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ATLAS-Ausfuhr

Das elektronische System ATLAS-Ausfuhr dient dazu, Exporte beim Zoll anzumelden.

Hier finden Sie Antworten auf die wichtigsten Fragen rund um Atlas.

Seiten-ID: 315

ATLAS: Das elektronische Ausfuhrverfahren

Bereits seit Juli 2009 werden Ausfuhranmeldungen mithilfe des elektronischen Zollsystems ATLAS (Automatisiertes Tarif- und Lokales Zoll-Abwicklungs-System) abgegeben.Die detaillierten Abläufe werden in der Verfahrensanweisung ATLAS (Stand September 2017) geschildert. Für aktuelle Verfahrensänderungen ist es empfehlenswert, die Teilnehmerinformationen zu abonnieren. Verfahrensübersicht


Das elektronische Verfahren ATLAS-Ausfuhr gilt für alle Ausfuhrvorgänge:

  • zweistufiges Normalverfahren bei einem Wert ab 3.001 Euro
  • einstufige Vereinfachung für Kleinsendungen bei einem Wert zwischen 1.001 und 3.000 Euro bei der Ausgangszollstelle
  • die unvollständige Ausfuhranmeldung,
  • die Abwicklung des Zugelassener Ausführers mit der zollamtlichen Bewilligung des Hauptzollamtes (HZA)
  • Ausfuhren per Post
  • Ausfuhren von verbrauchsteuerpflichtigen Waren
  • Ausfuhren von Marktordnungswaren (MO), also landwirtschaftliche Erzeugnisse

Kleinsendungen bis zu einem Wert von 1.000 Euro, die keinen Verboten und Beschränkungen unterliegen, müssen nach wie vor nicht elektronisch angemeldet werden.

Ablauf des Ausfuhrverfahrens

  1. Das Einheitspapier ist entfallen, die Zollanmeldung erfolgt elektronisch. Nach der Überlassung zur Ausfuhr durch das Binnenzollamt wird das Ausfuhrbegleitdokument (ABD) erstellt. Es enthält eine 18-stellige Movement Reference Number (MRN) und einen Barcode (Balkenstrichcode) in Feld A oben rechts. Das ABD (mindestens aber der Barcode) muss die Ware nicht begleiten, aber vor Ausgang der Ware aus dem EU-Zollgebiet der Ausgangszollstelle vorgelegt werden. Der Exporteur muss die mutmaßliche Ausgangszollstelle im Voraus bestimmen, ein Wechsel ist durch elektronische Umleitung möglich.
  2. Das einstufige Ausfuhrverfahren (Sendungen bis 3.000 Euro) kann nur noch für deutsche Grenzzollstellen genutzt werden und ist damit für die Praxis uninteressant. Lesen Sie hierzu in der Servicespalte das Dokument "Vereinfachte Verfahren".
  3. Im Verfahren Zugelassener Ausführer (ZA)/vereinfachte Zollanmeldung wird eine Anschreibemitteilung an die Ausfuhrzollstelle übermittelt werden. Damit hat die Zollverwaltung frühzeitig alle Ausfuhrdaten für die Sendung zwecks Ausfuhrkontrolle erhalten. Der Inhalt der Bewilligung (Warenkreis, Zielländer, Verladeorte) wird mit den angemeldeten Daten abgeglichen. Der Bewilligungsinhaber ZA muss für jede Ausfuhrsendung auf die Mitteilung der Registriernummer und des Ausfuhrbegleitdokuments als PDF-Datei warten (Überlassung zur Ausfuhr). Diese Überlassung erfolgt innerhalb weniger Minuten automatisch rund um die Uhr. Wenn sie nicht erfolgt, sollte Kontakt mit dem Zollamt aufgenommen werden, es kann, sein, dass eine Beschau im Unternehmen stattfinden soll.
  4. Um das Ausfuhrbegleitdokument mit dem vorgeschriebenen Barcode korrekt ausdrucken zu können, muss auf dem PC eine bestimmte Schrifttype installiert sein (TrueType Schrifttyp Code 128). Hier finden Sie die Schriftartdatei für das Versand- und Ausfuhrbegleitdokument zum Download.
  5. Vor dem Verbringen von Waren in das bzw. aus dem Zollgebiet der Union erhalten die europäischen Zollverwaltungen Informationen über geplante Warenbewegungen in Form von Vorabmeldungen (summarische Anmeldungen). Dies ist in ATLAS-Ausfuhr integriert. Die Anmeldungen müssen zwei bis vier Stunden bevor die Ware die EU verlässt, beim Binnenzollamt abgegeben werden. Bei der Einfuhr gibt es einen entsprechenden Ablauf. Für den Warenverkehr mit der Schweiz müssen keine Fristen eingehalten werden.
  6. Für alle Ausfuhren gilt, dass vor der Ausfuhr auf Basis der abgegebenen Daten eine automatisierte Risikoanalyse durchgeführt wird. Natürlich wird auch geprüft, ob die Daten noch aktuell sind (Zolltarifnummer u.ä.). Erst dann gibt der Zoll die Sendung frei oder ordnet eine Beschau an. Diese Eingriffsmöglichkeit des Zolls bestand bei den vereinfachten Verfahren auf dem Papier noch nicht. Sie ist das Ergebnis der zusätzlichen Sicherheitsmaßnahmen in Warenverkehr gegen terroristische Angriffe (Export Control System (ECS)).
  7. Bei Systemausfällen gibt es ein Notfallkonzept. Dies hängt von den genutzten technischen Zugangswegen zu ATLAS ab und davon, ob ein Normalverfahren oder ein vereinfachtes Verfahren genutzt wird. Einzelheiten finden Sie unter dem Stichwort "Notfallkonzept ATLAS Ausfuhr".
  8. Das Ausfuhrverfahren wird mit einer Rückmeldung von der Grenzzollstelle, dem Ausgangsvermerk (AGV) abgeschlossen. In zirka 98 Prozent aller Vorgänge funktioniert dieser automatische (zoll- und umsatzsteuerrechtliche) Abschluss des Ausfuhrverfahrens. Zu offenen Vorgängen finden Sie Informationen unter der Rubrik 'Weitere Informationen'.

