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Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BSFG): Was bedeutet das neue BSFG für den Handel?
In öffentlichen Einrichtungen schon längst etabliert, wird mit dem neuen Barrierefreiheitsstärkungsgesetz auch für Privatunternehmer ab dem 28. Juni 2025 Barrierefreiheit verpflichtend. Was Händler nun zu tun haben? – Wir informieren.
Worum geht´s?
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz wird ab dem 28. Juni 2025 zur Umsetzung der Europäischen Barrierefreiheitsrichtlinie umgesetzt mit dem Ziel, allen Menschen die Teilhabe am Wirtschaftsleben zu ermöglichen. Dazu zählen beispielsweise Menschen mit Behinderung oder Menschen mit wenig Erfahrung im Umgang mit digitalen Medien. Somit werden private Wirtschaftsakteure verpflichtet, sowohl ihre Produkte als auch ihre Dienstleistungen barrierefrei anzubieten.
Was bedeutet barrierefrei?
Nach dem Gesetz sind Produkte und Dienstleistungen dann barrierefrei, wenn sie für Menschen mit Behinderung in der allgemein üblichen Weise ohne Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind. Nachzulesen sind die Anforderungen für einzelne Produkte und Dienstleistungen in der Verordnung zur Umsetzung des Barrierefreiheitsgesetzes. Grundsätzlich lässt sich festhalten, dass Barrierefreiheit dann vorliegt, wenn die Wahrnehmung mind. über zwei Sinne möglich ist.
Wen betrifft das BFSG?
Das BFSG betrifft jeden privaten Marktakteur, also Hersteller, Importeure, Händler und Erbringer, der Produkte und/oder Dienstleistungen in Verkehr bringt. Ausgenommen von der Regelung sind Kleinstunternehmen, die weniger als 10 Personen beschäftigen und einen Jahresumsatz von höchstens 2 Millionen Euro erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 2 Millionen Euro beläuft.
Beispiele:
- Ein Hersteller von Ventilatoren – gleich welcher Größe – ist nicht betroffen, da Ventilatoren nicht in der Liste betroffener Produkte erfasst sind.
- Ein Kosmetikstudio mit 9 Beschäftigten und weniger als 2 Millionen Euro Jahresumsatz ist nicht betroffen, da weder die Dienstleistung explizit erfasst noch das Unternehmen groß genug ist.
- Ein Kosmetikstudio mit 11 Beschäftigten, das die Terminbuchung und den Verkauf von Cremes über seine Website anbietet, ist betroffen, da das Unternehmen groß genug ist und Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr anbietet.
- Ein Kosmetikstudio mit 8 Beschäftigten, das die Terminbuchung und den Verkauf von Cremes über seine Website anbietet, ist nicht betroffen, da das Unternehmen Dienstleistungen anbietet – keine Produkte – und zu klein ist.
- Ein Produzent von Selbstbedienungsterminals mit 9 Beschäftigten ist betroffen, da hier ein Produkt erstellt und keine Dienstleistung angeboten wird.
Welche Produkte und Dienstleistungen fallen unter das BFSG?
Für folgende Produkte wird Barrierefreiheit verlangt:
- Hardwaresysteme für Universalrechner für Verbraucher inklusive Betriebssysteme (z. B. Computer)
- Selbstbedienungsterminals, bspw. Geldautomaten oder Check-in-Automaten
- Verbraucherendgeräte, die für Telekommunikationsdienste gebraucht werden (z. B. Mobiltelefone)
- Verbraucherendgeräte mit interaktivem Leistungsumfang (z. B. interaktive Fernseher)
- E-Book-Lesegeräte
Für folgende Dienstleistungen wird Barrierefreiheit verlangt:
- Telekommunikationsdienste (Telefonie, Messenger etc.)
- Elemente der Personenbeförderungsdienste wie bspw. Websites, Apps oder elektronische Ticketdienste
- Bankdienstleistungen
- E-Book-Software
- Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr mit Verbrauchern (z. B. E-Commerce, Online-Termin-Buchungs-Tools).
Was ist für Händler zu tun?
Die Händler bzw. Verwender der betroffenen Produkte und Dienstleistungen haben als Wirtschaftsakteure Prüf-, Nachweis- und Mitteilungspflichten. Händler dürfen die Produkte nur dann auf den Markt bringen, wenn sie:
- mit der CE-Kennzeichnung versehen sind
- dem Produkt eine Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen in deutscher Sprache beigefügt sind.
- der Hersteller auf dem Produkt ein Kennzeichen zur Identifikation (z. B. Typen-, Chargen- oder Seriennummer) angebracht hat oder diese sonst wie zur Verfügung stehen.
- der Einführer auf dem Produkt seine Kontaktdaten angebracht hat oder diese sonst wie zur Verfügung stehen.
Zudem hat der Händler die Produkte so zu lagern und transportieren, dass die Barrierefreiheitsfunktion des Produkts nicht beeinträchtigt wird. Dienstleister dürfen ihre Dienste nur dann erbringen oder anbieten, wenn die Produkte, die sie zur Erbringung der Dienstleistung einsetzen, nach den Vorgaben des BFSG barrierefrei sind.
Was droht bei Verstoß?
Bei Missachtung des Barrierefreiheitsstärkungsgesetz drohen Vertriebsverbote sowie Abmahnungen und/oder Bußgelder von bis zu 100.000 Euro.
Vorteile einer barrierefreien Website
Auch Händler können von einer barrierefreien Website profitieren. Denn durch die optimierte Nutzerfreundlichkeit kann nicht nur die Zielgruppe massiv erweitert und somit mehr Kunden erreicht werden, sondern gleichzeitig wird eine barrierefreie Website in Suchmaschinen bevorzugt und dementsprechend besser platziert (Suchmaschinenoptimierung). Außerdem kann ein Unternehmen Verantwortung übernehmen und so das eigene Markenimage stärken und die Kundenbindung intensivieren.
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Ansprechpartner
David Doblun

Tel: 0271 3302-221
Fax: 0271 3302-400
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