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Einstiegsgeld
Einstiegsgeld nach § 16b SGB II
Das Einstiegsgeld ist ein Zuschuss zum Arbeitslosengeld II (ALG II) und kann bis zu zwei Jahre gewährt werden.
Grundsätzlich beträgt der Zuschuss 50 Prozent der Regelleistung. Unter Berücksichtigung der Größe der Familie und der Dauer der Arbeitslosigkeit kann der Zuschuss auch erhöht werden. Die maximale Höhe des Zuschusses beträgt 100 Prozent der Regelleistung.
Die Förderung darf für maximal zwei Jahre vergeben werden, wobei bei Förderungen von mehr als einem Jahr eine 'Zuschussdegression' stattfinden soll. Das heißt: Die Förderung wird nach zwölf Monaten in aller Regel gekürzt.
Darlehen und Zuschüsse nach § 16c SGB II
Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die eine selbständige, hauptberufliche Tätigkeit aufnehmen oder ausüben, können Darlehen und Zuschüsse für die Beschaffung von Sachgütern erhalten, die für die Ausübung der selbständigen Tätigkeit notwendig und angemessen sind. Zuschüsse dürfen einen Betrag von 5.000 Euro nicht übersteigen.
Voraussetzung für die Förderung:
Anspruch auf ALG II
Aufnahme einer hauptberuflichen selbstständigen Tätigkeit
Prüfung des Gründungsvorhabens auf Tragfähigkeit durch eine fachkundige Stelle .
Für die fachkundige Stellungnahme benötigen wir folgende Unterlagen:
- Das Formular „Anforderung der Stellungnahme einer fachkundigen Stelle zur Tragfähigkeit der Existenzgründung (§ 93 SGB III)“, welches Sie von Ihrem jeweiligen Sachbearbeiter in der Agentur für Arbeit ausgehändigt bekommen.
- Ausführliche Beschreibung des Existenzgründungsvorhabens. Einen Leitfaden und ein Beispiel für ein Unternehmenskonzept finden Sie unter „Downloads“ auf der rechten Seite.
- Den Zahlenteil des Businessplanes, bestehend aus Kapitalbedarfs- und Finanzierungsplan sowie eines Liquiditätsplanes und einer Rentabilitätsvorschau über drei Jahre. Eine nähere Beschreibung finden Sie im Leitfaden eines Unternehmenskonzeptes auf der rechten Seite unter Downloads sowie im Internet unter www.gruendungswerkstatt-nrw.de und unter www.existenzgruender.de.
- Einen tabellarischen Lebenslauf mit allen schulischen und beruflichen Ausbildungen sowie aller praktischer beruflicher Erfahrungen.
Bei den Leistungen nach § 16b SGB II und § 16c SGB II handelt es sich um Kann-Leistungen. Die Vergabe der Mittel liegt also im Ermessen des zuständigen Fallmanagers.