ATLAS-Ausfuhr: Varianten für Unternehmen mit wenigen Ausfuhrsendungen

Es gibt verschiedene technische Zugangswege zu ATLAS. Die Anschaffung von eigener ATLAS-Software, um direkt teilnehmen zu können, ist nur für Unternehmen mit vielen Ausfuhrsendungen pro Monat eine Option. Die meisten der bekannten deutschen Software-Anbieter haben auch ATLAS-Ausfuhr im Programm. Welche Varianten bestehen aber für Unternehmen mit geringem oder mittlerem Ausfuhrvolumen? Bei der Entscheidungsfindung sollten folgende Möglichkeiten für die Erstellung der Ausfuhrzollanmeldung herangezogen werden.

 

1. Einschaltung eines Zollbüros als Vertreter, das die Dokumente erstellt und die elektronische Kommunikation mit der Zollverwaltung übernimmt (so genannte Vertreterlösung). Besondere Voraussetzungen seitens des Ausführers sind nicht zu erfüllen. Dieser übermittelt seine Dokumente, z. B. Handelrechnung, schriftlich, per Fax oder Mail an das Zollbüro, welches dem Ausführer auf gleichem Wege das ABD zurück übermittelt. Dieses begleitet den Warentransport und wird bei der EU-Grenzzollstelle vorgelegt. Die Einschaltung eines Zollbüros bietet sich zum Beispiel an, wenn der Ausführer aufgrund seiner geringen Anzahl an Ausfuhrsendungen selbst nicht die für die Exportabwicklung notwendigen aktuellen außenwirtschaftsrechtlichen Kenntnisse hat. Die Kosten sind abhängig vom Leistungsumfang des Zollbüros und beginnen bei zirka 20 bis 25 Euro je Ausfuhrvorgang, können aber auch dreistellige Beträge erreichen.

2. Einschaltung eines Dienstleisters/Softwareanbieters, über dessen Rechenzentrum das Unternehmen die Exportdokumente erstellt (so genannte Online-Lösung). Außer einem Internetzugang und einem Internetbrowser sind keine technischen Voraussetzungen zu erfüllen. Die Kosten sind abhängig vom Leistungsumfang des Dienstleisters und enthalten i. d. R. einen Einmalbetrag für Anschluss/Freischaltung und Schulungsmaßnahmen. Außerdem fallen abhängig vom Umfang der erstellten Dokumente monatliche Kosten an, wobei es unterschiedliche Abrechnungsvarianten gibt. Nach Einschätzung mehrerer Softwarehäuser rechnet sich das Rechenzentrumsmodell bereits bei einem Exportvolumen von zirka zehn Ausfuhrsendungen im Monat, soweit nicht ohnehin ein Softwareprodukt zur ATLAS-Abwicklung, z. B. im Bereich Import eingesetzt wird.

 

3. Nutzung der Internetzollanmeldung Plus (IAA Plus). Die IAA Plus ist der kostenlose Zugang zum ATLAS-System, der von der Zollverwaltung zur Verfügung gestellt wird. Außer einem Internetzugang, idealerweise DSL, und einem Internetbrowser sowie einem Elster-Zertifikat als Unterschriftsersatz sind keine technischen Voraussetzungen zu erfüllen. Die IAA Plus ist die kostenlose Schnittstelle der Zollverwaltung Die IAA Plus kann sich insbesondere für Unternehmen mit weniger als zehn Ausfuhrsendungen im Monat eignen.

ATLAS und Ausfuhrgenehmigungen

Seit dem 13. Dezember 2010 sind Ausfuhrgenehmigungen, die vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) erteilt wurden, online anzumelden und abzuschreiben, wenn die Anmeldung der Ausfuhrsendung bei einer deutschen Ausfuhrzollstelle erfolgt. Eine Ausfuhrgenehmigung ist immer dann mengen- oder wertmäßig abzuschreiben, wenn die genehmigte Menge auf mehrere Ausfuhrsendungen verteilt wird.

 

Der Zoll bietet verschiedene Merkblätter an. Dort ist auch die Vorgehensweise bei Systemstörungen hinterlegt.

 

In den verschiedenen Merkblättern sind auch die erforderlichen und umstrittenen Taric-Codierungen der einzelnen Genehmigungsarten hinterlegt, einschließlich der eventuell erforderlichen Qualifikatoren.

 

Hintergrund: Taric-Codierungen

Grundsätzlich müssen für bestimmte Waren bei der Ausfuhr Aussagen darüber getroffen werden, ob sie ausfuhrgenehmigungspflichtig sind oder nicht. Diese Regelung besteht seit 2006. Sie wurde aber nicht durchgesetzt, sodass bei Papier-Ausfuhranmeldungen nur Angaben gemacht worden sind, wenn eine Ausfuhrgenehmigung erforderlich war und diese vorlag. ATLAS-Ausfuhr hingegen verlangt nicht nur eine Angabe zur Genehmigungspflicht, sondern auch zur Genehmigungsfreiheit (zum Beispiel Y901 für Waren, die keine Dual-use-Güter sind). Diese Angaben erfolgen in Form von Codierungen. Sollten keine entsprechenden Codierungen angegeben werden, soll die Ausfuhr trotzdem nicht zurückgewiesen werden. Dies besagt ein interner Erlass des Bundesfinanzministeriums.

 

Bei Nutzung einer ATLAS-Software sind in der Regel auf Basis der Warennummer notwendigen Codierungsalternativen hinterlegt. Bei der Internetzollanmeldung ist dies (noch) nicht der Fall. Als Hilfsmittel für die Überprüfung kann - wenn nur wenige Warennummern überprüft werden müssen - der elektronische Zolltarif EZT-Online zur Ausfuhr sowie das Umschlüsselungsverzeichnis verwendet werden. Diese Hilfsmittel sagen aus, ob eine Codierung erforderlich ist. Ob die Ware tatsächlich genehmigungspflichtig ist, ergibt sich aus den im Umschlüsselungsverzeichnis angegebenen technischen Eigenschaften. Korrekt, aber wesentlich aufwändiger wäre die Nutzung der aktuellen Fassung der Ausfuhrliste bzw. des Anhangs I der EG-Dual-use-Verordnung.

 

Da sich auch Genehmigungspflichten aus der Tatsache ergeben können, dass in ein bestimmtes Land geliefert wird, sind auch hierfür Codierungen erforderlich. Dies gilt aber nur bei Lieferungen in bestimmte Länder, gegen die Embargos bestehen.

 

Die wichtigsten Codierungen sind in den Merkblättern des Zolls enthalten. Da sie häufigen Änderungen unterworfen sind, werden die Merkblätter alle drei Monate aktualisiert. Zudem gibt es unterschiedliche Ansichten, wie die Codes einzusetzen sind und ob es zulässig ist, über den gesamten Unternehmens-Artikelstamm Codierungen anzugeben, die zwar richtig sind, aber nicht verlangt werden. So kann es einfacher sein, generell über den gesamten Artikelstamm Y901 zu hinterlegen, als zu prüfen, bei welchen Waren diese Angabe verlangt wird. Die Codierung gehört wegen des damit zusammenhängenden Aufwands zu den größten Ärgernissen bei der elektronischen Ausfuhrabfertigung. Dies gilt umso mehr, da im Rahmen zahlreicher anderer Regelungen (Verbote und Beschränkungen) ebenfalls Codierungen verlangt werden.

ATLAS: Notfallkonzept

Seit 1. Juli 2009 müssen alle Ausfuhranmeldungen elektronisch abgegeben werden. Falls das System ATLAS-Ausfuhr einschließlich IAA Plus entweder im Unternehmen oder beim Zoll technisch nicht zur Verfügung steht, kann als Notfalllösung ein Formular verwendet werden. Für die Anwendung des Notfallverfahrens ist grundsätzlich eine Ticketnummer erforderlich.

Regelungen im Einzelnen ergeben sich aus der ATLAS-Verfahrensanweisung und weiteren Veröffentlichungen in der Servicespalte neben diesem Text. Der grundlegende Ablauf des Notfallverfahrens ist folgender:

 

1. Die Ticketnummer

Bei technischen Störungen, die eine elektronische Übermittlung der Ausfuhrerklärung verhindern, muss das exportierende Unternehmen das Rechenzentrum der Zollverwaltung (ZIVIT) anrufen. Das ZIVIT teilt die Ticketnummer mit. Sie erreichen das ZIVIT jeden Tag rund um die Uhr.

ZIVIT Service Desk
Telefon 0800 1012631
Fax 069 20971584
E-Mail servicedesk@zivit.de

Bei geplanten Wartungsarbeiten durch den Zoll generiert das ZIVIT eine „Masterticketnummer”. Diese wird über die Systemhäuser an die ATLAS-Teilnehmer weitergeleitet. Sie kann dann pauschal verwendet werden.

 

2. Das Ersatzdokument

Einheitspapier Ausfuhr/Sicherheit EPAS
Da seit dem 1. Juli 2009 zusätzliche Daten anzugeben sind, wurden die bisherigen Vordrucke 0733 und 0734 durch die Vorlagen 033025 und 033026 ersetzt (Einheitspapier Ausfuhr/Sicherheit EPAS und EPAS-Liste). Diese stehen im Formularcenter der Zollverwaltung zum Download bereit. 

Einheitspapier 0733 + Sicherheitsdokument 033023
Alternativ können Exporteure die bisherigen Formulare 0733 und 0734 weiter verwenden. Allerdings sind diese mit den neu publizierten Vorlagen "Sicherheitsdokument und Sicherheitsdokument-Liste" (033023 und 033024) zu ergänzen, aus dem die zusätzlich seit 1. Juli 2009 anzugebenden Daten hervorgehen. Ob diese Lösung für Ihr Unternehmen praktikabel ist, entscheiden Sie am besten selbst.

Da das Formularcenter des Zolls zeitweise überlastet ist, finden Sie den Vordruck ebenfalls hier bei uns.

 

Notfalleindruck/Notfallstempel "ECS/AES Notfallverfahren"
Die Ersatzdokumente enthalten den Eindruck "ECS/AES Notfallverfahren". Hier trägt das Unternehmen die Ticketnummer ein. Verwendet das Unternehmen das Einheitspapier Ausfuhr/Sicherheit EPAS, ist der Eindruck bereits vorhanden. Verwendet das Unternehmen das Einheitspapier 0733 + Sicherheitsdokument, bringt das Binnenzollamt mit einem Stempel den Eindruck an. Anschließend wird vom Binnenzollamt ein Exemplar mit Dienststempelabdruck versehen. Dieses Dokument ersetzt das Ausfuhrbegleitdokument und wird zur Ausfuhrabfertigung an der Grenzzollstelle vorgelegt. Tragen Sie den Vermerk "RET-EXP" ein.

