PDF wird generiert
Bitte warten!

Allgemeine Hinweise zum ÖPNV, Güter- und Personenverkehr

Lenk- und Ruhezeiten sowie Dokumentationspflichten im Straßenverkehr

Im Zuge der Einführung des digitalen Kontrollgerätes hat der europäische Gesetzgeber in der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 gleichzeitig Vorschriften zu den Lenk- und Ruhezeiten sowie Dokumentationspflichten erlassen und im April 2006 veröffentlicht.

Im Downloadbereich finden Sie ein Merkblatt zu der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 sowie die entsprechenden Anlagen. Die Übersicht wurde mit der größtmöglichen Sorgfalt erstellt; dennoch kann für Vollständigkeit und Richtigkeit keine Gewähr übernommen werden.

LKW-Maut

Die Lage im Zentrum Europas macht Deutschland zur Drehscheibe des internationalen Lkw-Verkehrs. Das ständig wachsende Gütertransportaufkommen führt zu erheblichen Belastungen der deutschen Autobahnen und zieht Investitionen für Erhalt und Ausbau nach sich. 

Die Bundesrepublik Deutschland hat eine streckenbezogene Lkw-Maut für alle Lkw ab zwölf Tonnen Gesamtgewicht eingeführt, um diese Kosten neu zu verteilen - auf alle in- und ausländischen Nutzer.

Toll Collect hat als Dienstleister im Auftrag der Bundesrepublik Deutschland ein Mautsystem entwickelt, das die Gebühren proportional zu den zurückgelegten Streckenabschnitten berechnet und erhebt. Das Toll Collect-System gewährleistet zudem, dass der Verkehrsfluss auf der Autobahn während der Mauterhebung nicht behindert wird. Anders als herkömmliche Mautsysteme erfordert das System von Toll Collect weder Geschwindigkeitsbegrenzungen noch ein Anhalten der Fahrzeuge oder eine Bindung an vorgeschriebene Fahrstreifen.

Informationen zum Sonn- und Feiertagsfahrverbot in Deutschland

An Sonn- und Feiertagen dürfen in der Zeit von 0:00 bis 22:00 Uhr Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht verkehren. Wenn Anhänger mitgeführt werden, betrifft das Fahrverbot auch Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht unter 7,5 t. Das Fahrverbot gilt für das gesamte Streckennetz der Bundesrepublik Deutschland.

Das Sonntagsfahrverbot gilt gemäß § 30 Abs. 3 StVO nicht für:

  1. den kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen geeigneten Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen geeigneten Entladebahnhof bis zum Empfänger, jedoch nur bis zu einer Entfernung von 200 Kilometern.a. kombinierten Verkehr Hafen-Straße zwischen Belade- oder Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 Kilometern gelegenen Hafen (An- oder Abfuhr).
  2. die Beförderung von:
    a) frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen,
    b) frischem Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen,
    c) frischen Fischen, lebenden Fischen und frischen Fischerzeugnissen,
    d) leicht verderblichem Obst und Gemüse;
  3. Leerfahrten, die im Zusammenhang mit Fahrten nach Nummer 2 stehen,
  4. Fahrten mit Fahrzeugen, die nach dem Bundesleistungsgesetz herangezogen werden. Dabei ist der Leistungsbescheid mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen.

Ausnahmen für Mineralöl- und Flüssiggastransporte vom 01. Januar 2023 bis 30. Juni 2023:

  1. Transporte aller Arten von Mineralöl (Heizöl/Diesel/Kerosin/Benzin).
  2. Transporte von Flüssiggas (Propan/Butan).
  3. unmittelbar erforderliche Leerfahrten, die im Zusammenhang mit
    den Transporten in Ziffer 1 und 2 durchgeführt werden.

Ausnahmen für Transporte zur Hilfeleistung und für militärische Transporte im Zusammenhang mit dem Krieg in der Ukraine bis einschließlich zum 30. Juni 2023 für:

  1. militärische Transporte (einschließlich Großraum- und Schwertransporte), die durch private Unternehmen im Auftrag deutscher oder verbündeter Streitkräfte geschäftsmäßig oder entgeltlich mit Bezug auf den Krieg in der Ukraine durchgeführt werden. 
  2. zivile Transporte, in Richtung der ukrainischen Grenze zur unmittelbaren oder mittelbaren Unterstützung der Hilfeleistung für die Ukraine und deren Bevölkerung. 
  3. unmittelbar erforderliche Leerfahrten, die im Zusammenhang mit den Transporten in Ziffer 1 und 2 durchgeführt werden.

Informationen zum Werkverkehr

Gemäß  § 1 Abs. 2 Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) handelt es sich um Werkverkehr, wenn die Beförderung für eigene Zwecke mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger ein höheres zulässiges Gesamtgewicht als 3,5 Tonnen haben, durchgeführt werden. Folgende Voraussetzungen müssen darüber hinaus erfüllt sein:

  1. Die beförderten Güter sind Eigentum des Unternehmens oder von ihm verkauft, gekauft, vermietet, gemietet, hergestellt, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder instand gesetzt;
  2. Die Beförderung dient der Anlieferung der Güter zum Unternehmen, ihrem Versand vom Unternehmen, ihrer Verbringung innerhalb oder - zum Eigengebrauch - außerhalb des Unternehmens;
  3. Die für die Beförderung verwendeten Kraftfahrzeuge müssen vom eigenen Personal des Unternehmens geführt werden oder vom Personal, das dem Unternehmen im Rahmen einer vertraglichen Verpflichtung zur Verfügung gestellt worden ist.
  4. Die Beförderung stellt lediglich eine Hilfstätigkeit im Rahmen der gesamten Tätigkeiten des Unternehmens dar.

(Quelle: Bundesamt für Logistik und Mobilität)

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Homepage des Bundesamtes für Logistik und Mobilität 

Seiten-ID: 94
Zum Seitenanfang springen