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Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG)

Rücknahme- und Entsorgungspflichten für Hersteller,  Importeure und Händler

Hersteller,  Importeure und Händler von Elektro- und Elektronikgeräten unterliegen dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG).

Das ElektroG gilt für „sämtliche“ Elektro- und Elektronikgeräte, die für den Betrieb mit Wechselspannung von höchstens 1.000 Volt oder Gleichspannung von höchstens 1.500 Volt ausgelegt sind und a) zu ihrem ordnungsgemäßen Betrieb von elektrischen Strömen oder elektromagnetischen Feldern abhängig sind oder b) der Erzeugung, Übertragung und Messung von elektrischen Strömen und elektromagnetischen Feldern dienen.

Wesentliche allgemeine Pflichten sind:

die Registrierung bei der Stiftung Elektro-Altgeräte Register (ear) und  Altgeräte zurückzunehmen und sicher zu entsorgen.

IHK Merkblätter geben dazu Hilfestellung.

Neu aufgenommen oder geändert in den Merkblättern wurden u.a.:

  • Die Erweiterung des Anwendungsbereichs
  • Die Pflicht ausländischer Hersteller zum Bestellen eines Bevollmächtigten in Deutschland und zur Bestellung je eines Bevollmächtigten im EU-Ausland beim Export
  • Die Rücknahmepflicht für Vertreiber
  • Anzeige und Informationspflichten für Hersteller, Vertreiber und Besitzer

Die 3. ElektroG-Gebührenverordnung ist seit 1. Januar 2018 in Kraft. Die Gebührentatbestände wurden überwiegend erhöht. Die neuen sechs Gerätekategorien sind seit dem 15.08.2018 realisiert.

So fallen alle elektrischen und elektronischen Geräte in den Anwendungsbereich, sofern sie nicht explizit durch einen gesetzlichen Ausnahmetatbestand ausgeschlossen sind. Damit können z.B. auch Möbel und Bekleidung mit elektrischen Funktionen registrierungspflichtig sein.

Hinweise zum neuen ElektroG mit Wirkung ab 1.01.2022:

Der Bundestag hat Mitte April 2021 der Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (EAG) (Drucksachen 19/26971, 287/21) zugestimmt. Der Regierungsentwurf wurde mit wenigen Änderungen angenommen. Das neue Elektrogesetz hat den Bundesrat passiert und wird am 1. Januar 2022 in Kraft treten.

Am 07.05.2021 hat der Bundesrat die Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes gebilligt. Hierbei geht es auch darum, das Netz an Rückgabestellen auszuweiten, um die Sammelquote von Elektroschrott, aber auch von wiederverwendbaren Geräten zu erhöhen. Mit der Novelle des Elektrogesetzes erweitert die Bundesregierung die Rücknahmepflichten des Handels auf Discounter, Supermärkte und weitere Lebensmitteleinzelhändler (LEH). Betroffen von den neuen Pflichten sind laut Bundesrat etwa 25.000 Unternehmen. Die neuen Regeln sind am 1. Januar 2022 in Kraft treten und sollen nach 5 Jahren evaluiert werden.

Seit dem 1. Juli 2022 sind Supermärke, Discounter und Drogerien mit einer Verkaufsfläche von mehr als 800 Quadratmetern verpflichtet, alte Elektrogeräte zurückzunehmen, wenn sie mehrmals im Jahr oder dauerhaft Elektro- und Elektronikgeräte verkaufen. Geräte mit einer Kantenlänge bis zu 25 cm müssen danach kostenlos zurückgenommen werden. Die Rücknahmepflicht ist auf drei Geräte pro Geräteart beschränkt. Alle Sammel- und Rücknahmestellen im Handel sowie in den Kommunen müssen mit einem einheitlichen Sammelstellenlogo versehen sein. Die Pflicht gilt zudem auch für den Onlinehandel. Die Regelung soll die Sammelquote erhöhen. 

Mit dem zum 01.01.2022 novellierten Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG3) werden Hersteller von B2B-Geräten verpflichtet, im Zuge der Registrierung jetzt auch ein Rücknahmekonzept (vgl. §7a ElektroG3) bei der Stiftung Elektro-Altgeräte Register (EAR) einzureichen und zusätzlich die Nutzer ihrer Geräte über die eingerichteten Wege der Entsorgung zu informieren.

Mit dem neu in Kraft tretenden ElektroG am 1. Januar 2022 werden neue Kennzeichnungspflichten notwendig, etwa von Sammel- und Rücknahmestellen oder auch die Kennzeichnung der durchgestrichenen Mülltonne im gewerblichen Bereich. Die Stiftung ear hat die verschiedenen Logomöglichkeiten zur Kennzeichnung auf ihrer Kampagnenwebseite von Plan E veröffentlicht. Diese finden Sie hier.

Kennzeichnung von Neugeräten

Alle Geräte müssen dauerhaft mit einer nachvollziehbaren Herstellerangabe sowie einer „Altersangabe“ (z. B. Baujahr) versehen sein. Bis Ende 2022 müssen nur Geräte für private Haushalte und Haushaltungen (b2c) dauerhaft mit dem Symbol der durchgestrichenen Mülltonne gemäß Anlage 3 ElektroG gekennzeichnet werden. In Ausnahmefällen (wegen der Größe oder Funktion des Gerätes), kann es auf die Verpackung, die Gebrauchsanweisung oder den Garantieschein aufgedruckt werden. Eine mögliche Darstellung, wie die Kennzeichnung gesetzeskonform erfolgen kann, gibt die nicht verpflichtende DIN EN 50419. 

Ab 1. Januar 2023 müssen auch Geräte für die ausschließlich gewerbliche Nutzung mit dem Symbol der durchgestrichenen Mülltonne gekennzeichnet werden. In anderen EU-Staaten ist diese Kennzeichnung für b2b-Geräte vielfach heute schon vorgeschrieben.

Die Kennzeichnung der Geräte enthält somit folgende Angaben:

  • Den Hersteller des Gerätes! Dazu muss in der Regel eine Marke zur Hersteller­identifikation direkt auf dem Produkt aufgebracht sein, anhand derer im öffent­lichen Register der Gemeinsamen Stelle der registrierte Hersteller auffindbar ist.
  • Den besagten Hinweis, dass Elektro- bzw. Elektronikgeräte nicht im Hausmüll entsorgt werden dürfen, welches durch das Symbol der durchgestrichenen Mülltonne kenntlich zu machen ist. Zudem auch andere Hinweise, wie beispiels­weise eine fortlaufende Typ- oder Seriennummer, sind geeignet.

Weitere nützliche Links zum Thema finden Sie auf dieser Seite.

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