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CBAM: Der CO2-Grenzausgleichsmechanismus

Der Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) betrifft alle in der EU ansässigen Importeure, die Eisen, Stahl, Zement, Aluminium, Elektrizität, Düngemittel, Wasserstoffe sowie bestimmte Vor- und nachgelagerte Produkte in reiner oder verarbeiteter Form aus Nicht-EU-Staaten einführen.

Wesentlich ist eine ab 2026 gültige Bagatellschwelle: Wer jährlich weniger als 50 Tonnen CBAM-Güter importiert, fällt aus dem Anwendungsbereich von CBAM. Das betrifft nach Einschätzung der EU-Kommission 90 Prozent der Importeure. Damit wird sichergestellt, dass alle Importeure, die nur gelegentlich CBAM-Waren importieren, befreit werden, auch um die Flexibilität beim Import zu bewahren. Da immer noch 99 Prozent der Emissionen erfasst werden, bleibt der Zweck der Regelung klar erhalten. Die Bürokratie wird aber maßgeblich eingeschränkt. Ein Nebeneffekt: Wenn nur noch 10 Prozent der Importeure für 2026 als zugelassene CBAM-Anmelder registriert werden müssen, ist das für die Genehmigungsbehörden (in Deutschland die DEHSt) besser zu bewältigen.

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1. Aktuelle Entwicklungen und Informationen

Aktuelle Informationen finden Sie auf der Webseite der DEHST (Deutsche Emissionshandelsstelle) angesiedelt im Umwelt Bundesamtes sowie Informationen auf der Website der European Commision Carbon Border Adjustment Mechanism - Taxation and Customs Union .

Desweiteren finden Sie auf unserer Webseite einen Link zu der Veranstaltung der IHK Siegen am 28.01.2026.
Zusätzlich findet eine Veranstaltung der DEHST am 05.03.2026 statt  DEHSt - Informationsveranstaltung zur CBAM-Regelphase am 05.03.2026 .

 

Seit den 01.01.2026 gilt eine Mengenschwelle von 50 Tonnen CBAM-Waren pro Jahr. Wird diese überschritten, ist eine Zulassung verpflichtend.

 

Übergangsregelung bis zum 31. März 2026:
Bis zu diesem Datum dürfen Einführer sowie indirekte Zollvertreter CBAM-Waren auch ohne bestehenden Zulassungsstatus einführen, sofern sie spätestens am 31. März 2026 einen Antrag auf Zulassung im CBAM-Register eingereicht haben.

 

Wichtig:
Der Antrag sollte möglichst vor der ersten Einfuhr gestellt werden, um Sanktionen oder die Zurückweisung der Warenlieferung zu vermeiden.

 

TARIC-Unterlagencodes für CBAM-Einfuhren ab 2026

Für die Einfuhr von Waren, die unter die Verordnung (EU) 2023/956 (CBAM – Carbon Border Adjustment Mechanism) fallen, gelten seit dem 1. Januar 2026 neue Vorgaben. Im Rahmen der TARIC-Maßnahme „775 – Schaffung eines CO?-Grenzausgleichssystems“

müssen bei der Zollanmeldung bestimmte Unterlagencodierungen angegeben werden.

 

CODE

BEZEICHNUNG

BESCHREIBUNG / BEDEUTUNG

Y128

CBAM-Kontonummer

Nachweis des zugelassenen CBAM-Anmelders gemäß Art. 16 Abs.  1 der Verordnung. Die CBAM-Kontonummer muss zwingend im Feld „Nummer der Unterlage (Position)“ eingetragen werden.

Y134

Ursprung Büsingen, Helgoland oder Livigno

Waren mit Ursprung in diesen Gebieten (Art. 2 Abs. 4 der Verordnung).

Y135

Befreiung – militärische Zwecke

Waren, die für militärische Tätigkeiten bestimmt sind (Art. 2 Abs. 3).

