PDF wird generiert
Bitte warten!

Sachverständige

Die Wirtschaft bietet Sachverstand an

Soll ein Bauschaden festgestellt, ein Grundstück bewertet, ein Unfallschaden beurteilt oder die Fehlerursache bei einer technischen Anlage ermittelt werden, benötigen Gerichte, Behörden, Unternehmer und Verbraucher Sachverständige. Die Industrie- und Handelskammern und weitere Bestellungskörperschaften haben daher aufgrund gesetzlichen Auftrags (§ 36 Gewerbeordnung) an die 8.000 Sachverständige auf ca. 200 verschiedenen Sachgebieten öffentlich bestellt und vereidigt. Hier nutzen die Industrie- und Handelskammern die Fachkompetenz der Gewerbetreibenden und Freiberufler. Wer einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen beauftragt, kann davon ausgehen, dass dieser persönlich integer und fachlich kompetent ist.

Die IHKs bestellen nur dort Sachverständige, wo ein nachhaltiger Bedarf besteht. Das Gesetz verlangt, dass jeder Sachverständige vor seiner öffentlichen Bestellung in einem intensiven Überprüfungsverfahren eine besondere Sachkunde nachweisen muss. Danach wird er einem umfangreichen Pflichtenkatalog unterworfen, betreut und überwacht. Der öffentlich bestellte Sachverständige wird darauf vereidigt, dass er seine Gutachten unabhängig, unparteiisch, weisungsfrei, persönlich und gewissenhaft erstellt. Er haftet für die Richtigkeit seines Gutachtens. Bezahlt wird er in Gerichtsverfahren nach dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG) und bei Privatauftrag nach Vereinbarung. In Gerichtsverfahren sind die von den Bestellungskörperschaften öffentlich bestellten Sachverständigen bevorzugt heranzuziehen.

Von jedermann sind Sachverständige unter svv.ihk.de in einem bundesweiten Sachverständigenverzeichnis der Industrie- und Handelskammern, Architekten-, Ingenieur- und Landwirtschaftskammern sowie Landesregierungen abrufbar. Zudem benennen auch die IHKs auf Einzelanfrage den gesuchten Sachverständigen.

Übrigens: Die Bezeichnung "Sachverständiger" ist grundsätzlich nicht gesetzlich geschützt, so dass sich jeder auf Sachgebieten, in denen es keiner gesetzlich geregelten Zulassung oder Anerkennung bedarf, am Gutachtenmarkt betätigen kann und sich insoweit "Sachverständiger" nennen darf. Wer sich allerdings unbefugt als „öffentlich bestellter Sachverständiger“ bezeichnet, muss mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe rechnen, denn diese Bezeichnung ist durch das Strafgesetzbuch (§ 132 a) geschützt. 

Seiten-ID: 218

Seiten-ID218

Ansprechpartner

Jens Brill

Tel: 0271 3302-160
Fax: 02761 944-540
E-Mail

Zum Seitenanfang springen