3. Besonderheiten für zugelassene Ausführer (ZA)

ZA sollten sicher sein, dass es sich tatsächlich um eine technische Störung handelt. Falls lediglich eine Überlassung der angemeldeten Ware länger als gewöhnlich dauert, stellt dies keinen Notfall dar. Es könnte auch eine Überprüfung durch das Binnenzollamt vorgesehen sein. In diesem Fall empfiehlt sich während der Öffnungszeiten ein Anruf beim Binnenzollamt.

 

ZA können sich auf Systemstörungen durch vorbehandelte Ersatzdokumente vorbereiten. Welche Form Sie nutzen können, ergibt sich in aller Regel aus der ZA-Bewilligung. In der Regeln wird der Sonderstempeleindruck genutzt.

 

Sonderstempeleindruck
Allgemein bewilligt, das heißt für alle ZA nutzbar, ist die Verwendung eines Sonderstempeleindrucks (Stempel oder Laserausdruck) nach einem vorgeschriebenen Layout. Dieser eckige Sonderstempeleindruck ersetzt die Vorabstempelung des Ersatzdokuments durch das Binnenzollamt. In diesem Fall muss auch der Notfallstempel vom Unternehmen selbst angebracht werden (händisch oder elektronisch), sofern er nicht im Ersatzdokument bereits enthalten ist.

 

Weitere Möglichkeiten sind (je nach Bewilligung)

 

Metall-Sonderstempel
Auf Antrag bewilligt das zuständige Hauptzollamt die Verwendung eines Metall-Sonderstempels, der die Vorabstempelung durch das Binnenzollamt ersetzt. Der Metall-Sonderstempel wird vom Unternehmen selbst angebracht.

 

Vorabstempelung
Die möglichen Ersatzdokumente werden wie bisher vom Binnenzollamt mit dem Zollamtsstempel versehen. Sie besorgen sich einen Vorrat, den Sie im Notfall verwenden können. Zusätzlich fügt das Zollamt den Notfallstempel ein, sofern dieser nicht bereits enthalten ist. Bitte beachten Sie: es gibt, wie auch im Papierverfahren, kein Ablaufdatum für diese vorabgestempelten Zollanmeldungen. Die immer wieder benannte Frist von vier Wochen ist falsch. Aus praktischen Gründen sollten allerdings vorabgestempelte Dokumente innerhalb von 90 Tagen verwendet werden, d.h. an der EU-Grenzzollstelle vorgelegt werden.

 

Für alle Varianten gilt: Die Ticketnummer wird im Notfall vom ZA selbst eingetragen. Fügen Sie, wie im Papierverfahren, den Vermerk RET-EXP ein und geben Sie innerhalb von vier Wochen zwei Exemplare des ausgefüllten Notfalldokuments bei Ihrem Binnenzollamt ab.

 

Das Binnenzollamt wird im Notfall dann eingeschaltet, wenn Bewilligungsauflagen bei der betreffenden Sendung zu beachten sein (z.B. länderspezifische Voranmeldefristen bei Indien u. a.).

Notfall: IAA Plus oder Papier?
In einigen ZA-Bewilligungen ist der Passus enthalten, das ZA vor dem Papierverfahren die Meldevariante Internetausfuhranmeldung Plus (IAA Plus) nutzen müssen. Bitte beachten Sie: in der Verfahrensanweisung ATLAS wurde auf unsere Anregung hin allgemein verfügt, dass der ZA bei jeder Sendung frei entscheiden kann, ob er im Notfall die Papiervariante oder die IAA Plus einsetzt. Die Bewilligung muss dafür nicht abgeändert werden.

Internetausfuhranmeldung Plus (IAA Plus)

1. Wer kann die IAA Plus nutzen?

Ausfuhranmeldungen müssen in der Regel elektronisch abgegeben werden. Die deutsche Zollverwaltung bietet mit dem kostenlosen Programm IAA Plus eine Variante an, die von jedem genutzt werden kann. Sie wurde für Betriebe mit wenigen Ausfuhrsendungen konzipiert, die sich keine eigene ATLAS-Software anschaffen und nicht mit Rechenzentrumslösungen arbeiten möchten. Die IAA Plus ist auch für Zugelassene Ausführer geeignet. Natürlich ist niemand verpflichtet, Zollanmeldungen selbst zu erstellen, es kann auch ein qualifizierter Dienstleister dafür eingesetzt werden

 

2. Welche technischen Voraussetzungen sind zu erfüllen?

 

3. Wie funktioniert die IAA Plus?

Die IAA Plus bietet folgende Möglichkeiten

  • Speichermöglichkeiten und Hinterlegung von Waren-/Empfängerdaten
  • elektronische Signierung der Anträge ist obligatorisch (durch ELSTER-Zertifikat)
  • dadurch ist es möglich, die Ausfuhrzollanmeldung elektronisch ans Zollamt zu übermitteln (siehe 5.)
  • bestimmte verladungsrelevante Sendungsdaten können korrigiert oder ergänzt werden, wie Gewichte, Packstücke, Containernummer und statistischer Wert,  wenn die Gestellung im Unternehmen genutzt wird. Die Korrektur der Abgaben ist bis zum Überlassungszeitpunkt möglich. Containernummern können generell nachgetragen werden.
  • Einbindung der Bewilligung als Zugelassener Ausführer möglich
  • das Ausfuhrbegleitdokument wird elektronisch übermittelt
  • elektronische Zustellung des Ausgangsvermerks nach erfolgter Ausfuhr (endgültige Erledigung der Ausfuhr)

Das ausführliche Handbuch und eine Kurzanleitung finden Sie hier. Ergänzt werden diese von Fragen und Antworten zur IAA Plus .

