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Ab 1. Oktober 2023 tritt die Übergangsphase des CO2-Grenzausgleichsmechnismus (CBAM) in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt gelten für Unternehmen zunächst quartalsweise Berichtspflichten. Ein CO2-Preis muss erst nach Ende der Übergangsphase ab 2026 gezahlt werden.
Ziel ist es, dem durch das EU-Emissionshandelssystem entstandenen Risiko der Produktionsverlagerung in andere Länder entgegenzuwirken. Eine Berichtspflicht für importierte Erzeugnisse aus den Warengruppen Eisen, Stahl, Zement, Aluminium, Elektrizität, Düngemittel und Wasserstoff soll bereits ab 1. Oktober 2023 bestehen.
Aktuelle Entwicklungen und Informationen
Die Nutzung von Standardwerten ist seit 1. August 2024 nicht mehr zulässig. Falls Sie keine Emissionsdaten von Ihren Lieferanten erhalten (gleich welcher Qualität), müssen Sie zeigen können, dass Sie sich bemüht haben. Informationen der DEHSt
Wie Sie konkret im Quartalsbericht vorgehen, falls Ihnen keine Emissionsdaten vorliegen, finden Sie unter 8. Ermittlung der Emissionen.
Der Leitfaden der EU-Kommission für Importeure (108 Seiten) wurde auf deutsch veröffentlicht.
Die eigene Betroffenheit von CBAM kann mit dem ein neuen CBAM Self Assessment Tool (Excel) geprüft werden.
Eine Übersicht der bekannten Fehler im Meldeportal wurde veröffentlicht, die hier verlinkte Excel-Datei erklärt die Fehler. Bei rätselhaften Fehlermeldungen steht folgendes Funktionspostfach zur Verfügung: taxud-it-cbam@ec.europa.eu
Wir haben Sie nach Ihren Erfahrungen mit dem CBAM-Meldesystem gefragt. Hier finden Sie die Ergebnisse. Kontaktdaten der EU-Kommission, dort hält man die Regelungen nicht für so kompliziert: Das Funktionspostfach lautet taxud-cbam@ec.europa.eu.
Wichtige Informationen in Form von FAQs werden hier bereitgestellt:
- Die Übersichtsseite der EU-Kommission enthält die relevanten Informationen sowie wichtige FAQs. Ergänzt wurden ausgefüllte Beispiele für das Excel-Template, weitere Lernvideos, auch für die Nutzung des Excel-Templates (1,5 Stunden) und weitere Materialien.
- Vom CBAM-Portal wurde ein Update veröffentlicht. Dies betrifft das bisher schwierige Hochladen von XML-Dateien
- Der Leitfaden für Importeure steht auf deutsch bereit.
- Ebenso stellt die deutsche Aufsichtsbehörde, die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) FAQs und einen Newsletter bereit.
- Weitere FAQs stellt auch die GTAI bereit.
- Hier finden Sie eine Übersicht der Veranstaltungen zum Thema CBAM (Zusammenstellung der DIHK) sowie die Aufzeichnung einer GTAI-Veranstaltung.
Prüfung der eigenen Betroffenheit durch das CBAM-Self-Assessment-Tool der EU
Die Europäische Kommission hat ein neues CBAM Self Assessment Tool (Excel) bereitgestellt, mit welchem Importeure überprüfen können, ob ihre Waren unter den Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) fallen. Insbesondere KN-Code/Warennummer/Zolltarifnummer und Ursprungsland (nichtpräferenzieller Ursprung) der Importwaren müssen eingegeben werden. Falls die Waren CBAM-pflichtig sind, wird angegeben, welche Informationen für den CBAM-Bericht erforderlich sind.
Übersicht der betroffenen Waren
CBAM betrifft den Import in die EU der in Anhang I der Verordnung (EU) 2023/956 aufgeführten Waren. Maßgeblich ist die dort genannte Warennummer/Zolltarifnummer/Kombinierte Nomenklatur.