Y136

Befreiung –

Strom / Wasserstoff

Strom oder Wasserstoff aus der ausschließlichen Wirtschaftszone oder vom Festlandsockel eines Mitgliedstaats (für die Positionen 2804 10 00 und 2716 00 00; Art. 2 Abs. 3a).

Y137

De-minimis-Ausnahme

Waren, die unter die De-minimis-Regelung nach Art. 2a fallen (gilt nicht für Strom und Wasserstoff).

Y237

Ursprung in der EU

Nachweis, dass die importierte Ware ihren Ursprung in der EU hat.

Y238

Antrag auf CBAM-Zulassung gestellt

Der Antrag auf Zuerkennung als zugelassener CBAM-Anmelder wurde bis zum 31. März 2026 gestellt. Gültig aufgrund der Verfahrensfristen bis 27. September 2026. 

 

 

 

 

1.1 Status des „zugelassenen CBAM-Anmelders“ beantragen – Start der Regelphase am 01.01.2026

Ab dem 01.01.2026 beginnt die CBAM-Regelphase. Unternehmen oberhalb der Bagatellschwelle von 50 Tonnen jährlich müssen den Status des zugelassenen CBAM-Anmelders haben, um weiterhin von CBAM erfasste Güter importieren zu können. Der Antrag auf die Zulassung ist über das CBAM-Register (nicht im CBAM-Übergangsregister) zu stellen. Die Registrierung ist vorab (!) erforderlich. In der Importzollanmeldung wird per Unterlagencodierung angeben werden, ob man unterhalb der Schwelle liegt, zugelassener CBAM-Anmelder ist oder wenigstens einen Antrag auf Zulassung gestellt hat.

Regelphase ab 2026: zugelassener CBAM-Anmelder, Jahresberichte und Zertifikatehandel

Der CO2-Grenzausgleichsmechanismus der EU geht ab dem 01.01.2026 in die nächste Phase. Nun gelten schrittweise neue, deutlich weitergehende Verpflichtungen für Importeure, deren jährliche Importmenge über 50 Tonnen CBAM-Güter liegt: Die bisherigen Quartalsberichte in der Übergangsphase entfallen. Zur Einfuhr von CBAM-Waren bedarf es des Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders, soweit man den massenbasierten Schwellenwert überschreitet (beachten Sie die Ausnahmen). Zudem ist erstmals 2027 ein Jahresbericht, sog. CBAM-Erklärung, einzureichen und CBAM-Zertifikate zu erwerben und pro Tonne grauer Emissionen abzugeben.

1.2 DEHSt mahnt fehlende Quartalsberichte an

Jüngst haben zahlreiche Unternehmen eine Aufforderung der DEHSt erhalten, fehlende Quartalsberichte nachzureichen. Falls darauf nicht reagiert wird, können Bußgelder erhoben werden. Die Verpflichtung gilt auch, wenn Sie ab 2026 unter dem massenbasierten Schwellenwert von 50 Tonnen jährlich liegen.

Weiterhin werden Unternehmen im Schreiben auf den notwendigen Antrag als zugelassener CBAM-Anmelder im nächsten Jahr hingewiesen.

2. Registrierung für 2026

Ab 2026 beginnt die Implementierungsphase. Unternehmen oberhalb der Bagatellschwelle müssen sich als zugelassener CBAM-Anmelder registrieren. Dies ist grundsätzlich seit 31. März 2025 im CBAM-Register möglich. Die DEHSt hat über Einzelheiten informiert. Weitere Infos finden Sie unter 12.

Wie man am besten umgeht mit fehlenden Emissionsdaten und fehlenden Berichten: Informationen finden Sie unter Punkt 9.