Voraussetzung für die Nutzung der IAA Plus ist ein Elster-Zertifikat, das häufig schon im Unternehmen vorhanden ist (Buchhaltung, Bereich Umsatzsteuer). Es kann dann ein Unterkonto eingerichtet werden.

 

4. Veränderungen der IAA Plus ab März 2017

Das Release ATLAS Ausfuhr (AES) 2.4 wird am 4. März 2017 in den Echtbetrieb überführt. Daraus ergeben sich direkt Änderungen für die IAA Plus. Für Unternehmen mit kommerzieller Software werden Änderungen spätestens zum 18. März 2018 wirksam. Das Handbuch zur IAA Plus wird aktualisiert. Im Gegensatz zu den eindeutigen Verbesserungen auf das aktuelle Release 2.3 gibt es in AES 2.4 aus Nutzersicht keine größeren Änderungen:

  • XML-Nachrichten können per FTAM oder X.400 übermittelt werden
  • Nullbescheide des BAFA werden künftig elektronisch übermittelt
  • Kontrollmaßnahmen der Zollverwaltung können spezifisch der betroffenen Meldeposition zugeordnet werden
  • Pflichtfelder und bedingte Pflichtfelder werden deutlicher gekennzeichnet
  • die Stammdaten können um Ladeortdaten ergänzt werden
  • die Übersichtslisten zu den Ausfuhr und Ausgangszollstellen wurden optimiert

Schwierig könnte die Vorgabe sein, dass künftig eine Beipack-Position eindeutig der Hauptpackposition zugeordnet werden muss. Dies ist ein neues Pflichtfeld. Bei größeren Sendungen kann dies zu praktischen Schwierigkeiten führen.

In der IAA Plus können Vorlagen gespeichert werden. Nähere Informationen finden Sie im Handbuch IAA Plus unter Punkt 3.3.4. Weiterhin ist die IAA Plus direkt mit dem elektronischen Zolltarif verknüpft, dies erleichtert die Recherche von Warennummern und Unterlagencodierungen. Automatisches Löschen von Zollanmeldungen erfolgt nach drei Jahren. Bitte beachten Sie, dass Unternehmen die Unterlagen, weil diese steuerrelevant sind, zehn Jahre als Datei aufbewahren müssen.

 

5. Ablauf der IAA Plus

5.1 Zweistufiges Ausfuhrverfahren (Regelfall)

  • Zollanmeldung über IAA Plus erstellen
  • Vorabfertigung durch deutsches zuständiges Binnenzollamt. Als Ergebnis erhalten Sie das Ausfuhrbegleitdokument (ABD). Die Vorabfertigung geschieht entweder

  • beim Zollamt selbst

    • im Unternehmen. Hierfür stellen Sie in der IAA Plus einen "Antrag auf Gestellung außerhalb des Amtsplatzes". Entweder der Zoll kommt zur Vorabfertigung in Ihren Betrieb (gebührenpflichtig) oder er gibt Ihnen die Ware ohne Beschau auf elektronischem Weg zur Ausfuhr frei. Hierfür bitte einen Tag Zeit einplanen.
  • Abfertigung durch jedes EU-Grenzzollamt möglich, das ABD wird dort vorgelegt.
  • automatische elektronische Zustellung des Ausgangsvermerks in das Postfach des Anmelders (Verfahrensabschluss)

5.2 Zugelassene Ausführer (mit ZA-Bewilligung für ATLAS)

  • Zollanmeldung über IAA Plus erstellen
  • Freigabe der Ware zur Ausfuhr erfolgt durch das Binnenzollamt, in aller Regel automatisiert innerhalb weniger Minuten rund um die Uhr.
    Bitte beachten Sie: es wird automatisch geprüft, ob die angemeldeten Waren und Empfangsländer von Ihrer Bewilligung erfasst sind!
  • Abfertigung durch jedes EU-Grenzzollamt möglich

Internetausfuhranmeldung Plus: häufig gestellte Fragen

Zollanmeldungen für die Ausfuhr müssen - abgesehen von Kleinsendungen - elektronisch abgegeben werden. Eine kostenlose Variante dafür, die Internetausfuhranmeldung (IAA), ist seit 1. September 2011 von der Zollverwaltung abgeschaltet. Als Alternative dafür wird die Internetausfuhranmeldung Plus (IAA+) angeboten. Die Anwendung selbst und die technischen Voraussetzungen (Elster-Zertifikat) werfen zahlreiche Fragen auf. Diese häufig gestellten Fragen hat das Bundesfinanzministerium jetzt auch auf Anregung der IHK Region Stuttgart veröffentlicht: Häufig gestellte Fragen IAA+

ATLAS: Erledigung von offenen Ausfuhren

Alle über das elektronische Zollsystem ATLAS angemeldeten Ausfuhrvorgänge werden durch eine elektronische Bestätigung der EU-Grenzzollstelle erledigt. Wenn dieser Ausgangsvermerk (AGV) dem Ausführer bzw. dem Anmelder vorliegt, ist das Ausfuhrverfahren zoll- und umsatzsteuerrechtlich abgeschlossen. Was ist zu tun, wenn der Ausgangsvermerk ausbleibt? Die Fristen im Nachforschungsersuchen wurden geändert.

