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Länder und Märkte

Sich informieren...

Im weltweiten Handel sind Informationen alles. Auf diesen Seiten finden Sie Informationsangebote zu unserem Netzwerk der Auslandshandelskammern, 
zu Kooperationsmöglichkeiten mit Geschäftspartnern im Ausland, zu deutschland- und weltweiten Messen und Ausstellungen, zu Visa für Geschäftseisen und zur Einladung ausländischer Geschäftspartner, zur Mitarbeiterentsendung, zu Freihandelsabkommen aus dem Blickwinkel kleiner und mittlerer Unternehmen und zu den bundesweiten Länderschwerpunkten der IHK-Organisation.

... und informiert bleiben!

Unternehmen, die Wirtschaftskontakte ins Ausland pflegen, können sich hier für unseren Newsletter "Außenwirtschaft aktuell" anmelden, der regelmäßig über Neuerungen im Außenwirtschafts- und Zollrecht informiert.
 

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Leitfaden für Unternehmen - Wie nutze ich Freihandelsabkommen

Die Anwendung von Freihandelsabkommen kann zu einer Herausforderung werden. Macht es Sinn mich als Unternehmen damit zu beschäftigen? Welche Vorteile habe ich dadurch? Wie kann ich die neuen Abkommen in der Praxis anwenden? Informationen gibt es vielerorts, gebündelt in kompakter Form mit Beispielen jedoch kaum. Der Ratgeber der IHK Region Stuttgart beschreibt praxisnah, wie die Abkommen genutzt werden können. Er enthält auch Praxistipps, wie Unternehmen mit nichttarifären Handelshemmnissen umgehen können und wo man welche Informationen finden kann.

Länderschwerpunkte der IHKs bundesweit

Zum Kerngeschäft aller 80 deutschen Industrie- und Handelskammern (IHK) zählt die Unterstützung der deutschen Wirtschaft beim Auf- oder Ausbau ihres internationalen Geschäfts. Hierzu gehören insbesondere Information und Beratung zu Märkten und Geschäftspartnern im Ausland. Ansprechpartner für die Unternehmen ist hierbei jeweils die örtlich zuständige IHK.

 

Die jeweilige IHK mit ihrem enstpechenden Länderschwerpunkt finden Sie hier.

Die Deutschen Auslandshandelskammern

Seit über 125 Jahren sind die Deutschen Auslandshandelskammern ein verlässlicher Partner deutscher Unternehmen im Auslandsgeschäft. Auslandshandelskammern, Delegiertenbüros und Repräsentanzen der Deutschen Wirtschaft - an heute über 140 Standorten in mehr als 90 Ländern nimmt das AHK-Netzwerk deutsche Wirtschaftsinteressen wahr und bietet umfangreiche Hilfen und anerkannte Expertise in aller Welt vor Ort.

 

Messen und Ausstellungen

Aktuelle Termine, Angebotsschwerpunkte und Planungsdaten zu internationalen und regionalen Messen und Ausstellungen enthält die Homepage www.auma.de.

 

Die Website nennt nach Orten gegliederte Termine, Veranstalter, Branchen- und Angebotsschwerpunkte. Verfügbar sind außerdem die Beteiligungs- und Eintrittspreise, das Gründungsjahr der Messe sowie Aussteller-, Flächen- und Besucherzahlen der drei letzten Veranstaltungen. Genauso wichtig für die effiziente Messeplanung sind die FKM-geprüften Besucher-Strukturtests zu den jeweiligen Veranstaltungen, die die Homepage ebenfalls nennt. Die Ergebnisse dieser Befragungen geben Auskunft über die jeweils erreichbaren Zielgruppen, differenziert nach regionaler Herkunft, Branche, Kompetenz oder beruflicher Stellung. Außerdem bietet der Messe-Guide Hallenpläne, Geländefotos, Verkehrsverbindungen und Serviceadressen.

 

Des Weiteren fördert das Land NRW durch Kleingruppenförderprogramme Auslandsmessen. Das Programm unterstützt Kleingruppen mit mindestens drei beteiligten Unternehmen die sich auf Auslandsmessen präsentieren möchten, durch Förderung der Messekosten. Details zur den Förderbedingungen finden Sie hier.

Einladung ausländischer Geschäftsreisende

1. Allgemeines

Bei der Einladung von Geschäftsleuten aus Ländern, für deren Staatsbürger eine Visumspflicht bei der Einreise nach Deutschland besteht, wird von der Deutschen Botschaft bzw. den Generalkonsulaten bei der Antragstellung neben Visaantrag und Reisepass ein Einladungsschreiben der einladenden Firma verlangt.

 

Generelle Informationen zur Beantragung eines Visums können über die Internetseite des Auswärtigen Amtes abgerufen werden. Dort sind alle Internetadressen der Deutschen Vertretungen im Ausland sowie eine aktuelle Liste der Visumpflichtigen Staaten hinterlegt. In der Regel geben die Internetseiten genaue Auskünfte, welche Dokumente bei der Beantragung von Visa vorgelegt werden müssen und welche weiteren Voraussetzungen gegeben sein müssen, um ein Visum zu erhalten. Um zeitaufwendige Nachforderungen zu vermeiden, sollten sich deshalb Reisende rechtzeitig vor Reisebeginn mit der zuständigen Auslandsvertretung in Verbindung setzen und sich nach den jeweiligen örtlichen Besonderheiten in Bezug auf die Visumausstellungsmodalitäten erkundigen.