 

Hier finden Sie die Präsentation der IHK Stuttgart: CBAM Report erstellen 24.4.25 (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 4088 KB)

 

 

 

 

2.2 Wo ist der Antrag zu stellen?

Der Antrag ist im CBAM-Register zu stellen.
Hierbei handelt es sich nicht um das CBAM-Übergangsregister, über das in der Übergangsphase die Quartalsberichte einzureichen waren. Beide Register sind über das Zoll-Portal zugänglich. Sind Sie bereits im Übergangsregister angemeldet, schaltet der Zoll Sie automatisch für das CBAM-Register frei. Falls dies nicht der Fall ist, informieren Sie sich bitte über das konkrete Vorgehen auf der Seite des Zolls.

Auf diesem Wege können Sie den Antrag stellen, wenn Sie in Deutschland niedergelassener Einführer oder indirekte Zollvertreter sind, da der Antrag grundsätzlich am Ort der Niederlassung zu stellen ist (Artikel 5 CBAM-Verordnung).

Für die Bearbeitung der Anträge und die Entscheidung darüber ist die DEHSt zuständige Behörde. Die Bearbeitung der Anträge findet durch eine Beliehene, die KPMG Law, statt.
Bei Antragstellung erhalten Sie eine Antragsnummer.

Die Kommunikation (Anfragen oder Mitteilungen zum Antrag) mit der DEHSt bzw. der Beliehenen findet direkt über das CBAM-Portal statt. Grundsätzlich erhalten Sie alle Informationen, Rückfragen oder Entscheidungen zum Antrag ebenfalls über das CBAM-Portal.

Die gesetzlich vorgesehene Bearbeitungsdauer beträgt maximal 120 Tage. Im Falle der Nachforderung von Informationen im Bearbeitungsverfahren kann sich die Dauer auf maximal 180 Tage verlängern.

Sobald positiv über Ihren Antrag entschieden wurde, wird Ihr Konto im CBAM-Register freigeschaltet und Sie erhalten eine CBAM-Kontonummer, die zukünftig in der Einfuhranmeldung zu verwenden ist und dort automatisch überprüft wird. Voraussichtlich ist dies technisch ab dem 01.01.2026 möglich.

Aktuell: Bislang sind in Deutschland ca. 1400 Anträge eingegangen (Stand Ende November 2025). Nach Informationen der DEHSt stehen die Anträge zahlreicher Unternehmen noch aus.

  • Die DEHSt informiert detailliert über die Einzelheiten zur Zulassung: Antragstellung wo, wie, welche Unterlagen und wann? 

    Bitte Informieren Sie sich zwingend über die Anforderungen an den Antrag bzw. die erforderlichen Unterlagen auf der Seite der DEHSt als Entscheidungsbehörde. Sie können von den Formulierungen im CBAM-Portal abweichen. Dieses ist von der EU-Kommission EU-weit einheitlich zur Verfügung gestellt worden, die konkrete Ausgestaltung erfolgt aber durch die national zuständigen Behörden. Daher kann es zu Abweichungen kommen.

2.3 Einfuhranmeldung bei CBAM-Waren ab 2026

Seit Beginn der Regelphase wird die Einfuhr von CBAM-Waren in der Importzollanmeldung über TARIC-Dokumentencodes abgebildet. Hierbei stehen folgende Konstellationen zur Verfügung:

  • Der Importeur verfügt über eine Zulassung als CBAM-Anmelder:
    anzugeben sind: EORI-Nummer, die erteilte CBAM-Kontonummer in dafür vorgesehenes Datenfeld (12 03 001 000 oder 12 04 001 000), TARIC-Unterlagencodierung Y128 im Datenfeld 12 03 002 000 oder 12 04 002 000
  • Der Importeur verfügt über keine Zulassung, hat eine solche aber bereits vor der Einfuhr beantragt:
    anzugeben sind: EORI-Nummer, Antragsnummer im dafür vorgesehenen Datenfeld 12 03 001 000 oder 12 04 001 000), TARIC-Unterlagencodierung Y238 im Datenfeld 12 03 002 000 oder 12 04 002 000

In den beiden oben genannten Fällen findet technisch im Hintergrund ein Abgleich der eingegebenen Daten auf Gültigkeit und Übereinstimmung statt.