 

1. Alternativ-Ausgangsvermerk (Alternativ-AGV)

Im Fall des Ausbleibens des AGV können Unternehmen für offene Ausfuhrvorgänge ihrem Binnenzollamt einen Alternativbeleg über die erfolgte Ausfuhr vorlegen. Das Binnenzollamt erstellt dann einen Alternativ-AGV. Damit ist das Ausfuhrverfahren zoll- und umsatzsteuerrechtlich abgeschlossen. Der Alternativ-AGV kann frühestens 70 Tage nach der Abgabe der Zollanmeldung beantragt werden. Er muss (bei Beteiligung am Nachforschungsersuchen, siehe 3.) spätestens nach 150 Tagen beantragt werden; ohne Beteiligung am Nachforschungsersuchen spätestens nach 135 Tagen.

Als Alternativbelege gelten gemäß ATLAS-Verfahrensanweisung gleichberechtigt:

 

  • Einfuhrverzollungsbelege aus dem Drittland (im Original oder beglaubigt),
  • ein von der Ausgangszollstelle abgestempeltes INF2,
  • unterzeichnete oder authentifizierte Versendungsbelege von Unternehmen, die die Waren aus dem Zollgebiet der Union verbracht haben (zum Beispiel Frachtbrief, Konnossement, Posteinlieferungsschein, Zahlungsnachweis Rechnung (im Original oder beglaubigt)),
  • sonstige handelsübliche Belege (zum Beispiel Spediteursbescheinigung im Straßengüterverkehr bei Transport über die Grenze (im Original oder elektronische Vorlage analog zu den steuerrechtlichen Vorschriften), vom außergemeinschaftlichen Empfänger unterzeichneter oder authentifizierter Lieferschein (im Original oder beglaubigt), unterzeichnete oder authentifizierte Auszüge aus betriebseigenen Tracking-Systemen, sofern sie folgende Mindestangaben enthalten: MRN, Barcode, Name und Anschrift des Unternehmens, Name und Anschrift des Ausstellers (wenn dieser nicht identisch ist mit dem Unternehmen), die handelsübliche Bezeichnung und die Menge, Ort und Tag der Ausfuhr sowie Name und Anschrift des Empfängers),
  • Bescheinigungen von Auslandsvertretungen der BRD (zum Beispiel diplomatische oder konsularische Vertretungen)
  • ein nachträglich, das heißt frühestens 70 Tage nach Überlassung zur Ausfuhr abgestempeltes ABD eines anderen Mitgliedsstaates. Umsatzsteuerrechtlich gilt diese Frist nicht.

 

Zahlungsnachweise oder Rechnungen können grundsätzlich nicht als Nachweis anerkannt werden. Zollrechtlich wäre dies möglich.

 

Für Einfuhrverzollungsbelege aus dem Drittland kann die Ausfuhrzollstelle die Vorlage einer amtlichen anerkannten Übersetzung verlangen. 

 

Bei Nutzung der betriebseigenen Tracking-Systeme lassen sich die Ausfuhrzollstellen stichprobenweise die dazugehörigen oben genannten Belege vorlegen.

 

Die bei den Zollstellen vorgelegten Alternativnachweise sind nach Prüfung zurückzugeben.

 

Gemäß Paragraf 9 und 10 Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) ist der AGV oder der Alternativ-AGV ein Regelnachweis für die steuerfreie Ausfuhrlieferung. Daher sollten Alternativ-AGV beantragt werden, falls der AGV nicht automatisch zugestellt wird. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Alternativ-AGV durch das Binnenzollamt sind in der Verfahrensanweisung ATLAS unter Punkt 4.9.5 geregelt.


Die Belege, die zur Beantragung des Alternativ-AGV verwendet worden sind, müssen nicht mehr in Papierform separat aufbewahrt werden. AEO C können den Alternativ-AGV automatisch erhalten, ohne Belege vorlegen zu müssen, siehe Punkt 4.

 

2. Umsatzsteuer: nicht zumutbarer Alternativ-AGV

Falls der Alternativ-AGV nicht möglich oder nicht zumutbar ist, werden auch Transportbelege, wie die Spediteursbescheinigung, umsatzsteuerrechtlich anerkannt. Die bisherigen Belege werden dann anerkannt, wenn sie bestimmte Mindestangaben enthalten und die Vorgangsnummer (MRN) enthalten. An den Nachweis des Unternehmers, dass dieser Ausnahmefall im Sinne des § 10 Abs. 3 UStDV vorliegt, sind keine erhöhten Anforderungen zu stellen. Alternativ kommt in diesen Fällen die Nachweisführung durch einen Frachtbrief in Betracht, der vom Auftraggeber des Frachtführers, also dem Versender des Liefergegenstands, unterschrieben sein muss, oder durch ein Konnossement oder ein Einlieferungsschein für im Postverkehr beförderte Sendungen. Jeweils muss dann das Dokument die Versendungsbezugsnummer (MRN) der Ausfuhranmeldung enthalten. Falls diese falsch ist, kann sie nachträglich korrigiert werden.

 

3. Nachforschungsersuchen (Follow-up) in ATLAS

Bei offenen Ausfuhrvorgängen wird beim Ausführer automatisiert der Verfahrensstand abgefragt. Innerhalb von 45 Tagen kann dann der Ausführer Informationen zum Verbleib der Ware abgeben. Wenn die Ware die EU verlassen hat, kann dies mit Alternativbelegen gegenüber dem Binnenzollamt nachgewiesen werden. Bei Inhabern einer AEO-Bewilligung ist keine Vorlage erforderlich. Durch die Alterantivbelege wird das Ausfuhrverfahren zoll- und steuerrechtlich abgeschlossen. Die Einzelheiten des Verfahrens sind in Punkt 4.9.5 der ATLAS-Verfahrensanweisung enthalten.

