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Neues Schweizer online Meldeportal Easygov.swiss für Dienstleistungserbringer ab 17.03.25
Entsendemeldung
Grundsätzliches
Auch wenn keine Bewilligungspflicht besteht, müssen Unternehmen, die ihre Arbeitnehmer in die Schweiz entsenden, die Entsendung immer vorab melden. Dies ist immer dann erforderlich, wenn kein der unten aufgeführten Ausnahmetatbestände einschlägig ist. Durch die Meldung soll die zuständige Behörde insbesondere in die Lage versetzt werden, zu überprüfen, ob das entsendende Unternehmen die in der Schweiz verbindlichen minimalen Lohn- und Arbeitsbedingungen einhält.
Bis zu acht Tagen pro Kalenderjahr ist die Meldepflicht grundsätzlich ausgenommen, auch bei ansonsten meldepflichtigen Tätigkeiten!
Werden Sie jetzt aktiv und bereiten Sie Ihren Zugriff auf das neue Meldeportal Easygov.swiss vor.
Das bisherige Meldeverfahren des SEM wird zum 14. März 2025 abgeschaltet. Eine Anmeldung ist schon seit dem 17. März 2025 nur noch über das neue Portal EasyGov.swiss - Der Online-Schalter für Unternehmen möglich. Unternehmen aus dem EU- und EFTA-Raum können sich bereits vor dem Start der neuen Plattform auf EasyGov.swiss registrieren.
Für die Durchführung der Meldung muss eine Registrierung auf dem Portal EasyGov.swiss durchgeführt und - falls diese noch nicht vorhanden ist - in diesem Zuge eine Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) beantragt werden. Mit Ausnahme von Privatpersonen und nicht im Handelsregister eingetragenen Einzelunternehmen ist die UID Voraussetzung für die Durchführung der Entsendemeldung. Direkt am Anschluss an die Registrierung (noch vor der Vergabe der UID) kann die Meldung durchgeführt werden.
Hinweis: Unternehmen, die sich bereits bei der eidgenössischen Steuerverwaltung ESTV zum Zwecke der Umsatzsteuerabführung registriert haben, besitzen bereits eine UID und müssen keine neue UID beantragen.
Bei der ersten Anmeldung im neuen Portal nach Umstellung des Meldeverfahrens wird ein auf der alten Plattform bestehendes Profil automatisch importiert. Auf die dort hinterlegten Mitarbeitendendaten sowie auf die archivierten Meldebestätigungen kann weiterhin zugegriffen werden. Am Meldeprozess und den abgefragten Informationen ändert sich durch die Umstellung auf das neue Portal grundsätzlich nichts.
Benutzerregistrierung im neuen Portal easygov.swiss https://www.easygov.swiss/easygov/#/de/public/allgemeine-informationen/infocenter/benutzer-registrieren
Zunächst registrieren Sie sich mittels des CH-LOGIN oder AGOV-LOGIN. Der AGOV-Login wird empfohlen.
Wichtig: Ein ausführliche FAQ zum neuen Meldeverfahren befinden sich auf der Webseite von EasyGov.swiss. Das EasyGov Service Desk ist unter der Rufnummer +41 58 467 11 22 Mo-Fr von 08:00 - 22:00 Uhr erreichbar.
Falls keine UID vorhanden ist, werden Sie eine UID mit diesem Prozess beantragen. Die Prüfung Ihrer Angaben und die Vergabe der UID kann bis zu 14 Tage dauern.
Die Schweizer UID-Nummer ist für Ihr deutsches Unternehmen zwingend notwendig, damit Sie sich seit dem 17.03.25 in das neue Meldeportal einloggen können.
Nach erfolgreicher Prüfung des Antrags wird per Post ein Vollmachtsantrag an die Domiziladresse Ihres Unternehmens gesendet. Dieser Vollmachtsantrag muss von der zeichnungsberechtigten Person Ihres Unternehmens signiert werden und berechtigt Sie Behördenleistungen im Namen Ihres Unternehmens auf Easygov durchzuführen. Easygov informiert Sie per E-Mail sobald der Vollmachtsantrag unterschrieben an Easygov zurückgesendet wurde, dann schaltet Easygov den Zugriff für das Unternehmen auf Easygov frei. Dieser Prozess kann bis zu 14 Tage dauern.
