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Aus aktuellem Anlass

Thema "Cloud-TSE"

Bei der Entwicklung und Bereitstellung von Cloud-TSE-Lösungen ist es aufgrund verschärfter Anforderungen durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) an die sog. „Anwenderumgebung“ zu Verzögerungen gekommen. Um zu vermeiden, dass Kassen ohne eine TSE-Absicherung nach dem 31. März 2021 nicht mehr eingesetzt werden dürfen, sollten Unternehmen einen Antrag auf Fristverlängerung gem. § 148 AO beim Finanzamt stellen. Eine Fristverlängerung setzt eine besondere Härte im konkreten Einzelfall voraus und erfordert somit eine individuelle Sachverhaltsbeschreibung.

Betroffenen Unternehmen wird dringend empfohlen, Kontakt zu ihrem Kassenanbieter oder TSE-Hersteller aufzunehmen und ggf. mit ihrem Steuerberater einen Antrag auf Fristverlängerung zu stellen.

Um Sie bei der Antragsstellung zu unterstützen, finden Sie im Bereich "Downloads" eine „Praxishilfe für Unternehmen“ mit weiteren Erläuterungen und Musterformulierungen. 

Ordnungsgemäße Kassenführung

Bei Betriebsprüfungen legen die Finanzbehörden verstärkt ihren Fokus auf Registrierkassen bzw. Kassensysteme und überprüfen sehr genau die Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung. Dies gilt insbesondere für bargeldintensive Betriebe wie zum Beispiel Gaststätten und Einzelhandel. Leider schließt das Gros der Kassenprüfungen mit Beanstandungen ab. Das führt in der Regel zu Hinzuschätzungen. Sie können eine Höhe von 10 % des Jahresumsatzes plus Sicherheitszuschlag erreichen. Im schlimmsten Fall kann es zur Einleitung eines Strafverfahrens kommen.

Verschärfte Anforderungen

Die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Kassenführung haben sich insbesondere seit 2018 erheblich verschärft. Grund dafür sind verschiedene Vorschriften, wie beispielsweise die sogenannte Kassenrichtlinie, das Kassengesetz und weitere Verordnungen. Wichtig sind vor allem folgende Vorgaben:

  • Ab dem 1. Januar 2020 müssen grundsätzlich alle Kassen mit einer sog. zertifizierten elektronischen Sicherheitseinrichtung (tSE) ausgestattet werden.
     
  • Ab dem 1. Januar 2020 gilt eine Belegausgabepflicht für elektronische Kassen. Sie verpflichtet die Unternehmen zur sofortigen Ausstellung eines Kassenbons.
     
  • Durch die Belegausgabepflicht wird die seit 2018 nunmehr gesetzlich geregelte Einzelaufzeichnungspflicht ergänzt: Jeder Verkaufsvorgang muss detailliert im elektronischen System aufgezeichnet werden – ein sogenannter Z-Bon reicht nicht aus!
     
  • 2018 wurde auch die sog. Kassennachschau eingeführt. Prüfer der Finanzverwaltung dürfen unangekündigt die Kassenbuchführung überprüfen und Zugriff auf die Kasse verlangen.
     
  • Erforderlich ist außerdem eine Verfahrensdokumentation. Diese muss auch die Organisationsunterlagen zum eingesetzten Kassensystem, wie zum Beispiel Kassenfabrikat, Seriennummer, Einsatzzeiten, Programmieranleitungen, etc. enthalten.

Hintergrund der Neuregelungen ist vor allem das Bestreben, Steuerhinterziehung zu bekämpfen, indem Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen ausgeschlossen werden.

Weitere Details zu den steuerlichen Anforderungen an Registrierkassen, der Kassennachschau sowie Informationen zu neusten Entwicklungen finden Sie in den Infoblättern im Bereich "Downloads".

Seiten-ID: 2561

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Ansprechpartner

David Doblun

Tel: 0271 3302-221
Fax: 0271 3302-400
E-Mail

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