 

Wegen der Corona-Pandemie wurde die Frist verlängert, innerhalb derer Alterantivnachweise vorgelegt werden können. Allerdings hatte diese Regelung den Nachteil, dass offene Verfahren nicht nach 90 Tagen sondern erst nach 300 Tagen vom Unternehmen erledigt werden konnte. Das war unpraktisch. Nach Abstimmung mit der Zollverwaltung konnte zum 10. Juli 2020 eine gute Regelung gefunden werden: Das Follow-up-Verfahren startet wieder nach 90 Tagen, die Möglichkeit, Belege vorzulegen, bleibt aber verlängert. Die Einzelheiten sind in der ATLAS-Info 0063/20 enthalten. 

 

Hinweis: Mittelfristig sollen die Alternativbelege über das neue ATLAS-Modul ZELOS hochgeladen werden können, so dass die Vorlage beim Binnenzollamt entfällt.

 

4. Verfahrenserleichterung für Zugelassene Ausführer/AEO

Für Ausfuhranmeldungen eines Zugelassenen Ausführers (ZA), der zugleich Inhaber eines Zertifikats zum Authorised Economic Operator (AEO) ist, entfällt seit 1. März 2015 beim Nachforschungsersuchen die Pflicht, Alternativnachweise bei der Ausfuhrzollstelle vorzulegen (ATLAS-Info 1786/15 vom 11. Februar 2015). Die alternative Ausgangsbestätigung wird automatisiert vorgenommen, wenn der ZA/AEO auf das Nachforschungsersuchen mit „Ausgang erfolgt, Alternativnachweis liegt vor“ antwortet. Die Alternativnachweise müssen im Unternehmen vorliegen und sind trotz der Verfahrenserleichterung für eine spätere Prüfung aufzubewahren und auf Verlangen der Zollstelle in Einzelfällen vorzulegen.

 

5. Offenes Ausfuhrverfahren als Pflichtverletzung des Anmelders?

Der Anmelder in einer Zollanmeldung übernimmt die Verpflichtung, das Ausfuhrverfahren vollständig durchzuführen. Dazu gehört im Grundsatz auch die Gestellung an der Grenzzollstelle der Europäischen Gemeinschaft. Der Anmelder begleitet die Ware aber in der Regel nicht zur Grenze, sondern übergibt sie einem Spediteur. Es kann viele praktische Gründe geben, warum ein Ausfuhrverfahren offen bleibt. Da sich diese Erkenntnis bei der Zollverwaltung durchgesetzt hat, werden offene Vorgänge zur Zeit auch nur selten mit Bußgeldern belegt. Der Anmelder sollte bei offenen Vorgängen seinen Dienstleister kontaktieren, damit dieser den Sachverhalt klären kann und diesen nachdrücklich auf die Beendigung des Verfahrens hinweisen. Dies gehört zur Sorgfaltspflicht des Anmelders. Mehr allerdings kann er nicht tun. Ein Alternativ-AGV heilt einen Verfahrensverstoß grundsätzlich nicht. 

ATLAS-Ausfuhr: Barcode auf Ausfuhrbegleitdokument

Wenn auf Ausfuhrbegleitdokumenten (ABD) der vorgeschriebene Barcode fehlt, führt dies bei der Abfertigung zu Verzögerungen. Der Barcode wird sowohl bei den Zollstellen als auch beim Zugelassenen Versender beim Erstellen des ABD vom System automatisch erzeugt. Wenn er fehlt, ist das darauf zurückzuführen, dass die Beteiligten auf ihren PCs den TrueType Schrifttype Code 128 nicht installiert haben.

Die Datei für die Installation der erforderlichen Schrifttype steht auf der Internetseite der Zollverwaltung kostenlos zum Download bereit:

Schriftdatei für das Ausfuhrbegleitdokument für ATLAS Release 8.3

ATLAS-Teilnehmer sollten darauf achten, dass auf jedem PC, der für den Ausdruck von Ausfuhrbegleitdokumenten verwendet wird, die richtige Schriftdatei installiert ist.

Elektronische Vorabanmeldungen bei der Ein- und Ausfuhr

Seit dem 1. Januar 2011 sind elektronische Vorabanmeldungen von Ein- und Ausfuhren Pflicht. Die Neuregelung betrifft in erster Linie Importeure. Exporteure decken bereits mit der ATLAS-Ausfuhranmeldung alle erforderlichen Daten in den erforderlichen Fristen für die Vorabanmeldungen ab.

 

Generell ausgenommen sind:

  • Der Warenverkehr von und in die Schweiz
  • Der Warenverkehr von und nach Norwegen
  • Vorgänge, für die keine elektronischen/schriftlichen Anmeldungen erforderlich sind (also auch Kleinsendungen im Wert von unter 1.000 Euro)
  •  

Betroffen sind folgende Abfertigungsprozesse:

1. Einfuhrabwicklung

a) See- und Luftfracht

heute: in aller Regel wird von der Zollanmeldung durch Dienstleister (Reeder, Fluggesellschaft) eine vorzeitige summarische Anmeldung (SumA) von dem Eintreffen des Verkehrsmittels abgegeben. Diese vorzeitige SumA wird durch ein Zollverfahren abgelöst. Das ist entweder ein Versandverfahren mit anschließender Verzollung beim Binnenzollamt bzw. dem Zugelassenen Empfänger oder eine Grenzverzollung.

 

künftig: vor der Abgabe der vorzeitigen SumA wird mit verbindliche Fristen die Abgabe der Vorabanmeldung (auch Eingangs-SumA genannt) gesetzt. Nach heutigem Stand wird die dann anschließende „vorzeitige SumA“ eine Referenznummer der EingangsSumA enthalten. Der weitere Prozess ist unverändert.

