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Ab 1. Oktober 2023 tritt die Übergangsphase des CO2-Grenzausgleichsmechnismus (CBAM) in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt gelten für Unternehmen zunächst quartalsweise Berichtspflichten. Ein CO2-Preis muss erst nach Ende der Übergangsphase ab 2026 gezahlt werden. 

Ziel ist es, dem durch das EU-Emissionshandelssystem entstandenen Risiko der Produktionsverlagerung in andere Länder entgegenzuwirken. Eine Berichtspflicht für importierte Erzeugnisse aus den Warengruppen Eisen, Stahl, Zement, Aluminium, Elektrizität, Düngemittel und Wasserstoff soll bereits ab 1. Oktober 2023 bestehen.

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Hilfestellungen der EU-Kommission

Der CO2-Grenzausgleichsmechanismus: 

Auf  folgender Webseite finden Sie digitale Schulungsmaterialien zu den einzelnen Grundstoffen Zement, Aluminium, Düngemittel, Elektrizität, Wasserstoff, sowie Eisen und Stahl aus Veranstaltungen, die  bereits im September und Oktober stattfanden.

Welchen Hintergrund hat CBAM?

Der Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) ist eine Schlüsselkomponente des Green Deal- und Fit for 55-Pakets der EU und wurde Juli 2021 von der Europäischen Kommission vorgestellt. Ziel des Green Deal ist die Schaffung des ersten klimaneutralen Kontinents und die Reduktion der Emissionen bis 2030 im Vergleich zu 1990 um 55 Prozent.

 

Der CBAM kann als Ergänzung zum bereits bestehenden EU-Emissionshandelssystem (EU-ETS) betrachtet werden. Den Kauf von Emissionszertifikaten kann ein Unternehmen derzeit durch die Verlagerung der Produktion ins Ausland (“Carbon Leakage”) umgehen.

 

An dieser Stelle setzt der CBAM als unterstützender Mechanismus an: Unternehmen, die emissionsintensive Waren in die EU importieren, sollen verpflichtet werden, CBAM-Zertifikate zu erwerben, um die Differenz zwischen dem im Produktionsland gezahlten Kohlenstoffpreis und dem höheren Preis der Emissionszertifikate im EU-Emissionshandelssystem auszugleichen. CBAM soll sicherstellen, dass Unternehmen in der EU nicht durch unfairen Wettbewerb benachteiligt werden, indem sie höhere Klimaschutzkosten tragen als Konkurrenten außerhalb der EU. Zudem sollen damit Anreize für Unternehmen in Drittländern geschaffen werden, ihre Emissionsreduzierungen zu beschleunigen, um auch auf dem EU-Markt attraktiv zu sein.

 

Im Juli 2021 hat die Europäische Kommission den ersten Vorschlag zur Einführung eines CO2-Grenzausgleichmechanismus vorgelegt. Seitdem haben sich sowohl der Europäische Rat als auch das EU-Parlament zu dem Gesetzesvorschlag beraten und am  13. Dezember 2022 mit der Kommission zunächst auf einen vorläufigen  Verordnungsentwurf geeinigt.

 

Die endgültige Verordnung (EU) 2023/956 wurde am 16. Mai 2023 veröffentlicht. 

 

Die untenstehenden Informationen basieren auf dem aktuellen Stand des Gesetzgebungsprozesses und können sich nochmals ändern.

Berichtspflichten während der Übergangsphase

In einem Übergangszeitraum ab 1. Oktober 2023 bis 31. Dezember 2025 bestehen zunächst lediglich Berichts- und Meldepflichten für die Importeure. Importeure müssen ihre Einfuhren dokumentieren und dabei folgende Angaben machen: 

 

  • Gesamtmenge der Warenart in Tonnen
  • Emissionen in Tonnen CO2-Emissionen pro Tonne Warenart
  • CO2-Preis, der im Ursprungsland entrichtet wurde

Die Abgabefrist ist jeweils ein Monat nach Quartalsende. Frist für den ersten CBAM-Bericht ist somit 31. Januar 2024. Zum 31. Januar 2026 ist der letzte Bericht für die Übergangsphase einzureichen. 

 

Am 17. August 2023 hat die EU-Kommission die CBAM-Durchführungsverordnung veröffentlicht, die die detaillierten Berichtspflichten für den Übergangszeitraum des neuen EU-CO2-Grenzausgleichssystems darlegt. Der Übergangszeitraum beginnt am 1. Oktober 2023 und läuft bis Ende 2025. Die EU-Kommission hat zudem Leitlinien für EU-Einführer und Nicht-EU-Anlagen, sowie ein Excel-Vorlage zur CBAM-Kommunikation innerhalb der Lieferkette veröffentlicht. Wie von der DIHK gefordert plant die EU-Kommission ein IT-Tool, das Unternehmen die CBAM-Umsetzung erleichtern soll.

