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Informationen zur Erlaubnis- und Registrierungspflicht nach § 34f/h Gewerbeordnung (GewO)

Finanzanlagenvermittler benötigen seit dem 1. Januar 2013 eine gewerberechtliche Erlaubnis für die Beratung zu bzw. die Vermittlung von Finanzanlagen (innerhalb der Bereichsausnahme des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 8 des Kreditwesengesetzes) nach § 34f der Gewerbeordnung (GewO). Vor dem 1. Jan. 2013 waren diese erlaubnispflichtig nach § 34c GewO.

Zudem besteht eine Pflicht zur Eintragung in das Vermittlerregister nach § 11a GewO unverzüglich nach Tätigkeitsaufnahme. Auch Angestellte müssen in das Online-Register eingetragen werden. 

Die Berufspflichten für Finanzanlagenvermittler wurden durch eine Reihe von anlegerschützenden Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten (§§ 11 bis 25 der Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) verschärft.

Honorar-Finanzanlagenberater benötigen seit dem 1. August 2014 eine Erlaubnis nach § 34h GewO und ebenfalls die Eintragung im Vermittlerregister. Auch für diese Berufsgruppe finden sich die maßgeblichen Berufspflichten in der FinVermV.

Stand:

August 2023

Haftung

Diese Kurzinformation soll – als Service Ihrer Kammer- nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl diese Kurzinformation mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann keine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit übernommen werden.

Seiten-ID: 215

1. Erlaubnispflicht nach § 34f/h GewO

Die Erlaubnis wird in folgende drei Teilbereiche untergliedert:  

 

  • Anteile oder Aktien an inländischen offenen Investmentvermögen, offenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen offenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen;
  • Anteile oder Aktien an inländischen geschlossenen Investmentvermögen, geschlossenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen geschlossenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen;
  • Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Vermögensanlagengesetzes (VermAnlG)

Die Erlaubnis kann auf eine oder mehrere Kategorien beschränkt bzw. für alle Kategorien beantragt werden.

2. Voraussetzungen für die Erlaubnis nach § 34f/h GewO

  • Zuverlässigkeit

Die persönliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens oder Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betrug, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder einer Insolvenzstraftat verurteilt worden ist.

 

  • geordnete Vermögensverhältnisse

Gegen den Antragsteller darf kein laufendes oder abgeschlossenes Insolvenzverfahren anhängig sein und kein Eintrag im Schuldnerverzeichnis vorliegen.

 

  • Berufshaftpflichtversicherung

Das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung für Vermögensschäden, die sich aus der Beratungs- und Vermittlungstätigkeit gegenüber Dritten ergeben können mit den jeweils geltenden Mindestversicherungssummen.

Hinweis für Personenhandelsgesellschaften (z. B. oHG, KG, GmbH & Co. KG):

Wenn der erlaubnispflichtige Gewerbetreibende als geschäftsführender Gesellschafter in einer oder mehreren Personenhandelsgesellschaften tätig ist, muss für die jeweilige Personenhandelsgesellschaft zusätzlich ein Versicherungsvertrag abgeschlossen werden.

 

  • Sachkunde

Sachkenntnisse werden durch den Nachweis bestimmter Ausbildungsgänge – teilweise nebst Praxiserfahrung – oder durch das Ablegen einer Sachkundeprüfung „Geprüfter Finanzanlagenfachmann/Geprüfte Finanzanlagenfachfrau IHK“ im Umfang der Produktkategorie/-n der beantragten Erlaubnis nachgewiesen (siehe Punkt 4).

3. Zuständigkeiten - Antragstellung

Der Bundesgesetzgeber hat keine Regelung über die Zuständigkeit für die Erlaubniserteilung nach § 34f/h GewO getroffen, sondern die Entscheidung dem Landesgesetzgeber überlassen.

Welche Behörden von den Ländern als für die Erlaubniserteilung zuständig erklärt wurden, können Sie der nebenstehend hinterlegten Liste entnehmen. 

In NRW sind die Industrie- und Handelskammern die für die Erlaubniserteilung, Registrierung und die Einreichung der Prüfberichte zuständige Stelle. 

 

 

Antragsteller kann eine natürliche Person (nicht im Handelsregister eingetragene/r Einzelunternehmer/in, eingetragene/r Kauffrau/Kaufmann, geschäftsführende/r Gesellschafter/in einer Personengesellschaft (z. B. GbR, oHG, KG, GmbH & Co. KG) oder eine juristische Person (z. B. GmbH, UG (haftungsbeschränkt), AG) sein.

Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit (z. B. GbR, oHG, KG, GmbH & Co. KG) erhalten im Gegensatz zu den juristischen Personen keine eigene Erlaubnis. Diese ist bei Personengesellschaften vielmehr grundsätzlich für jeden geschäftsführenden Gesellschafter erforderlich. Die Erlaubnis ist personengebunden. Wer diese besitzt, kann auch für mehrere Personengesellschaften als geschäftsführender Gesellschafter im Bereich der Finanzanlagenvermittlung tätig sein.

Hinweis:

Besonderheiten gelten bei nicht rechtsfähigen Personenhandelsgesellschaften hinsichtlich des Versicherungsschutzes (siehe Punkt 2) bzw. der Eintragung im Vermittlerregister (siehe Punkt 5).

Bei der juristischen Person stellt diese selbst, vertreten durch ihre Organe (Geschäftsführung/Vorstand) den Antrag auf Erlaubniserteilung und Registrierung.

 

Verfügt der Antragsteller bereits über eine Erlaubnis nach § 34c GewO (z. B. als Immobilienmakler, Darlehensvermittler), nach § 34d GewO (Versicherungsvermittler oder -berater) oder § 34i GewO (Immobiliardarlehensvermittler), ist bei Vorlage des entsprechenden Erlaubnisbescheides die Beibringung der erforderlichen Unterlagen entbehrlich, sofern der Zeitpunkt der Erlaubniserteilung (§§ 34c, d, i GewO) bei Antragstellung (§ 34f/h GewO) nicht länger als drei Monate zurückliegt.

Ist der Antragsteller eine neu gegründete juristische Person, so sind keine Nachweise zu den geordneten Vermögensverhältnissen und zur Zuverlässigkeit der Gesellschaft (wohl aber zur Zuverlässigkeit und geordneten Vermögensverhältnissen ihrer gesetzlichen Vertreter!) zu erbringen, sofern der Erlaubnisantrag innerhalb von drei Monaten nach Eintragung der Gesellschaft ins Handelsregister gestellt wurde.

 

Inhaltliche Beschränkungen, Auflagen

Die Erlaubnis kann auch nachträglich inhaltlich beschränkt und mit Auflagen versehen werden, sofern dies zum Schutz der Allgemeinheit oder der Anleger erforderlich ist.

4. Sachkundeprüfung beziehungsweise gleichgestellte Berufsqualifikationen

Für die Sachkundeprüfung „Geprüfter Finanzanlagenfachmann/Geprüfte Finanzanlagenfachfrau IHK“ sind die Industrie- und Handelskammern zuständig.

Der Prüfling kann bei jeder IHK zur Sachkundeprüfung antreten, soweit diese die Sachkundeprüfung anbietet.

Die Sachkundeprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil. Im schriftlichen Teil wird das Fachwissen modularisiert abgeprüft. Der praktische Teil der Prüfung wird als Simulation eines Kundenberatungsgesprächs durchgeführt. Innerhalb der Prüfung gibt es einen allgemeinen Teil und einen Spezialisierungsteil. Die Spezialisierung orientiert sich an den drei Erlaubniskategorien. Der Prüfling kann wählen und die Prüfung auf einzelne Produktkategorien nach § 34f Abs. 1 GewO beschränken.

 

Der praktische Teil der Prüfung entfällt, wenn der Prüfling

 

eine auf die Produktkategorie nach § 34f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GewO (offene Investmentvermögen) beschränkte Sachkundeprüfung ablegt und 

 

  • eine Versicherungsvermittlererlaubnis gem. § 34d Abs. 1 GewO oder eine Versicherungsberatererlaubnis gem. § 34d Abs. 2 GewO besitzt oder 
  • die Sachkundeprüfung als "Geprüfte/r Versicherungsfachmann/-frau IHK" absolviert hat oder
  • einen vor dem 1. Januar 2009 abgelegten Abschluss als Versicherungsfachmann/-frau (BWV) besitzt. 

Der praktische Prüfungsteil muss ebenfalls nicht abgelegt werden, wenn der Prüfling

 

  • eine Folgeprüfung zur Erweiterung seiner Erlaubnis gem. § 34f Abs. 1 GewO ablegt oder 
  • einen Sachkundenachweis im Sinne des § 34i Abs. 2 Nr. 4 GewO als Fachmann/-frau für Immobiliardarlehensvermittlung IHK besitzt. 