 

b) Landverkehr

heute: die Verzollung kann auf drei Wegen erfolgen, 

  • entweder findet eine direkte Grenzverzollung statt oder 
  • es wird ein Versandverfahren eröffnet oder 
  • ein bereits eröffnetes Versandverfahren mit Carnet TIR wird durchgeleitet.
  •  

künftig: die Vorabanmeldung soll vor diese Abfertigung gesetzt werden. D.h. der Frachtführer muss die erforderlichen Sicherheitsdaten eine Stunde vor der Einfuhr in die EU dem EU-Grenzzollamt übermitteln. Danach geht der Prozess weiter wie heute.

 

Die Änderungen durch die Vorabanmeldungen bei der Einfuhr betreffen i. d. R. die Dienstleister. Allerdings können auch für Importeure möglicherweise zusätzliche Kosten entstehen. Die Bereitstellung der erforderlichen Daten durch den Importeur und den Exporteur muss vorab rechtzeitig geregelt werden. Das kann Einfluss auf die Logistikkette haben. Rücksendungen aus dem Ausland z.B. bei Reklamationen im Garantiefall müssen vorab angemeldet werden. 

 

2. Ausfuhrabwicklung

Die zusätzlichen Daten für die Vorabanmeldung sind bereits seit Juli 2009 in der normalen Ausfuhranmeldung enthalten, daher gibt es hier keine Änderungen. Die Fristen müssen unbedingt eingehalten werden (keine Fristen für Schweiz und Norwegen).

 

Praktische Anwendungen bei der Ausfuhr sind nach Angaben des Bundesfinanzministeriums: 

 

• Wiederausfuhr von Waren aus Freizonen und der vorübergehenden Verwahrung (sofern die Waren an der  Ausgangszollstelle verwahrt werden),
• Beförderungen innerhalb der EU über ein Zollgebiet außerhalb der EU (ausgenommen sind Beförderungen über Norwegen und die Schweiz). 

 

Da diese Ausfuhrvorgänge eher selten sind,  wird es i.d.R. für die Abwicklung unter Berücksichtigung der Fristen in der Ausfuhr keine Änderungen geben.

 

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte hier.

 

Ausfuhrsendungen und Umsatzsteuer: Belegnachweise bei fehlendem Abschluss in ATLAS

Ausfuhrsendungen sind von der Umsatzsteuer befreit. Der tatsächliche Export der Waren muss mit einem Beleg nachgewiesen werden. Seit 1. Januar 2012 (Übergangsfrist 1. April 2012) gilt wegen der geänderten Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung folgendes: Falls die zollrechtliche Ausfuhranmeldung mit dem elektronischen Ausfuhrverfahren ATLAS erfolgt, gilt als Nachweis der Ausgangsvermerk (AGV) oder gleichberechtigt der Alternativ-Ausgangsvermerk (Alternativ-AGV). Dies gilt unabhängig davon, ob die Waren vom Lieferer oder Abnehmer selbst transportiert werden oder eine Spedition eingeschaltet ist.

 

Wenn in den Versendungsfällen diese Nachweisführung nicht möglich oder zumutbar ist, kann auf die bislang bekannte Spediteursbescheinigung zurückgegriffen werden. An den Nachweis des Unternehmers, dass dieser Ausnahmefall im Sinne des § 10 Abs. 3 UStDV vorliegt, sind keine erhöhten Anforderungen zu stellen.

 

Alternativ kommt in diesen Fällen die Nachweisführung durch einen Frachtbrief in Betracht, der vom Auftraggeber des Frachtführers, also dem Versender des Liefergegenstands, unterschrieben sein muss, oder durch ein Konnossement oder ein Einlieferungsschein für im Postverkehr beförderte Sendungen. Jeweils muss dann das Dokument die Versendungsbezugsnummer (MRN) der Ausfuhranmeldung enthalten. Die Belege für die zollrechtliche und die umsatzsteuerrechtliche Beendigung des Ausfuhrverfahrens (Zollverordnung und Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung) werden aneinander angeglichen.

 

Praktisch bedeutet dies, dass bei einem fehlenden AGV der Alternativ-AGV bei der Ausfuhrzollstelle beantragt wird. 

 

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 6. Februar 2012 die Vorschriften der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung auch zum Ausfuhrverfahren konkretisiert. In diesem Schreiben sind einige praktische Verbesserungen enthalten, die von der IHK Region Stuttgart vorgeschlagen worden sind.

  1. Konkretisierung: ein AGV oder Alternativ-AGV ist unter anderem dann nicht zumutbar, wenn es Funktionsstörungen der elektronischen Zollsysteme gibt.
  2. Frist gestrichen: bislang wurde als Ausfuhrbeleg ein von der Grenzzollstelle abgestempeltes Ausfuhrbegleitdokument nur dann anerkannt, wenn dieses frühestens 70 Tage nach der Freigabe der Sendung zur Ausfuhr (Überlassung) abgestempelt worden ist. Diese Frist wurde gestrichen. 
  3. Übersetzung nicht immer erforderlich: Einfuhrverzollungsbelege aus dem Ausland in ausländischer Sprache wurden als Ausfuhrbelege nur mit amtlicher Übersetzung anerkannt. Jetzt kann bei Belegen in englischer Sprache darauf verzichtet werden. 
  4. Korrekturmöglichkeit: Ausfuhrbelege müssen die MRN enthalten. Wenn diese falsch ist, gilt der Beleg nicht. Jetzt ist eine Korrektur der falschen MRN möglich

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