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Gründung aus der Arbeitslosigkeit

Einstiegsgeld

Einstiegsgeld nach § 16b SGB II

Das Einstiegsgeld ist ein Zuschuss zum Bürgergeld und kann bis zu 24 Monate gewährt werden.

Wie hoch die Förderung ausfällt, hängt von den persönlichen Lebensumständen der Gründerin/des Gründers ab sowie davon, wie lange die Arbeitslosigkeit bestand bzw. bereits besteht.

Darlehen und Zuschüsse nach § 16c SGB II

Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die eine selbständige, hauptberufliche Tätigkeit aufnehmen oder ausüben, können Darlehen und Zuschüsse für die Beschaffung von Sachgütern erhalten, die für die Ausübung der selbständigen Tätigkeit notwendig und angemessen sind. Zuschüsse dürfen einen Betrag von 5.000 Euro nicht übersteigen.

Voraussetzung für die Förderung:

  • Sie erhalten bislang Bürgergeld.
  • Sie haben sich noch nicht hauptberuflich selbstständig gemacht.
  • Sie werden Ihre Selbstständigkeit hauptberuflich ausüben.
  • Die selbstständige Tätigkeit umfasst mindestens 15 Stunden pro Woche.
  • Durch die Existenzgründung bestehen gute Aussichten, dass Sie zukünftig nicht mehr auf Bürgergeld angewiesen sind.
  • In bestimmten Fällen müssen Sie weitere Nachweise vorlegen. Prüfung des Gründungsvorhabens auf Tragfähigkeit durch eine fachkundige Stelle .

 

Für die fachkundige Stellungnahme benötigen wir folgende Unterlagen:

  • Ausführliche Beschreibung des Existenzgründungsvorhabens. Einen Leitfaden und ein Beispiel für ein Unternehmenskonzept (Businessplan) finden Sie unter „Downloads“ auf der rechten Seite.
  • Den Zahlenteil des Businessplanes, bestehend aus Kapitalbedarfs- und Finanzierungsplan sowie eines Liquiditätsplanes und einer Rentabilitätsvorschau über drei Jahre. Eine nähere Beschreibung finden Sie im Leitfaden eines Unternehmenskonzeptes auf der rechten Seite unter Downloads sowie im Internet in der Unternehmenswerkstatt Deutschland unter www.uwd.de und unter www.existenzgruender.de.
  • Einen tabellarischen Lebenslauf mit allen schulischen und beruflichen Ausbildungen sowie aller praktischer beruflicher Erfahrungen. 

Bei den Leistungen nach § 16b SGB II und § 16c SGB II handelt es sich um Kann-Leistungen. Die Vergabe der Mittel liegt also im Ermessen des zuständigen Fallmanagers.

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Ansprechpartner

Sibylle Haßler

Tel: 0271 3302-134
Fax: 0271 3302400
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Pia Lorsbach

Tel: 0271 3302-135
Fax: 0271 3302400
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Angelina Scherer

Tel: 0271 3302-264
Fax: 02761 944540
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