Betroffen sind:
- Eisen und Stahl Kapitel 72
mit Ausnahme einzelner Waren der Position 7202, nämlich: 7202 2X, 7202 30, 7202 50, 7202 70-7202 9980 sowie der Position 7204 (Schrott) - Waren aus Eisen und Stahl Kapitel 73: Erfasst sind die Positionen 7301-7311, 7318, 7326.
Ausgenommen sind folglich 7312-7317 sowie 7319-7325 - Aluminium und Waren daraus Kapitel 76: erfasst sind 7601, 7603-7614, 7616.
Ausgenommen sind folglich 7602 und 7615 - Eisenerz 2601 1200; Wasserstoff 2804 1000;
- Elektrizität 2716
- Zement: 2507 0080, 2523
- Ammoniak 2814, Kaliumnitrat 2834 21 00, Düngemittel 3102 und 3105
Die Kapitel 72, 73 und 76 umfassen auch Produkte, wie Schrauben und ähnliche Artikel aus Eisen oder Stahl (Position 7318 und 7326) oder Aluminium. Die betroffenen Waren sind mit ihrer Position oder ihrer KN (Kombinierte Nomenklatur) erfasst. Entscheidend dafür, ob eine Ware unter CBAM fällt, ist die beim Import verwendete Warennummer/Zolltarifnummer. Falls diese in Anhang I der CBAM-Verordnung genannt ist, fällt die Ware unter die Regelung. Wenn die Warennummer nicht genannt ist, dann fällt die Ware auch nicht unter CBAM, egal ob darin beispielsweise Eisen, Stahl oder Aluminium enthalten ist.
Es ist wahrscheinlich, dass diese Liste ab 2026 ausgeweitet werden wird.
Bei CBAM erfasst werden grundsätzlich nur Anmeldungen von betroffenen Waren mit Ursprung in einem Drittland zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr. Um Umgehungen zu vermeiden, gilt CBAM zudem auch für Waren oder Verarbeitungserzeugnisse aus diesen Waren im Rahmen des Verfahrens der aktiven Veredelung.
Der Warenverkehr innerhalb der EU oder innerhalb Deutschlands ist von CBAM nicht betroffen, es gibt hier keinerlei Meldepflichten, auch nicht zwischen Unternehmen.
Welche Ausnahmen gibt es, wenn man die betroffenen Waren importiert?
Vom sachlichen Anwendungsbereich ausgenommen sind lediglich
- Kleinmengen: Der Gesamtwert der CBAM-Waren in der Sendung übersteigt 150 EUR nicht. Der Sendungswert selbst ist egal.
- Waren für den persönlichen Gebrauch im Gepäck von Reisenden sowie
- Waren mit Ursprung in den in Anhang III Nr. 1 aufgeführten Ländern und Hoheitsgebieten (Schweiz, Liechtenstein, Norwegen und Island). Es gibt bislang keine weiteren Länder oder Ursprungswaren, die befreit sind.
- Waren mit Ursprung in der EU, die in die EU zurückkommen sowie Waren sonstigen Ursprungs, die bei der Einfuhr in die EU als Rückwaren abgefertigt werden.
Es gibt bislang keine Ausnahmeregeln für Unternehmen mit wenigen Importen, nach der bisherigen Fassung der Verordnung müssen alle anmelden, sogar Privatpersonen. Im März 2024 wurde von TAXUD eine gewichtsbasierte Bagatellschwelle aufgrund der Erfahrungen der ersten Quartalsmeldung angekündigt. Falls diese richtig konzipiert ist, könnten viele Importeure herausfallen. Die Wichtigkeit einer Bagatellgrenze haben wir mehrfach gegenüber TAXUD kommuniziert und werden dies auch weiter tun. Aufgrund der Komplexität der Abläufe rechnen wir erst im Laufe des Jahres 2025 oder vielleicht zur definitiven Periode 2026 mit einer Lösung.
