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Satzung der IHK Siegen
Satzung der Industrie- und Handelskammer Siegen
Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer Siegen hat in ihrer Sitzung vom 21. Juni 2022 gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I, 920), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 7. August 2021 (BGBl I S. 3306), folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Name und Sitz
(1)
Die IHK führt den Namen „Industrie- und Handelskammer Siegen“.
(2)
Sie hat ihren Sitz in Siegen und umfasst den Kreis Siegen-Wittgenstein und den Kreis Olpe.
(3)
Die IHK ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Dienstherrenfähigkeit. Sie führt ein öffentliches Siegel.
(4)
Die IHK unterhält eine Außenstelle in Olpe.
§ 2
Aufgaben
(1)
Die Industrie- und Handelskammern haben folgende Aufgaben:
- Das Gesamtinteresse der ihnen zugehörigen Gewerbetreibenden ihres Bezirkes, einschließlich der Gesamtverantwortung der gewerblichen Wirtschaft, die auch Ziele einer nachhaltigen Entwicklung umfassen kann, auf regionaler, nationaler, europäischer und internationaler Ebene wahrzunehmen,
- für die Förderung der gewerblichen Wirtschaft ihres Bezirkes zu wirken,
- für die Wahrung von Anstand und Sitte der ehrbaren Kaufleute, einschließlich deren sozialer und gesellschaftlicher Verantwortung, zu wirken,
und dabei stets die wirtschaftlichen Interessen einzelner Gewerbezweige oder Betriebe abwägend und ausgleichend zu berücksichtigen. Im Rahmen ihrer Aufgaben haben die Industrie- und Handelskammern insbesondere
- durch Vorschläge, Gutachten und Berichte die Behörden zu unterstützen und zu beraten,
- das Recht, zu den im Gesamtinteresse der ihnen zugehörigen Gewerbetreibenden liegenden wirtschaftspolitischen Angelegenheiten ihres Bezirkes in behördlichen oder gerichtlichen Verfahren sowie gegenüber der Öffentlichkeit Stellung zu nehmen.
§ 3
Organe
Organe der IHK unbeschadet der Regelungen des Berufsbildungsgesetzes sind:
- die Vollversammlung,
- das Präsidium,
- der Präsident,
- der Hauptgeschäftsführer,
- der Berufsbildungsausschuss im Rahmen der in § 79 Berufsbildungsgesetz genannten Aufgaben.
§ 4
Vollversammlung
(1)
Die Vollversammlung besteht aus bis zu 43 Mitgliedern. Sie werden in unmittelbarer Wahl von den IHK-Zugehörigen gewählt. Bis zu fünf Mitglieder können in mittelbarer Wahl zur Besetzung von Sitzen gewählt werden, die bei der unmittelbaren Wahl frei geblieben sind oder im Laufe der Wahlperiode frei werden. Das Wahlverfahren sowie die Dauer und vorzeitige Beendung der Mitgliedschaft werden durch eine Wahlordnung geregelt.
(2)
Die Vollversammlung bestimmt die Richtlinien der IHK-Arbeit und beschließt über Fragen, die für die IHK-zugehörige gewerbliche Wirtschaft oder die Arbeit der IHK von grundsätzlicher Bedeutung sind oder die ihr vom Präsidium zur Beschlussfassung vorgelegt werden. Der Vollversammlung bleibt vorbehalten die Beschlussfassung über:
a) die Satzung (§ 4 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 IHKG),
b) die Wahl-, Beitrags-, Sonderbeitrags- und Gebührenordnung (§ 4 Abs. 2
S. 2 Nr. 2 IHKG),
c) die Wirtschaftssatzung, in der der Wirtschaftsplan festgestellt und der Maßstab für die Beiträge und Sonderbeiträge festgesetzt werden
(§ 4 Abs. 2 S. 2 Nr. 3, 4 IHKG),
d) die Wahl des Präsidenten und der übrigen Mitglieder des Präsidiums
(§ 6 Abs. 1 IHKG),
e) die Bestellung des Hauptgeschäftsführers (§ 7 Abs. 1 IHKG)
f) die Erteilung der Entlastung (§ 4 Abs. 2 S. 2 Nr. 5 IHKG)
g) die Übertragung von Aufgaben auf andere Industrie- und Handelskammern, die Übernahme dieser Aufgaben, die Übertragung von Aufgaben auf die Deutsche Industrie- und Handelskammer, die Bildung von öffentlich-rechtlichen Zusammenschlüssen und die Beteiligung hieran gemäß § 10 IHKG sowie die Beteiligung an Einrichtungen nach § 1 Abs. 3b IHKG
(§ 4 Abs. 2 S. 2 Nr. 6 IHKG)
h) die Art und Weise der öffentlichen Bekanntmachungen (§ 4 Abs. 2 S. 2
Nr. 7 IHKG)
i) das Finanzstatut (§ 4 Abs. 2 S. 2 Nr. 8 IHKG)
j) die Wahl des Finanz-Prüfungsausschusses,
k) die Errichtung von Zweig- und Außenstellen,
l) die Gründung und Beteiligung an Unternehmen,
m) die Bildung von Ausschüssen, mit Ausnahme des Berufsbildungsausschusses,
n) den Erlass von Vorschriften auf dem Gebiet des Sachverständigenwesens,
o) die Errichtung des Ausschuss nach § 111 Abs. 2 ArbGG,
p) die Errichtung von Ehrengerichten und Schiedsgerichten,
q) die Errichtung von Einigungsstellen,
r) die wesentlichen personalwirtschaftlichen Grundsätze, insbesondere die allgemeinen Grundlagen der Gehaltsfindung.
(3)
Über die aufgrund des Berufsbildungsgesetzes von der IHK zu erlassenden Vorschriften für die Durchführung der Berufsausbildung beschließt der Berufsbildungsausschuss. