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Neue europäische Verpackungsverordnung PPWR: Unternehmen müssen sich bis 12. August 2026 auf weitreichende Pflichten einstellen

Siegen/Olpe. Mit der neuen europäischen Verpackungsverordnung PPWR (Packaging and Packaging Waste Regulation) stehen viele Unternehmen im heimischen Wirtschaftsraum vor erheblichen Veränderungen: Ab 12. August dürfen Verpackungen nur noch „in Verkehr gebracht“ werden, wenn sie den neuen europäischen Vorgaben entsprechen. Rechtsanwalt Suhayl Ungerer (FRANSSEN NUSSER Rechtsanwälte PartGmbB) erläuterte auf Einladung der IHK Siegen vor rund 80 Unternehmensvertretern, worauf Betriebe achten müssen.
„Die PPWR soll Verpackungsabfälle reduzieren, Recyclingquoten steigern sowie Materialeinsatz und Schadstoffe verringern. Der europäische Gesetzgeber verfolgt damit das Ziel, den Binnenmarkt für Verpackungen zu harmonisieren und klare Anforderungen für Herstellung, Kennzeichnung und Verkehrsfähigkeit festzulegen“, erläuterte Ungerer. Der Experte erinnerte daran, dass kaum ein Unternehmen Produkte ohne Verpackung bereitstellen könne – entsprechend sei die Zahl der Betroffenen „wahnsinnig groß“. „Die PPWR gilt sowohl für befüllte als auch für unbefüllte Verpackungen, sodass selbst Betriebe, die Verpackungen lediglich zum Transport oder Versand einsetzen, vollständig mit einbezogen werden.“
Ein zentrales Element der Verordnung ist demnach der Marktzugang: Verpackungen, die den Vorgaben nicht entsprechen, dürfen ab dem Stichtag nicht mehr vertrieben werden. Marktüberwachungsbehörden können dann entsprechende Verpackungen vom Markt nehmen. Nach Einschätzung des Referenten drohen Unternehmen jedoch besonders wettbewerbsrechtliche Risiken, da auch Konkurrenten Prüfungen vornehmen und Verstöße abmahnen können.

Die wichtigsten neuen Anforderungen ab August
Während viele langfristige Anforderungen – etwa zur Recyclingfähigkeit oder zu Rezyklatanteilen – erst in den 2030er Jahren greifen, werden einige Pflichten bereits ab August 2026 verbindlich. Das gilt etwa für stoffliche Beschränkungen: Grenzwerte für Schwermetalle wie Blei, Cadmium, Quecksilber und Chrom VI müssen eingehalten werden. Bei Lebensmittelkontaktmaterialien gelten zusätzliche Einschränkungen betreffend PFAS, sogenannte „Ewigkeitschemikalien“. Unternehmen sollten entsprechende Lieferantenerklärungen einholen, um die Konformität der eingesetzten Materialien sicherzustellen.
Außerdem gelten Kennzeichnungspflichten für Erzeuger und Importeure: Verpackungen müssen künftig eindeutig ausgewiesen sein – mit Namen, Anschrift und elektronischen Kontaktdaten des Erzeugers bzw. Importeurs. Diese Angaben können für den Verpackungserzeuger auch per QR-Code hinterlegt werden. Zudem benötigen Verpackungen eine eindeutige Kennzeichnung (z.B. über eine Serien- oder Chargennummer), damit die Behörden im Fall von Verstößen betroffene Chargen klar zuordnen können. Unternehmen, die als Verpackungserzeuger gelten, müssen die Konformität ihrer Verpackungen intern in einem Konformitätsbewertungsverfahren prüfen, eine EU-Konformitätserklärung erstellen und eine technische Dokumentation anlegen (u.a. Entwurfs- und Fertigungsunterlagen).
Geregelt ist zudem die Verpflichtung von Importeuren, sicherzustellen, dass außereuropäische Erzeuger ihre PPWR-Pflichten erfüllen bzw. erfüllt haben. Einige Importeure planen laut Suhayl Ungerer bereits, sich selbst als Erzeuger zu kennzeichnen, um die Erzeugerpflichten unter eigenem Namen zu erfüllen. Vertreiber müssen vor allem prüfen, ob Kennzeichnungen korrekt sind – idealerweise stichprobenartig bei Wareneingang. ?

Was Unternehmen jetzt tun müssen: Prioritäten für 2026
„Für Unternehmen ist die PPWR kein Sprint – doch der Startschuss fällt am 12. August. Wer bis dahin nicht vorbereitet ist, riskiert erhebliche Markt- und Wettbewerbsnachteile“, betont Suhayl Ungerer. Er empfiehlt den Unternehmen ein strukturiertes Vorgehen. Zunächst bedeute dies, alle eingesetzten Verpackungen zu erfassen – inklusive Einsatzart und Lieferanten. Auch die Rollen (Erzeuger, Importeur, Vertreiber) seien wichtig. Die eigene Rolle bestimme am Ende den Pflichtenumfang. Anschließend gelte es, Pflichten abzuleiten – priorisiert werden müssten alle Vorgaben, die ab August 2026 gelten. Die Lieferanten müssten konkret eingebunden werden: Ohne enge Abstimmung mit Lieferanten sei eine Umsetzung „kaum möglich“. Schließlich müssten insbesondere Erzeuger und Importeure frühzeitig technische Dokumentationen und Konformitätserklärungen erstellen bzw. einfordern.
Gerade für kleine und mittlere Betriebe sorgten neue Regelungen auch für Frust und Sorge vor Bürokratie. Darauf weist der stellvertretende IHK-Hauptgeschäftsführer Hans-Peter Langer hin. Allerdings bestehe die Chance, dass die Verordnung auch zur europaweiten Vereinheitlichung und zu klaren Standards beiträgt. „Die Anforderungen treten gestaffelt in Kraft. Das verschafft Unternehmen etwas Zeit. Aber jeder ist gut beraten, sich zu informieren und frühzeitig mit der internen Planung zu beginnen, um Lieferketten, Kennzeichnungen und Compliance-Strukturen anzupassen.“

Weitere Informationen:
https://www.ihk-siegen.de/innovation-umwelt-und-energie/umwelt/abfallrecht-recycling-und-entsorgung/verpackungen/eu-verpackungsverordnung-ppwr/

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