Quartalsweise Erstellung eines „CBAM-Berichts“
Spätestens einen Monat nach Quartalsende, also erstmalig Ende Januar 2024 muss eine Meldung im vorläufigen CBAM-Register (provisional CBAM registry) durch den Importeur oder einen Vertreter mit folgenden Angaben erfolgen (Registrierung siehe 6.). Der Leitfaden für Importeure steht auf deutsch bereit. Die Meldungen Schritt für Schritt nachvollziehen können Sie mit der Präsentation der IHK Stuttgart vom 22. Oktober 2024 (CBAM-Bericht erstellen) (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 2168 KB) (Passwort IHKZOLL2024). Weiterhin stellt die EU-Kommission ausgefüllte Berichtsbeispiele bereit. Falls in einem Quartal keine Importe von CBAM-Waren stattgefunden haben, muss auch kein Bericht abgegeben werden, auch keine Nullmeldung.
Falls Sie den Bericht verspätet abgeben, folgen Sie diesen Anweisungen.
Hilfestellungen der EU-Kommission
Der CO2-Grenzausgleichsmechanismus:
Auf folgender Webseite finden Sie digitale Schulungsmaterialien zu den einzelnen Grundstoffen Zement, Aluminium, Düngemittel, Elektrizität, Wasserstoff, sowie Eisen und Stahl aus Veranstaltungen, die bereits in 2024 stattfanden.
Welchen Hintergrund hat CBAM?
Der Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) ist eine Schlüsselkomponente des Green Deal- und Fit for 55-Pakets der EU und wurde Juli 2021 von der Europäischen Kommission vorgestellt. Ziel des Green Deal ist die Schaffung des ersten klimaneutralen Kontinents und die Reduktion der Emissionen bis 2030 im Vergleich zu 1990 um 55 Prozent.
Der CBAM kann als Ergänzung zum bereits bestehenden EU-Emissionshandelssystem (EU-ETS) betrachtet werden. Den Kauf von Emissionszertifikaten kann ein Unternehmen derzeit durch die Verlagerung der Produktion ins Ausland (“Carbon Leakage”) umgehen.
An dieser Stelle setzt der CBAM als unterstützender Mechanismus an: Unternehmen, die emissionsintensive Waren in die EU importieren, sollen verpflichtet werden, CBAM-Zertifikate zu erwerben, um die Differenz zwischen dem im Produktionsland gezahlten Kohlenstoffpreis und dem höheren Preis der Emissionszertifikate im EU-Emissionshandelssystem auszugleichen. CBAM soll sicherstellen, dass Unternehmen in der EU nicht durch unfairen Wettbewerb benachteiligt werden, indem sie höhere Klimaschutzkosten tragen als Konkurrenten außerhalb der EU. Zudem sollen damit Anreize für Unternehmen in Drittländern geschaffen werden, ihre Emissionsreduzierungen zu beschleunigen, um auch auf dem EU-Markt attraktiv zu sein.
Im Juli 2021 hat die Europäische Kommission den ersten Vorschlag zur Einführung eines CO2-Grenzausgleichmechanismus vorgelegt. Seitdem haben sich sowohl der Europäische Rat als auch das EU-Parlament zu dem Gesetzesvorschlag beraten und am 13. Dezember 2022 mit der Kommission zunächst auf einen vorläufigen Verordnungsentwurf geeinigt.
Die endgültige Verordnung (EU) 2023/956 wurde am 16. Mai 2023 veröffentlicht.
Die untenstehenden Informationen basieren auf dem aktuellen Stand des Gesetzgebungsprozesses und können sich nochmals ändern.