  • Der Importeur verfügt über keine Zulassung bzw. hat keine beantragt, führt aber weniger als 50 Tonnen CBAM-Waren ein:
    anzugeben sind: EORI-Nummer, TARIC-Unterlagencodierung Y 137 im Datenfeld 12 03 002 000 oder 12 04 002 000

Es findet ein technischer Abgleich und eine Weitergabe von Daten der Einfuhranmeldung sowie des CBAM-Registers statt, um die Einhaltung der 50-Tonnenschwelle zu überwachen.
Wird eine Überschreitung der 50-Tonnenschwelle festgestellt, kann die Einfuhr über einen entsprechenden Eintrag im CBAM-Register gestoppt werden. Um die weitere Einfuhren zu ermöglichen, bedarf es einer Zulassung als zugelassener CBAM-Anmelder.

  • Weitere Fälle:
    Besonders relevant ist hier die Ausnahme für Waren mit Ursprung in der EU (Y237).
    Alle aktuellen TARIC Unterlagencodierungen können Sie dieser ATLAS-Info entnehmen (oder siehe oben Punkt 1)

2.4 CBAM-Erklärung und Zertifikatehandel Pflichten

 

Die wesentlichen Pflichten aus der CBAM-Verordnung ab der Regelphase sind:

  • Der Kauf und die Vorhaltung von CBAM-Zertifikaten: Die CBAM-Zertifikate werden über das CBAM-Register voraussichtlich ab dem 01.02.2027 erworben. Sie sind dann verpflichtet, bis zum Ende jedes Quartals CBAM-Zertifikate für 50 Prozent der grauen Emissionen auf Ihrem Konto vorzuhalten, die Sie seit dem Beginn des Kalenderjahres eingeführten haben (Artikel 22 Absatz 2 CBAM-VO). Bis zum 30.09. jedes Jahres, müssen Sie CBAM-Zertifikate für die in Ihrer CBAM-Erklärung angegebenen grauen Emissionen auf Ihrem CBAM-Konto vorhalten. Das erste Mal am 30.09.2027 für das Jahr 2026.
  • Die Erstellung und Abgabe der CBAM-Erklärung: In der CBAM-Erklärung berichten Sie die grauen Emissionen, die Sie im Kalenderjahr eingeführt haben, beziehungsweise für welche Sie die CBAM-Pflicht übernommen haben. Die Abgabe muss bis zum 30.09. jeden Jahres erfolgen – erstmals im Jahr 2027 für das Jahr 2026.
  • Falls die 50-Tonnen-Grenze nicht überschritten wird, entstehen auch als zugelassener CBAM-Anmelder keine weitergehenden Verpflichtungen

Neu: Zukünftig werden die in der Zollanmeldung enthaltenen Werte automatisch in das CBAM-Register übernommen. Dies stellt im Vergleich zur bisherigen Erstellung der Quartalberichte eine erhebliche Erleichterung dar.

Aktuell: Die für die Berechnung des Zertifikateerwebs notwendigen Standardwerte für fehlende Echtdaten wurden von der EU-Kommission vorgestellt sowie Benchmark-Entwürfe veröffentlicht. Sämtliche Verordnungsentwürfe wurden am 17. Dezember 2025 auf der CBAM-Seite der EU veröffentlicht.

  • Für die künftigen administrativen Verpflichtungen können vom registrierten CBAM-Anmelder auf sachkundige CBAM-Vertreter verlagert werden. Dies würde auch ein Kompetenzzentrum innerhalb eines Unternehmensverbunds ermöglichen.
  • Überprüfung der Angaben der CBAM-Erklärung durch akkreditierte Prüfer (aktuell noch unklar, wer hierfür zuständig sein wird).

Die genauen Anforderungen und Prozesse sind bisher noch nicht abschließend geklärt. Es befinden sich zahlreiche sekundärrechtlichen Rechtsakte im Vorbereitungs- und Entscheidungsprozess.

