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Rüstung und Exportkontrolle

Unternehmen, die Waren exportieren oder in die Rüstungsindustrie liefern, werden unweigerlich mit der Thematik der Ausfuhrkontrolle konfrontiert. Auch wenn der deutsche Außenhandel grundsätzlich keinen Beschränkungen unterliegt, gibt es begründete Ausnahmen im europäischen und deutschen Außenwirtschaftsrecht. Diese Verbote und Genehmigungspflichten für Ausfuhren greifen dann, wenn Exporte die europäische bzw. nationale Sicherheit gefährden oder diplomatische und militärische Konflikte provozieren.
Ebenso verpflichtet die internationale Einbindung die Bundesrepublik Deutschland, Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, Beschlüsse des Rates der Europäischen Union über wirtschaftliche Sanktionsmaßnahmen im Bereich der Außen- und Sicherheitspolitik, Beschlüsse der Internationalen Exportkontrollregime sowie alle weiteren bindenden internationalen Beschlüsse und Verpflichtungen umzusetzen.
Die Möglichkeit, dass eine Lieferung bzw. ein Export von Ausfuhrkontrollen betroffen ist, besteht vor allem bei Sicherheitstechnologien, Waffen und Produkten, die für zivile und militärische Zwecke (Dual-Use-Güter) eingesetzt werden können.
Genehmigungspflichten können sich insbesondere ergeben
- aus dem Außenwirtschaftsgesetz (AWG),
- der Außenwirtschaftsverordnung (AWV),
- der Verordnung (EU) 2021/821 (EU-Dual-Use-VO),
- der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 (Feuerwaffenverordnung),
- der Verordnung (EU) 2019/125 (Anti-Folter-Verordnung)
- sowie aus diversen Embargoverordnungen
- und ebenso dem Kriegswaffenkontrollgesetz.
Wichtig zu wissen: Unter die Rüstungsexportkontrolle fallen grundsätzlich alle Rüstungsgüter. Einige dieser Rüstungsgüter sind jedoch zugleich Kriegswaffen. Und diese unterliegen weitergehenden Beschränkungen. So ist bereits ihre Herstellung oder ihre Beförderung innerhalb des Bundesgebietes genehmigungspflichtig. Welche Rüstungsgüter zusätzlich als Kriegswaffen definiert sind, ist in der Kriegswaffenliste bestimmt. Die Kriegswaffenliste ist eine Anlage des Kriegswaffenkontrollgesetzes. Kriegswaffen sind beispielsweise Kampfflugzeuge, Panzer, vollautomatische Handfeuerwaffen und Kriegsschiffe.
Rüstungsgüter, die keine Kriegswaffen sind, benötigen keine gesonderte Genehmigung nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz, sondern lediglich nach dem Außenwirtschaftsgesetz. Zu den "sonstigen Rüstungsgüter“ zählen beispielsweise Pistolen und Revolver sowie Jagd- und Sportgewehre, Radar- und Funktechnik, aber auch bestimmte Explosivstoffe und Vorprodukte, die für den militärischen Einsatz bestimmt sind.
Auch Handels- und Vermittlungsgeschäfte für Rüstungsgüter, Waffen und Munition unterliegen gesetzlichen Regelungen und Genehmigungen.
Informationen hierzu finden Sie auf der Webseite der deutschen Zollverwaltung und auf der Webseite des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).
Weitergehende Informationen:
- Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK): www.bmwk.de
Direktlink: https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/FAQ/Aussenwirtschaft/faq-ruestungsexporte.html - Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle: www.bafa.de
Direktlink: https://www.bafa.de/DE/Aussenwirtschaft/Ausfuhrkontrolle/Rechtsgrundlagen/rechtsgrundlagen_node.html - Bundeszollverwaltung; www.zoll.de
Direktlink: https://www.zoll.de/DE/Der-Zoll/Aufgaben-des-Zolls/International/Exportkontrolle/exportkontrolle_node.html - Bundesverband der Deutschen Sicherheits- und Verteidigungsindustrie e.V.: https://www.bdsv.eu/
Direktlink: https://www.bdsv.eu/themen/exportkontrolle.html
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Ansprechpartner
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