Berichtspflichten während der Übergangsphase
In einem Übergangszeitraum ab 1. Oktober 2023 bis 31. Dezember 2025 bestehen zunächst lediglich Berichts- und Meldepflichten für die Importeure. Importeure müssen ihre Einfuhren dokumentieren und dabei folgende Angaben machen:
- Gesamtmenge der Warenart in Tonnen
- Emissionen in Tonnen CO2-Emissionen pro Tonne Warenart
- CO2-Preis, der im Ursprungsland entrichtet wurde
Die Abgabefrist ist jeweils ein Monat nach Quartalsende. Frist für den ersten CBAM-Bericht ist somit 31. Januar 2024. Zum 31. Januar 2026 ist der letzte Bericht für die Übergangsphase einzureichen.
Am 17. August 2023 hat die EU-Kommission die CBAM-Durchführungsverordnung veröffentlicht, die die detaillierten Berichtspflichten für den Übergangszeitraum des neuen EU-CO2-Grenzausgleichssystems darlegt. Der Übergangszeitraum beginnt am 1. Oktober 2023 und läuft bis Ende 2025. Die EU-Kommission hat zudem Leitlinien für EU-Einführer und Nicht-EU-Anlagen, sowie ein Excel-Vorlage zur CBAM-Kommunikation innerhalb der Lieferkette veröffentlicht. Wie von der DIHK gefordert plant die EU-Kommission ein IT-Tool, das Unternehmen die CBAM-Umsetzung erleichtern soll.
Ermittlung der Emissionen
Der Importeur muss die direkten und indirekten Emissionen, welche im Produktionsprozess der importierten Güter entstanden sind, ermitteln bzw. dokumentieren. Dies ist nur mit den entsprechenden Daten des ausländischen Herstellers möglich.
Damit diesen verständlich gemacht werden kann, welche Daten der Importeur benötigt, hat TAXUD Leitlinien für Anlagenbetreiber in Drittländern sowie eine Excel-Vorlage zur Abfrage der erforderlichen Daten innerhalb der Lieferkette vorbereitet (CBAM Communication template). In der Excel-Vorlage wird die Berechnung auf Basis der Durchführungsverordnung abgebildet. Die dunkelgelben Felder wären durch den Lieferanten auszufüllen. Da diese Vorlage zahlreiche Fragen aufgeworfen hat, wurde sie im Juni 2024 aktualisiert, weiterhin wurden ausgefüllte Beispiele sowie ein Lernvideo (1,5 Stunden Dauer) veröffentlicht. Dies erleichtert hoffentlich die Kommunikation mit den ausländischen Lieferanten.
Die Übergangsphase dient zur Vorbereitung
Die Übergangsphase stellt einen Testlauf dar: Die EU-Kommission möchte die Berichte nutzen, um ausreichende Daten für die Feinabstimmung der endgültigen Berechnungsmethode der Emissionen ab 2026 zu sammeln. Darauf aufbauend wird es voraussichtlich eine weitere Durchführungsverordnung zur Methodik geben. Diese ist für Mitte 2025 angekündigt.
Hier finden Sie weitere Informationen zum CO2-Grenzausgleich:
Was können Unternehmen jetzt schon tun?
- Legen Sie fest, wer im Unternehmen für die Meldepflichten verantwortlich ist.
- Prüfen Sie Ihre Lieferketten: Importieren Sie CBAM-Waren? Aus welchen Ländern importieren Sie diese?
- Nehmen Sie Kontakt zu Ihren Lieferanten auf: Wie hoch sind die CO2-Emissionen bei der Produktion? Werden gegebenenfalls bereits Abgaben darauf im Herstellungsland gezahlt?
- Halten Sie sich informiert: Der Verordnungsentwurf lässt noch die eine oder andere Frage offen.
EU-Kommission veröffentlichte CBAM-Standardwerte 2023
Zum Jahresende 2023 hat die EU-Kommission die CBAM-Standardwerte veröffentlicht.. Für die ersten Quartalsberichte soll der Rückgriff auf diese Werte möglich sein, wenn die Emissionen, die im Produktionsprozess der importierten Güter entstanden sind, noch nicht konkret ermittelt werden konnten.