 

Gleichgestellte Berufsqualifikationen gem. § 4 Abs. 1 FinVermV

 

Folgende Berufsqualifikationen und deren Vorläufer sind der Sachkundeprüfung  zum "Geprüfter Finanzanlagenfachmann IHK / Geprüfte Finanzanlagenfachfrau IHK" gleichgestellt und somit als Nachweis der erforderlichen Sachkunde anerkannt:

 

- eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung

  • als geprüfte/r Bankfachwirt oder -wirtin,
  • als geprüfte/r Fachwirt oder -wirtin für Versicherungen und Finanzen,
  • als geprüfte/r Investment-Fachwirt oder -wirtin,
  • als geprüfte/r Fachwirt oder -wirtin für Finanzberatung,
  • als Bank- oder Sparkassenkaufmann oder –frau,
  • als Kaufmann oder -frau für Versicherungen und Finanzen „Fachrichtung Finanzberatung“,
  • als Kaufmann oder -frau für Versicherungen und Finanzanlagen,
  • als Investmentfondskaufmann oder -frau;

- ein Abschlusszeugnis

  • eines betriebswirtschaftlichen Studiengangs der Fachrichtung Bank, Versicherungen oder Finanzdienstleistung (Hochschulabschluss oder gleichwertiger Abschluss),
  • als Geprüfte/r Fachberater/in für Finanzdienstleistungen mit einer abgeschlossenen allgemeinen kaufmännischen Ausbildung oder
  • als Geprüfte/r Finanzfachwirt/in mit einem abgeschlossenen weiterbildenden Zertifikatsstudium an einer Hochschule,

wenn zusätzlich eine mindestens einjährige Berufserfahrung im Bereich der Ablageberatung oder Anlagevermittlung nachgewiesen wird;

 

- ein Abschlusszeugnis

  • als Geprüfte/r Fachberater/in für Finanzdienstleistungen,

wenn zusätzlich eine mindestens zweijährige Berufserfahrung im Bereich der Anlageberatung oder Anlagevermittlung nachgewiesen wird.

 

Anerkennung von Hochschulabschlüssen nach § 4 Abs. 2 FinVermV

Ebenfalls als Sachkundenachweis anerkannt ist der erfolgreiche Abschluss eines mathematischen, wirtschaftswissenschaftlichen oder rechtswissenschaftlichen Studiums an einer Hochschule oder Akademie, die einen Abschluss verleiht, der einem Hochschulabschluss gleichgestellt ist,

wenn in der Regel zusätzlich eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich Anlageberatung oder Anlagevermittlung nachgewiesen wird.

 

Im Ausland erworbene Berufsabschlüsse können auf Antrag auf Vergleichbarkeit hin überprüft werden. Gegebenenfalls ist eine ergänzende (spezifische) Sachkundeprüfung zu absolvieren, falls nicht eine vertiefte Berufspraxis die fehlenden Kenntnisse ausgleicht.

Bei Studienabschlüssen, die in einem anderen EU-/EWR-Staat erworben wurden, gilt jedoch entsprechend § 4 Abs. 1 FinVermV. 

 

5. Registrierung im Vermittlerregister nach § 11a GewO

Für Finanzanlagenvermittler/Honorar-Finanzanlagenberater besteht die Pflicht, sich unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern, nach Aufnahme ihrer Tätigkeit in das Vermittlerregister nach § 11a GewO (abrufbar unter www.vermittlerregister.info ) eintragen zu lassen.

Achtung:

Sofern der Gewerbetreibende Angestellte beschäftigt, die unmittelbar bei der Beratung und Vermittlung mitwirken, muss er diese ebenfalls unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit bei der Registerbehörde melden und eintragen lassen. Angestellte dürfen nur dann bei der Beratung und Vermittlung mitwirken, wenn sie zuverlässig und sachkundig sind.

Änderungen der im Vermittlerregister für Finanzanlagenvermittler(Honorar-Finanzanlagenberater gespeicherten Daten sind der Registerbehörde ebenfalls unverzüglich anzuzeigen.

 

Hinweis für Personenhandelsgesellschaften:

Bei einer Tätigkeit innerhalb einer Personenhandelsgesellschaft (z.B. oHG, KG, GmbH & Co. KG, nicht aber GbR) sind die Angaben zu dieser ebenfalls in das Vermittlerregister einzutragen.