Bis Ende 2027 will die Europäische Kommission eine vollständige Überprüfung des CBAM vornehmen. Einbezogen werden sollen dabei auch mögliche Fortschritte bei den internationalen Verhandlungen über den Klimawandel sowie die Auswirkungen auf die Einfuhren aus Entwicklungsländern, insbesondere aus den am wenigsten entwickelten Ländern (LDCs).

3. Hintergrund und Funktionsweise

Der Europäische Emissionshandel (EU-ETS) ist das zentrale Klimaschutzinstrument der EU seit 2005 . Dieser bepreist in der EU emittierte Treibhausgase. Um eine Verlagerung der Produktion aus der EU in Länder mit niedrig ausgeprägten Umwelt- und Klimaschutzregelungen zu verhindern – das sogenannte „Carbon Leakage“ – wird der CO2-Grenzausgleichsmechanismus (CBAM) als Teil des „Fit für 55“ Paketes eingeführt. CBAM besteuert schrittweise ab 2026 bestimmte emissionsintensive Waren aus Drittländern bei Einfuhr in die EU. Dies wird durch die Verpflichtung zum Erwerb sogenannter CBAM-Zertifikate umgesetzt. Der Preis der CBAM-Zertifikate wird sich aus dem wöchentlichen Mittelwert der Zertifikatspreise auf dem EU-ETS errechnen und ist somit eng mit dem europäischen Emissionshandel verknüpft. Wurde bereits ein CO2-Preis im Ursprungsland entrichtet, können die Kosten auf das CBAM-Zertifikat angerechnet werden, um eine Doppelbelastung zu vermeiden.

Die Grundlagen bilden die 

Verordnung (EU) 2023/956 

VO (EU) 2025/2083 und die 

CBAM-Durchführungsverordnungen (EU) 2023/1773 und 

VO (EU) 2025/486

 

 

4. Übersicht der betroffenen Waren

CBAM betrifft den Import in die EU der in Anhang I der Verordnung (EU) 2023/956 aufgeführten Waren. Maßgeblich ist die dort genannte Warennummer/Zolltarifnummer/Kombinierte Nomenklatur.

Betroffen sind:

  • Eisen und Stahl Kapitel 72
    mit Ausnahme einzelner Waren der Position 7202, nämlich: 7202 2X, 7202 30, 7202 50, 7202 70-7202 9980 sowie der Position 7204 (Schrott)
  • Waren aus Eisen und Stahl Kapitel 73: Erfasst sind die Positionen 7301-7311, 7318, 7326.
    Ausgenommen sind folglich 7312-7317 sowie 7319-7325
  • Aluminium und Waren daraus Kapitel 76: erfasst sind 7601, 7603-7614, 7616.
    Ausgenommen sind folglich 7602 und 7615
  • Eisenerz 2601 1200; Wasserstoff 2804 1000;
  • Elektrizität 2716
  • Zement: 2507 0080, 2523
  • Ammoniak 2814, Kaliumnitrat 2834 21 00, Düngemittel 3102 und 3105

Die Kapitel 72, 73 und 76 umfassen auch Produkte, wie Schrauben und ähnliche Artikel aus Eisen oder Stahl (Position 7318 und 7326) oder Aluminium. Die betroffenen Waren sind mit ihrer Position oder ihrer KN (Kombinierte Nomenklatur) erfasst. Entscheidend dafür, ob eine Ware unter CBAM fällt, ist die beim Import verwendete Warennummer/Zolltarifnummer. Falls diese in Anhang I der CBAM-Verordnung genannt ist, fällt die Ware unter die Regelung. Wenn die Warennummer nicht genannt ist, dann fällt die Ware auch nicht unter CBAM, egal ob darin beispielsweise Eisen, Stahl oder Aluminium enthalten ist.

Es ist wahrscheinlich, dass diese Liste ab 2026 ausgeweitet werden wird.