Sie finden die Liste mit den "Default values transitional period" auf folgender Seite der EU-Kommission:
https://taxation-customs.ec.europa.eu/carbon-border-adjustment-mechanism_en#guidance
FAQ zu CBAM
Auf der Webseite des Umwelt Bundesamtes finden Sie die FAQ's der DEHSt (Deutschen Emiossionshandelsstelle)
Aktualisierte Hinweise auf der Webseite des Zolles und EZT-online
Die Informationen zur Verordnung (EU) 2023/956 zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichsystems (carbon border adjustment mechanism - CBAM) wurden auf der Zoll Webseite ergänzt und aktualisiert.
In EZT-online ist bei den von der CBAM-VO umfassten Waren bei den jeweiligen Zolltarifnummern die TARIC Maßnahmenart 775 mit der Fußnote TM 967 angebunden. Diese Fußnote weist auf die Berichtspflichten während des Übergangszeitraums hin.
Die für den CBAM-Bericht erforderlichen Angaben ergeben sich insbesondere aus Art. 34 und 35 Abs. 2 CBAM-VO.
Zulässige Berechnungsmethoden
Neben der EU-Berechnungsmethode sind auch weitere Methoden möglich. In Artikel 4 der Durchführungsverordnung sind die unterschiedlichen Berechnungsmethoden aufgeführt.
In Anhang IV der Durchführungsverordnung (ab Seite 181 Amtsblatt/Seite 88 PDF-Dokument) ist der Inhalt der empfohlenen Mitteilung von Anlagenbetreibern an berichtspflichtige Anmelder enthalten. Das sind die Daten, die vom ausländischen Lieferanten/Hersteller benötigt werden.
Dazu gehören neben genauen Angaben zum Produktionsort (beispielsweise geografische Koordinaten der Anlage) folgende Informationen:
- Produktionsverfahren
- spezifische graue direkte Emissionen (pro KN-Code, ggf. zusammengefasst), Angaben zur Methodik
- indirekte graue Emissionen
- Sektorspezifische Angaben
Standardwerte und fehlende Emissionsdaten
Für die ersten drei Quartalsberichte, also für den Zeitraum bis 30. Juni 2024 waren Schätzungen bzw. Standardwerte zulässig. Diese Standardwerte (default values transitional period) wurden Ende Dezember 2023 veröffentlicht und sind auch im CBAM-Meldeportal enthalten.
Für Importe seit dem 1. August 2024 ist die Angabe von Standardwerten nicht mehr möglich, es werden echte Emissionsdaten verlangt. Diese können vom ausländischen Hersteller nach unterschiedlichen Methoden ermittelt werden.
Nach den bisherigen Erfahrungen ist es leichter die Emissionswerte für eine Stahlbramme zu erhalten als für eine Schraube. Mit anderen Worten: Je weiter ein Produkt verarbeitet ist und je kleiner die Sendung, desto schwieriger ist es häufig, die Emissionswerte zu erhalten. Das ist eigentlich nicht überraschend und diese Erkenntnis dringt nun auch zum Verordnungsgeber langsam durch.
Falls Ihnen keine Emissionswerte für die importierten CBAM-Waren vorliegen, obwohl Sie sich darum bemüht haben, gilt seit dem dritten Quartal 2024:
- Wählen sie im Quartalsbericht für die direkten und die indirekten Emissionen unter “type of determination”: “actual data not available” und begründen Sie im Kommentarfeld, warum das so ist.
- Sie können zusätzlich, sofern keine sensiblen Daten dagegensprechen, auch entsprechende Mailverkehre oder Dokumente hochladen.
Bis Ende 2024 waren unterschiedliche Berechnungsmethoden des ausländischen Herstellers möglich. Ab 2025 gilt nur noch die EU-Berechnungsmethode (abgebildet in der Excel-Vorlage), diese gleicht der Berechnung im Europäischen Emissionshandel (ETS).
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