Die Personenhandelsgesellschaft ist lediglich eine zusätzliche Registerangabe zu dem Gewerbetreibenden/Erlaubnisinhaber, die seine Gesellschafterstellung transparent macht.

 

6. Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten

Die Berufspflichten für Finanzanlagenvermittler wurden durch eine Reihe von anlegerschützenden Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten verschärft.

Die maßgeblichen Vorschriften der §§ 11 bis 25 der Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) enthalten neben allgemeinen Verhaltenspflichten Bestimmungen zu den Pflichten der Finanzanlagenvermittler vom Zeitpunkt der Geschäftsanbahnung an, geben klare Vorgaben zu Inhalt und Ablauf der Beratung bzw. der Vermittlung von Finanzanlagen. 

So muss der Gewerbetreibende angemessene Maßnahmen treffen, um Interessenkonflikte zu erkennen und zu vermeiden, die zwischen ihm und den bei der Vermittlung und Beratung mitwirkenden Beschäftigten einerseits und den Anlegern andererseits sowie zwischem den Anlegern auftreten können. Er darf seine Beschäftigten nicht in einer Weise vergüten, die mit ihrer Pflicht, im bestmöglichen Interesse des Anlegers zu handeln, unvereinbar ist.

Beim ersten Geschäftskontakt muss der Gewerbetreibende dem Anleger statusbezogene Angaben klar und verständlich in Textform mitteilen. Er ist verpflichtet, den Anleger über Vergütungen und Zuwendungen, Risiken, Kosten und Nebenkosten zu informieren.

Alle Informationen einschließlich Werbemitteilungen, die dem Anleger zugänglich gemacht werden, müssen redlich, eindeutig und nicht irreführend sein. 

Im Rahmen der Anlageberatung und rechtzeitig vor Abschluss einer Anlagenvermittlung muss der Vermittler vom Anleger dessen Kenntnisse und Erfahrungen sowie die Anlageziele und die finanziellen Verhältnisse erfragen (Geeignetheits- bzw. Angemessenheitsprüfung). 

Ferner müssen Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater ihre Kunden im Rahmen einer Anlageberatung zu Finanzanlageprodukten zu deren Nachhaltigkeitspräferenzen befragen und diese bei der vorzunehmenden Eignungsbeurteilung berücksichtigen.

Über jede Beratung muss nach Abschluss der Anlageberatung und vor Abschluss eines Geschäfts eine Geeignetheitserklärung angefertigt und dem Anleger zur Verfügung gestellt werden.

Darüber hinaus regelt die Verordnung Anzeige-, Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs- und Prüfungspflichten.

Auch Mitarbeiter des Vermittlers/Beraters müssen diese Pflichten einhalten. 

 

7. Prüfungspflicht (§ 24 FinVermV)

Finanzanlagenvermittler/Honorar-Finanzanlagenberater im Sinne des § 34f/h GewO müssen auf ihre Kosten ihre geschäftlichen Unterlagen jedes Jahr von einem geeigneten Prüfer auf Einhaltung der Pflichten nach §§ 11a bis 23 FinVermV prüfen lassen und den Prüfungsbericht der für die Erlaubniserteilung zuständigen Behörde (in NRW sind dies die IHKs) unaufgefordert bis zum 31.12. des darauf folgenden Jahres zukommen lassen.Nähere Informationen erhalten Sie unter dem Punkt Prüfungspflicht (§ 24 FinVermV).

8. Ausnahmen für vertraglich gebundene Vermittler

Vermittler im Sinne des § 2 Abs. 10 Kreditwesengesetz, die vertraglich an ein CRR-Kreditinstitut (Einlagenkreditinstitut) oder Wertpapierhandelsunternehmen gebunden sind, benötigen keine Erlaubnis nach § 34f GewO. Für sie wird die Haftung von einem sog. „Haftungsdach“ übernommen. Diese Vermittler werden von Ihrem haftungsübernehmenden Unternehmen in ein von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) geführtes öffentliches Register direkt eingetragen.

Eine Doppelregistrierung sowohl als vertraglich gebundener Vermittler gemäß § 2 Abs. 10 KWG im BaFin-Register als auch als „freier“ Finanzanlagenvermittler gem. § 34f Abs. 1 GewO im Vermittlerregister nach § 11a GewO ist unzulässig.

 

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