 

Durchführungsverordnung 

Annex der Durchführungsverordnun

Leitlinien für EU-Einführer  

Leitlinien für Nicht-EU-Anlagen 

Excel-Vorlage 

Methode zur Berechnung der Emissionen

Kernstück der Durchführungsverordnung ist die Methodik zur Berechnung der Emissionen. Zunächst gibt es dafür drei verschiedene Möglichkeiten: 

 

  • Nutzung der neuen EU-Methode
  • Daten auf Grundlage gleichwertiger nationaler Systeme von Drittländern
  • Rückgriff auf Referenzwerte

Die EU-Methode basiert auf der Methodik, die bereits im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems für Industrieanlagen in der EU gilt. 

 

Ab 1. Januar 2025 akzeptiert die EU-Kommission nur noch Berichte, die die EU-Methode nutzen.

 

Die Kommission kündigte außerdem an, IT-Tools zu Verfügung zu stellen, mit deren Hilfe Importeure Emissionen berechnen und die Berichte erstellen können. 

Die Übergangsphase dient zur Vorbereitung

Die Übergangsphase stellt einen Testlauf dar: Die EU-Kommission möchte die Berichte nutzen, um ausreichende Daten für die Feinabstimmung der endgültigen Berechnungsmethode der Emissionen ab 2026 zu sammeln. Darauf aufbauend wird es voraussichtlich eine weitere Durchführungsverordnung zur Methodik geben. Diese ist für Mitte 2025 angekündigt. 

 

Hier finden Sie weitere Informationen zum CO2-Grenzausgleich: 

Was können Unternehmen jetzt schon tun?

  • Legen Sie fest, wer im Unternehmen für die Meldepflichten verantwortlich ist.
  • Prüfen Sie Ihre Lieferketten: Importieren Sie CBAM-Waren? Aus welchen Ländern importieren Sie diese?
  • Nehmen Sie Kontakt zu Ihren Lieferanten auf: Wie hoch sind die CO2-Emissionen bei der Produktion? Werden gegebenenfalls bereits Abgaben darauf im Herstellungsland gezahlt?
  • Halten Sie sich informiert: Der Verordnungsentwurf lässt noch die eine oder andere Frage offen.

- NEU - EU-Kommission veröffentlicht CBAM-Standardwerte

Zum Jahresende 2023 hat die EU-Kommission die CBAM-Standardwerte veröffentlicht.. Für die ersten Quartalsberichte soll der Rückgriff auf diese Werte möglich sein, wenn die Emissionen, die im Produktionsprozess der importierten Güter entstanden sind, noch nicht konkret ermittelt werden konnten.
Sie finden die  Liste mit den "Default values transitional period" auf folgender Seite der EU-Kommission:
https://taxation-customs.ec.europa.eu/carbon-border-adjustment-mechanism_en#guidance
 

- NEU - Deutsche Emissionshandelsstelle ist zuständige CBAM-Behörde in Deutschland

Die Bundesregierung hat die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) beim Umweltbundesamt zur zuständigen nationalen Behörde für den CO2-Grenzausgleichsmechanismus der EU (CBAM) erklärt. Weitere Informationen finden Sie unter https://www.dehst.de/DE/CBAM/cbam_node.html
Auf der Homepage der DEHSt können sich Unternehmen auch für einen Newsletter zum Thema CBAM eintragen.

- NEU - Aktualisierte Hinweise auf der Webseite des Zolles und EZT-online

Die Informationen zur Verordnung (EU) 2023/956 zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichsystems (carbon border adjustment mechanism - CBAM) wurden auf der Zoll Webseite ergänzt und aktualisiert.

In EZT-online ist bei den von der CBAM-VO umfassten Waren bei den jeweiligen Zolltarifnummern die TARIC Maßnahmenart 775 mit der Fußnote TM 967 angebunden. Diese Fußnote weist auf die Berichtspflichten während des Übergangszeitraums hin. 

Die für den CBAM-Bericht erforderlichen Angaben ergeben sich insbesondere aus Art. 34 und 35 Abs. 2 CBAM-VO.

- NEU - Anleitung auf der Zollseite für Zugang zum CBAM-Portal

Die Zollverwaltung hat neuerdings für den Zugang zum CBAM-Portal auch eine kleine Anleitung veröffentlicht.

 

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Ansprechpartner

Jens Brill

Tel: 0271 3302-160
Fax: 02761 944-540
E-Mail

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