollunion

überseeische französische Departements: Guadeloupe,
Martinique, Französisch-Guayana, Réunion, St. Martin
(frz. Teil), Mayotte (FR)

Drittlandsgebiet

Unionsgebiet

überseeische französische Gebietskörperschaften und
Gebiete: Neukaledonien, St. Barthélemy, Saint-Pierre,
Miquelon, Wallis und Futuna, Französisch-Polynesien

Drittlandsgebiet

Drittlandsgebiet

Vatikan

Drittlandsgebiet

Drittlandsgebiet

 

Seiten-ID4774

Ansprechpartner

Tanja Giese

Tel: 0271 3302-158
Fax: 0271 3302400
E-Mail

Andrea Hoppe

Tel: 0271 3302-159
Fax: 0271 3302400
E-Mail

Kirsten Kämpf

Tel: 0271 3302-154
Fax: 0271 3302400
E-Mail

Zum Seitenanfang springen