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Änderungen beim grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr

Bisher gilt, das eine Gemeinschaftslizenz (auch “EU-Lizenz” genannt) für grenzüberschreitende Güterkraftverkehre sowie Kabotageverkehre nur dann nach dem EU-Recht erforderlich ist, wenn derartige Beförderungen nicht von der Lizenzpflicht ausgenommen sind. Dies ist insbesondere für Unternehmen im Bereich der Kleintransporte / Kurierdiensttransporte von Bedeutung (Verordnung (EG) Nr. 1072/2009). Ab dem 21.05.2022 unterliegen diese Unternehmen im Rahmen von grenzüberschreitenden Güterkraftverkehren mit Fahrzeugen/Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Gesamtmasse (zGM) von mehr als 2,5 t ebenfalls einer Lizenzpflicht.

Neue Regelungen ab dem 21.05.2022

Mit der Änderungsverordnung vom 15.07.2020 werden die Berufs- und Marktzugangs-Regelungen geändert (konsolidierte Fassung). Das bedeutet, dass im Rahmen von grenzüberschreitendem gewerblichen Güterkraftverkehr (Art. 1 I) sowie Kabotageverkehren (Art. 1 IV) ab dem 21. Mai 2022 für die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, deren zulässige Gesamtmasse 2,5 t überschreitet, eine Gemeinschaftslizenz erforderlich wird.
Die Anforderungen für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers werden für Unternehmer, die Kraftfahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen im grenzüberschreitenden Verkehr einsetzen, die ausschließlich für die Güterbeförderung verwendet werden und deren zulässige Gesamtmasse mehr als 2,5 t, jedoch nicht mehr als 3,5 t beträgt, erstmalig verbindlich vorgeschrieben.

Berufszugang Kraftverkehrsunternehmer/in

Damit sind grundsätzlich auch die Berufszugangsvoraussetzungen, d.h.

  • Anforderungen an eine Niederlassung,
  • Nachweis der fachlichen Eignung,
  • finanzielle Leistungsfähigkeit,
  • Zuverlässigkeit

für die genannten Transporte künftig zu erfüllen. 

Güterkraftverkehrsunternehmen, die grenzüberschreitende Verkehrstätigkeiten ausschließlich mit Kraftfahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen ausüben, deren zulässige Gesamtmasse 3,5 t nicht überschreitet, sind aufgrund der Übergangsbestimmung bis 21. Mai 2022 noch von den Bestimmungen des Berufszugangs ausgenommen. Unternehmer müssen die Berufszugangsvoraussetzungen somit spätestens bis zum 21. Mai 2022 erfüllen und im Besitz der Gemeinschaftslizenz sein, sofern die o.g. grenzüberschreitenden Güterkraftverkehre (auch weiterhin) durchgeführt werden sollen.

Dabei gilt unter anderem:

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Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit (ab dem 21.02.2022)

Güterkraftsverkehrsunternehmen, die sowohl Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen >3,5 t zGM, als auch Fahrzeuge > 2,5 t bis 3,5t einsetzen, müssen den Nachweis über Kapital oder Reserven im mind. folgender Höhe erbringen:

 

  • 9000 € für das erste genutzte Kraftfahrzeug,
  • 5000 € für jedes weitere genutzte Kraftfahrzeug oder jede weitere genutzte Fahrzeugkombination, das/die eine zulässige Gesamtmasse von über 3,5 t hat, und
  • 900 € für jedes weitere genutzte Kraftfahrzeug oder für jede weitere genutzte Fahrzeugkombination, dessen/ deren zulässige Gesamtmasse 2,5 t, jedoch nicht 3,5 t überschreitet.

Güterkraftverkehrsunternehmen, die ausschließlich Kraftfahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen einsetzen, deren zulässige Gesamtmasse 2,5 t, jedoch nicht 3,5 t überschreitet, weisen für jedes Jahr anhand der von einem Rechnungsprüfer oder einer ordnungsgemäß akkreditierten Person geprüften Jahresabschlüsse nach, dass sie über Kapital und Reserven in mindestens folgender Höhe verfügt:

 

  • 1800 € für das erste genutzte Fahrzeug und
  • 900 € für jedes weitere genutzte Fahrzeug.

Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass die in ihrem Gebiet niedergelassenen Unternehmen nachweisen, dass sie für diese Fahrzeuge ebenfalls über Kapital und Reserven in Höhe von 9000 € bzw. 5000 € verfügen.

Nachweis der fachlichen Eignung

Zum Zwecke der Erteilung einer Lizenz an ein Güterkraftverkehrsunternehmen, das nur Kraftfahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 3,5 t nutztkönnen die Mitgliedstaaten nach der geänderten EU-Berufszugangsverordnung beschließen, die Personen von der - eigentlich vorgeschriebenen - Fachkundeprüfung (in Deutschland von der IHK-Fachkundeprüfung für angehende Güterkraftverkehrsunternehmer) zu befreien, die nachweisen können, dass sie in dem Zeitraum von 10 Jahren vor dem 20. August 2020 ohne Unterbrechung ein Unternehmen derselben Art geleitet haben (Art. 9 der VO (EG) Nr. 1071/2009). Nach aktuellem Stand (16.05.2022) haben sich der Bund und die Länder auf ein Anerkennungsverfahren bzgl. der fachlichen Eignung geeinigt. 

Unternehmer, die die Voraussetzungen der 10-jährigen leitenden Tätigkeit nachweisen können, haben die Möglichkeit, sich kurzfristig mit der für das Unternehmen zuständigen Genehmigungsbehörde in Verbindung zu setzen. Unternehmer, die die Voraussetzung nicht nachweisen können, müssen die IHK-Fachkundeprüfung ablegen.

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Ansprechpartner

Burhan Demir

Tel: 0271 3302-319
Fax: 0271 3302400
E-Mail

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