Jeder Arbeitseinsatz in der Schweiz muss bis spätestens acht Tage vor Beginn der Tätigkeit gemeldet werden. Nur in unvorhersehbaren Notfalllagen darf die Meldung ausnahmsweise noch bis zu drei Tage nach Tätigkeitsbeginn erfolgen. Hierzu müssen die folgenden Voraussetzungen vorliegen:
- Der Arbeitseinsatz dient der Behebung eines plötzlich eingetretenen Schadens und hat zum Ziel, weiteren Schaden zu verhindern, und
- Der Arbeitseinsatz erfolgt spätestens drei Tage nach dem Eintritt des Schadens (inkl. Sonn- und Feiertage).
Auch hierzu finden sich weitere Informationen und Beispiele auf der Webseite des Schweizer Staatssekretariats für Migration SEM im Abschnitt “Meldevorschriften”.
Ausnahmen
Tätigkeiten ohne Meldepflicht
Nicht alle Tätigkeiten in der Schweiz sind meldepflichtig. Werden ausschließlich “nicht-produktive” Tätigkeiten ausgeübt, so muss für die Entsendung keine Meldung erfolgen. Hierzu gehören insbesondere die folgenden Tätigkeiten:
- Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen (aber eigene Wissensvermittlung an Personen in der Schweiz, bspw. Redner auf Konferenz oder Mitarbeiterschulungen müssen gemeldet werden.)
- Besuch von Messen (aber Kundenakquise oder Angebotspräsentation an eigenem Messestand bitte anmelden)
- Repräsentative Einsätze und unternehmensinterne Meetings (aber keine Ausnahme ist die Mitarbeit an unternehmensinternen Projekten)
- Vertragsverhandlungen und -unterzeichnungen (aber Beratungs- oder Planungsgespräche; Abnahme von Arbeiten bedürfen der Meldung)
- Teilnahme an sportlichen Trainings und Wettkämpfen (jedoch Meldung bei vorheriger Verpflichtung durch einen Schweizer Verein)
- Reine Anlieferung von Waren (keine Ausnahme: Aufbau, Installation oder Montage der Ware)
Mehr Informationen und Beispiele finden sich im Abschnitt “Weitere Informationen” auf der Webseite des Schweizer Staatssekretariats für Migration (SEM) in der Publikation “Meldeschema – Anhänge zu Weisungen VFP”.
Für selbständig erwerbstätige Dienstleistungserbringer und entsandte Arbeitnehmer aus den EU-/EFTA-Staaten besteht vor Arbeitseinsätzen in der Schweiz eine Meldepflicht. Das bisherige online Meldeportal über die Webseite https://meweb.admin.ch/meldeverfahren/ wird per 14.März 2025 nicht mehr verfügbar sein.
Das neue Schweizer Meldeportal wird über die Webseite https://www.easygov.swiss ab 17. März 2025 erreichbar sein. Registrieren Sie sich schnellstmöglich im neuen Portal für den Zugriff auf Easygov. Für die Anmeldung im neuem Meldeportal benötigen Sie zwingend eine Schweizer UID-Nummer. Die Schweizer Mehrwertsteuernummer ist die UID-Nummer. Falls bisher nicht vorhanden, ist die UID-Nummer online zu beantragen. Die UID-Antragsbearbeitungszeit beträgt bis zu 14 Tage.
Geben Sie bis spätestens Donnerstag, den 13.03.2025 im derzeitigen/alten Meldeportal https://meweb.admin.ch/meldeverfahren/ alle Meldungen für anstehende Arbeitseinsätze in der Schweiz für die Monate März 2025 und April 2025 ein.
ACHTUNG:
Um im neuen Schweizer Meldeportal online Meldungen abgeben zu können ist eine Schweizer Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) für Ihr deutsches Unternehmen zwingend notwendig. Beantragen Sie umgehend eine Schweizer UID im Rahmen der Benutzerregistrierung auf der neuen Webseite https://www.easygov.swiss/easygov/#/de/public/allgemeine-informationen/infocenter/benutzer-registrieren
Die Prüfung und Vergabe einer Schweizer UID kann bis zu 14 Tagen dauern. Ohne Schweizer UID ist technisch kein Login im neuen Meldeportal möglich und Meldungen von Arbeitseinsätzen in der Schweiz können nicht abgegeben werden.
Verstöße gegen die Meldepflicht z.B. zu späte Meldung, keine Meldung werden mit Geldstrafen gebüßt.
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EMPFEHLUNG:





