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Steu­er­li­che För­de­rung von For­schung und Ent­wick­lung

Am 1. Januar 2020 trat das vom Bundesfinanzministerium auf den Weg gebrachte Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung in Kraft. 

Warum eine steuerliche Forschungsförderung?

Für Unternehmen stehen zahlreiche Förderprogramme zur Unterstützung von Forschung, Entwicklung und Innovation zur Verfügung. Diese sind jedoch teilweise themenbezogen, wettbewerbsorientiert bzw. können nur von bestimmten Gruppen von Unternehmen (z.B. KMUs) in Anspruch genommen werden. Vor diesem Hintergrund kann steuerliche Forschungsförderung weitere Unternehmen erreichen.

Wer profitiert von der Förderung?

Alle forschenden und in Deutschland steuerpflichtigen Unternehmen können von der steuerlichen Forschungsförderung profitieren. Dies umfasst sowohl Kleinstunternehmen, als auch KMU oder Großunternehmen. Grundlage für die Festsetzung der Forschungszulage ist eine Bescheinigung, die die Förderfähigkeit des FuE-Vorhabens feststellt.

  • Alle Arten von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben sind grundsätzlich förderfähig.
  • Anspruchsberechtigt sind alle steuerpflichtigen Unternehmen: Kleine und mittlere Unternehmen profitieren allerdings besonders.
  • Auch Unternehmen in Verlustphase werden gefördert.

Was genau wird gefördert?

Ob Grundlagenforschung, industrielle Forschung oder experimentelle Entwicklung – Forschungs- und Entwicklungsvorhaben aus all diesen Kategorien sind grundsätzlich förderfähig. Die Regelung sieht dabei keine Einschränkung auf bestimmte Branchen oder Tätigkeiten vor.

Die Forschungszulage kann nur für FuE-Vorhaben beansprucht werden, mit deren Arbeiten nach dem Inkrafttreten des Forschungszulagengesetzes begonnen oder für die der Auftrag nach dem Inkrafttreten erteilt worden ist

Fünf wesentliche Kriterien sind für eine FuE-Tätigkeit definiert:

  • Neuartigkeit
  • Schöpferische Tätigkeit (nicht auf offensichtlichen Konzepten beruhend)
  • Ungewissheit (könnte auch scheitern) – diese Anforderung stellt auch bei anderen FuE-Förderprogrammen ein hilfreiches Kriterium für die individuelle Bewertung dar, inwieweit es sich bei einem Vorhaben eher um eine Anpassung oder um eine Innovation handelt.
  • Systematik (geplant und budgetiert)
  • Reproduzierbarkeit

Begünstigte Forschungs- und Entwicklungsvorhaben können durchgeführt werden als:

  • Von einem einzelnen Unternehmen durchgeführte Projekte
  • Kooperationsprojekte mit mindestens einem nicht verbundenen Unternehmen
  • Kooperationsprojekte zwischen Unternehmen und Forschungseinrichtungen
  • Auftragsforschung im Auftrag eines Dritten (im Fall von Auftragsforschung erhält der Auftraggeber eine Förderung)

Wie ermittelt sich die Förderung?

Bei der eigenbetrieblichen Forschung beträgt die Zulage 25 % der förderfähigen Aufwendungen. Dies sind dem Lohnsteuerabzug unterliegende Löhne und Gehälter der Mitarbeiter, die in begünstigten FuE-Vorhaben mitwirken, sowie die entsprechenden Ausgaben des Unternehmens für die Zukunftssicherung dieser Mitarbeiter (§ 3 Nr. 62 EStG). Da gerade bei kleineren und mittleren Unternehmen die Mitarbeiter oft nicht nur in FuE-Vorhaben tätig sind, sondern Mischfunktionen innehaben, kann sich die notwendige Lohn- bzw. Gehaltsabgrenzung für diese Mitarbeiter aufwendig gestalten.

Bei der Auftragsforschung werden pauschal 60 Prozent des an den Auftragnehmer geleisteten Entgeltes als förderfähiger Aufwand behandelt.

Für Einzelunternehmen und Gesellschafter von Personengesellschaften (Mitunternehmerschaften) gelten besondere Regelungen. Hiernach sind Eigenleistungen in pauschaler Höhe von 40 Euro je Arbeitsstunde bei maximal 40 Arbeitsstunden pro Woche förderfähig. Damit soll auch Personenunternehmen die Möglichkeit der Forschungszulage eröffnet werden.

Im Zuge des Corona-Steuerhilfegesetzes wurde die Bemessungsgrundlage der Forschungszulage verdoppelt. Entsprechend des ursprünglichen Gesetzentwurf beläuft sich die Förderung im Rahmen der Forschungszulage auf 25 Prozent bezüglich einer maximalen Bemessungsgrundlage von 2 Mio. Euro jährlich. Mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz wurde in § 3 Absatz 5 Forschungszulagengesetz (FZulG) die maximale jährliche Bemessungsgrundlage von 2 auf 4 Mio. Euro erhöht. Dies galt für förderfähige Aufwendungen die ab dem 1. Juli 2020 entstanden sind.  Für den Zeitraum 1. Januar 2020 bis 30 Juni 2020 galten unverändert die ursprünglichen Regelungen. Damit sind vom Jahr 2020 und darüber hinaus bis zum 1. Juli 2025 weitere förderfähige Aufwendungen absetzbar. Die maximale Förderung verdoppelt sich von maximal 0,5 Mio. Euro auf bis zu 1 Mio. Euro pro Jahr.

Die Summe der für ein FuE-Vorhaben gewährten staatlichen Beihilfen darf einschließlich der steuerlichen Forschungszulage pro Unternehmen und FuE-Vorhaben den Betrag von 15 Mio. Euro nicht überschreiten.

Wie sieht das Antragsverfahren aus?

Der Antrag ist elektronisch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz beim zuständigen Finanzamt zu stellen. Die Einreichung des Antrags ist erst nach Ablauf des jeweiligen Wirtschaftsjahres, in dem förderfähige Aufwendungen entstanden sind, möglich – d.h. erstmalig war dies im Jahr 2021 der Fall.

Dem Antrag muss eine Bescheinigung der Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ) beigefügt werden, die die Förderfähigkeit der FuE-Vorhaben bestätigt. Die Bescheinigung ist bei dieser externen Stelle zu beantragen. 

Die erste Bescheinigung für ein Wirtschaftsjahr ist für den Antragsteller ist grundsätzlich gebührenfrei. Im Fall weiterer Anträge auf Bescheinigung für FuE-Vorhaben desselben Wirtschaftsjahres können Gebühren erhoben werden.

Die Forschungszulage wird in einem gesonderten Bescheid festgesetzt und auf die Ertragssteuerschuld des Anspruchsberechtigten angerechnet. Soweit die Forschungszulage höher ist als die im Rahmen der nächsten Veranlagung festgesetzte Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer, wird dieser Betrag als Steuererstattung ausgezahlt. Damit werden auch FuE-Aktivitäten von Unternehmen gefördert, die sich in einer Verlustphase befinden und keine oder nur wenig Steuern zahlen. Dies kann beispielsweise für Start-ups gelten.

Die Forschungszulage kann grundsätzlich neben anderen (nichtsteuerlichen) Förderungen oder staatlichen Beihilfen für das begünstigte FuE-Vorhaben gewährt werden, sofern es nicht zu einer Doppelförderung kommt.

Ob Ihr Unternehmen antragsberechtigt ist beziehungsweise Ihr Forschungs- und Entwicklungsvorhaben förderwürdig ist und wie hoch Ihre Förderung voraussichtlich ausfallen wird, können Sie mit dem Forschungszulagenrechner ermitteln.

Unternehmen haben die Möglichkeit, ihre FuE-Förderung bescheinigen zu lassen. Die Bescheinigung bestätigt verbindlich, dass es sich bei dem Vorhaben um ein förderfähiges Forschungs- oder Entwicklungsvorhaben im Sinne des FZulG handelt. Im zweiten Schritt wird beim jeweils zuständigen Finanzamt der Antrag auf Forschungszulage gestellt (sofern eine positive FuE-Bescheinigung vorliegt). Die Forschungszulage wird als Steuergutschrift gewährt.

Das BMBF und das BMF haben zur Förderung in der Forschung eine FAQ-Liste veröffentlicht. 

In der Vergabe der Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ) hat das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) den Zuschlag erteilt. Damit verbunden ist die Forschungszulagen-Bescheinigungsverordnung (FZulBV) am 1. August in Kraft getreten. Die Bescheinigungsstelle wird von einem Konsortium aus der VDI Technologiezentrum GmbH, der AIF Projekt GmbH sowie des Deutschen Zentrums für Luft- und Raumfahrt e. V. betrieben und hat Mitte September  das Bescheinigungsportal an den Start gebracht.

Die Anträge können somit ab sofort online unter www.bescheinigung-forschungszulage.de eingereicht werden.

Die Bescheinigungsstelle Forschungszulage geht auf virtuelle Tour. In den kommenden Wochen und Monaten präsentiert die BSFZ in mehreren Online-Seminaren gemeinsam mit dem Bundesministerium der Finanzen alles Wichtige rund um die Steuerliche Forschungsförderung.

Kürzlich hat das Bundesministerium der Finanzen seine FAQs zum Forschungszulagengesetz aktualisiert und ein Muster für einen Stundenzettel veröffentlicht.

Das BMF hat ein Informationsschreiben zur Gewährung der Forschungszulage veröffentlicht

Das Schreiben des BMF zur Gewährung von Forschungszulage nach dem Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung (Forschungszulagengesetz - FZulG) liefert Ihnen umfassende Hinweise, was es bei der Antragstellung zu berücksichtigen gilt. Es gliedert sich in zwei Teile. Im ersten Teil werden die materiellen und rechtlichen Vorschriften dargelegt einschließlich der Informationen wer anspruchsberechtigt ist, was begünstigte FuE-Vorhaben charakterisiert, wie sich förderfähige FuE-Aufwändungen definieren, wie die Bemessungsgrundlage ausgestaltet ist und wie sich die Höhe der Forschungszulage bemisst. Der zweite Teil befasst sich umfassend mit den Verfahrenstechnischen Vorschriften beim Finanzamt, wie das Bescheinigungs-, Umsetzungs-, Festsetzungs- oder Anrechnungsverfahren. Ertragssteuerliche Fragen und Fragen zu den beihilferechtlichen Vorgaben sind weitere Bestandteile dieses Informationsschreibens des BMF.

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Virtuelle Sprechstunde der Bescheinigungsstelle Forschungszulage

Die Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ) führt gemeinsam mit dem Bundesministerium der Finanzen die virtuelle Sprechstunde ein. Ziel ist es, Unternehmen alles Wichtige rund um die Steuerliche Forschungsförderung zu präsentieren und Fragen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer zu beantworten. Die Teilnahme ist kostenlos.

Zu folgenden Themen werden Informationen vermittelt:

 

  • Einführung Steuerliche Forschungsförderung und Forschungszulagengesetz: Anspruchsberechtigung, begünstigungsfähige FuE-Vorhaben und das zweistufige Antragsverfahren
  • Das Antragsverfahren bei der BSFZ: Antragsformular, Prüfkriterien und Beispiele für FuE-Tätigkeiten
  • Der Antrag auf Forschungszulage: Förderfähige Aufwendungen, Bemessungsgrundlage, Fördersatz und das Verfahren beim Finanzamt

Weitere Informationen und wann die Roadshows stattfinden, stehen unter dem folgenden Link: 

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