­­­­­Bei CBAM erfasst werden grundsätzlich nur Anmeldungen von betroffenen Waren mit Ursprung in einem Drittland zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr. Um Umgehungen zu vermeiden, gilt CBAM zudem auch für Waren oder Verarbeitungserzeugnisse aus diesen Waren im Rahmen des Verfahrens der aktiven Veredelung.

Der Warenverkehr innerhalb der EU oder innerhalb Deutschlands ist von CBAM nicht betroffen, es gibt hier keinerlei Meldepflichten, auch nicht zwischen Unternehmen.

 

 

 

5. Echtbetrieb ab 2026: Zulassung und Zertifikatehandel

 

Ab 2026 gelten deutlich weitergehende Verpflichtungen für Importeure, deren jährliche Importmenge über 50 Tonnen CBAM-Güter liegt:

  • Die Quartalsberichte entfallen, dafür muss man zugelassener CBAM-Anmelder werden, Emissionszertifikate kaufen und einen Jahresbericht erstellen. Unternehmen mit einer jährlichen Importmenge von CBAM-Gütern unter 50 Tonnen (Eigenmasse) fallen 2026 nicht mehr unter CBAM.

  • Beantragung einer CBAM-Anmeldeberechtigung als „zugelassener CBAM-Anmelder“ am Ort der Niederlassung. Die betroffenen Waren dürfen dann nur noch von „zugelassenen Anmeldern“ in das Zollgebiet der Union eingeführt werden.

  • Die Zulassung kann seit 31. März 2025 bei der DEHSt beantragt werden und zwar im CBAM-Register (nicht zu verwechseln mit dem CBAM-Übergangsregister, in dem die CBAM-Berichte erstellt werden)Bislang (Stand November 2025) sind gut 1400 Anträge in Deutschland eingegangen.

  • Zulassungsdauer bei Antragstellung beträgt seit dem 15.6.25 120 Tage.

  • Die DEHSt informiert über die Einzelheiten zur Zulassung: Antragstellung wo, wie, welche Unterlagen und wann? 

  • Für die künftigen administrativen Verpflichtungen können vom registrierten CBAM-Anmelder auf sachkundige CBAM-Vertreter verlagert werden. Dies würde auch ein Kompetenzzentrum innerhalb eines Unternehmensverbunds ermöglichen.

  • Berechnung der eingebetteten direkten Emissionen der Einfuhrware in die EU.

  • Kauf der entsprechenden Anzahl an CBAM-Zertifikaten bei der zuständigen CBAM-Behörde, die zur Deckung der eingebetteten direkten Emissionen erforderlich sind. Für 2026 wird dies erst 2027 möglich sein.

  • Abgabe einer jährlichen CBAM-Erklärung bis zum 31.09. jedes Kalenderjahres für die mit dem vorausgehenden Kalenderjahr importierten Güter verbundenen Emissionen.

  • Überprüfung der Angaben der CBAM-Erklärung durch akkreditierte Prüfer (aktuell noch unklar, wer hierfür zuständig sein wird).

Die genauen Anforderungen und Prozesse im Rahmen der Meldepflichten sind immer noch nicht abschließend und können sich im Laufe des EU-Gesetzgebungsprozesses ändern.

Die Berechnung der Emissionen wird 2026 vereinfacht, bestimmte Veredelungsvorgänge werden entfallen, ebenso die Betrachtung von EU-Vormaterial. Die neuen Standardwerte, Benchmark-Werte und Zertifikatepreise sind noch nicht bekannt.

Bis Ende 2027 will die Europäische Kommission eine vollständige Überprüfung der CBAM vornehmen. Einbezogen werden sollen dabei auch mögliche Fortschritte bei den internationalen Verhandlungen über den Klimawandel sowie die Auswirkungen auf die Einfuhren aus Entwicklungsländern, insbesondere aus den am wenigsten entwickelten Ländern (LDCs).

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