 

2. Einladungsschreiben

Das einladende Unternehmen muss auf offiziellem Firmenbogen ein Einladungsschreiben erstellen, das die folgenden Angaben enthalten sollte:

 

  • Name und Anschrift des Unternehmens im Partnerland mit der Angabe, dass es sich um einen Geschäftspartner handelt
  • Name der/s Mitarbeiter/s dieser Firma, für den/die ein Visum für eine Dienstreise nach Deutschland beantragt werden soll einschließlich Reisepassnummer/n
  • Zweck der Reise
  • Ggf. Angaben zur Unterkunft
  • Firmenstempel und Unterschrift des Geschäftsführers oder Inhabers

 

Das Schreiben sollte an die entsprechende Visastelle gerichtet sein, aber im Original an den Kunden geschickt werden. Der Antragsteller legt dann bei der persönlichen Vorsprache dieses Einladungsschreiben vor.

Beispielsweise könnte der Text folgendermaßen lauten:

 

Betreff: Visaerteilung

 

„Sehr geehrte Damen und Herren,

Herr / Frau ..... von der Firma (komplette Anschrift), möchte uns hier in unserem Hause besuchen, um ..... (Zweck der Reise).

Herr / Frau .... wird in den nächsten Tagen bei Ihnen vorsprechen, und wir möchten Sie bitten, ihm das nötige Visum auszustellen.

Passport No.. ............. „

 

Das Einladungsschreiben einschließlich einer eventuellen Verpflichtungserklärung (siehe unten) muss auf Firmenbriefbogen geschrieben werden, gestempelt und unterschrieben sein. Es sollte bei Privatleuten von einer Kommunalen Behörde und bei Firmen von der IHK bescheinigt sein und dem Antragsteller im Original vorliegen.

 

3. Verpflichtungserklärung nach §§ 66-68 Aufenthaltsgesetz

Die einladende Firma kann sich darüber hinaus verpflichten, für alle aufgrund des Aufenthalts des Ausländers in Deutschland entstehenden Kosten, einschließlich der Kosten für eventuelle Krankenbehandlung und Rückführung in das Heimatland aufzukommen. Grundsätzlich ist diese Erklärung auf bundeseinheitlichen Vordrucken abzugeben. Die Abgabe einer solchen förmlichen Verpflichtungserklärung nach §§ 66 – 68 Aufenthaltsgesetz kann bei der für den Sitz des einladenden Unternehmens zuständigen Ausländerbehörde erfolgen. Diese kann auch nähere Auskünfte zum Verfahren erteilen.

 

Nach Absprache mit der zuständigen deutschen Auslandsvertretung kann die Erklärung zur Übernahme der Kosten in Ausnahmefällen ebenfalls im Rahmen der schriftlichen Einladung erfolgen. Sie könnte folgenden Wortlaut haben:

 

„Hiermit bestätigen wir Ihnen, dass die Firma ....... für Herrn / Frau (Name des Reisenden) während seines / ihres Aufenthaltes in Deutschland Sorge tragen wird und alle anfallenden Kosten laut § 66-68 des Aufenthaltgesetzes übernehmen wird.“

 

Das Auswärtige Amt teilte mit, dass Reiseschutzversicherungen als Ersatz für Verpflichtungserklärungen im Sinne von §§ 66-68- AufthG nicht mehr von den Botschaften akzeptiert werden. Ausgenommen hiervon sind Geschäftsvisaanträge von Personen, die eine „Bona-fide-Eigenschaft“ besitzen. Dies ist schon bei mehrfach genutzten Geschäftsvisa der Fall. Die Haftung für den Lebensunterhalt ist damit in der Regel im Visumverfahren gesondert vom Antragsteller nachzuweisen. Als Nachweis über den Krankenversicherungsschutz und die Haftung für die Rückführungskosten bleiben die Versicherungen jedoch weiterhin gültig und werden im Visumsverfahren berücksichtigt.

 

Aufgrund einer Entscheidung des Europäischen Rates vom 22.12.2003 ist seit 01.06.2004 grundsätzlich eine in allen Mitgliedsstaaten des Schengen-Abkommens gültige Reisekrankenversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 30.000,00 €erforderlich. Diese Versicherung sollte nach Möglichkeit vom Antragsteller im Heimatland, kann aber auch vom Einlader abgeschlossen werden. Grundsätzlich besteht kein Anspruch auf die Erteilung eines Besuchs- oder Touristenvisums. Das Visum darf erteilt werden, wenn die Anwesenheit des Ausländers Interessen der Bundesrepublik Deutschland nicht beeinträchtigt oder gefährdet. Die Auslandsvertretungen müssen zudem insbesondere zur "Rückkehrbereitschaft" und "Rückkehrmöglichkeit" des Reisenden eine positive Prognose abgeben.

 

Nähere Informationen erhalten Sie bei den deutschen Botschaften im Ausland.

 

Auszüge aus den §§ 66-68 des Aufenthaltgesetzes können bei Bedarf angefordert werden

 

 

 

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Ansprechpartner

Tanja Giese

Tel: 0271 3302-158
Fax: 0271 3302400
E-Mail

Andrea Hoppe

Tel: 0271 3302-159
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Kirsten Kämpf

Tel: 0271 3302-154
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