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Arbeitsschutz in der Corona-Pandemie

Das Corona-Virus stellt Arbeitgeber vor immense Herausforderungen. Dies gilt auch für den Arbeitsschutz im Betrieb.

Wichtiges Instrument in diesem Zusammenhang stellt der Infektionsschutzstandard mit seinen notwendigen Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten vor dem Coronavirus dar. So hat das Bundesarbeitsministerium (BMAS) gemeinsam mit der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) hier konkrete Anforderungen an den Arbeitsschutz in Zeiten der Corona-Krise formuliert.

Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) hält aktuelle Informationen zum Coronavirus SARS-CoV-2 auf seiner Homepage bereit und beschreibt den Umgang mit COVID-19 am Arbeitsplatz. Diese sind zu beachten.

Zudem sind die Gefährdungsbeurteilung und Unterweisungen mit Blick auf den Sonderfall einer Infektionsgefährdung durch das Corona-Virus zu ergänzen. Dabei ist zu prüfen, wie die Infektionsgefährdung unter Berücksichtigung der Bedingungen am Arbeitsplatz weiter reduziert werden kann.

Der Arbeitgeber kann eine Corona-Testpflicht für Arbeitnehmer anordnen. Das entschied das Bundesarbeitsgericht (Urt. v. 1.6.2022, AZ: 5 AZR 28/22).

Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) ist mit Wirkung des 02.02.2023 außer Kraft getreten!

Die IHK-Organisation bietet über den ecoFinder weiter seinen Suchservice für  Corona-Schnell- und Selbsttests an. Anbieter für Corona Schnell- und Selbsttests sowie Masken können seit dem 29.03.2021 hierüber recherchiert werden. Auch unter PROTECT[X] können Händler gefunden werden.

Auf dem Portal www.mein-apothekenmanager.de, können Nutzerinnen und Nutzer bundesweit Apotheken in ihrer Nähe finden, die digitale Impfnachweise kostenlos ausstellen.

Die Ampelkoalition aus SPD, FDP und Grünen hat am 18.03.2022 im Bundestag ein neues Infektionsschutzgesetz (IfSG) auf den Weg gebracht. Dieses gilt noch bis 01.04.2023 (Herbst-/Winterplan).

Am 28. Februar 2023 ist die Corona-Schutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen nach 1.073 Tagen ausgelaufen. Damit sind auch in Nordrhein-Westfalen seit dem 1. März 2023 die letzten durch Landesrecht vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen entfallen .

Seit diesem Zeitpunkt gelten nur noch wenige Schutzmaßnahmen nach dem Bundesinfektionsschutzgesetz.

Mehr Informationen, Handlungshilfen und Tipps finden Sie unter den "Externen Links".

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Ansprechpartner

Roger Schmidt

Tel: 0271 3302-263
Fax: 0271 3302400
E-Mail

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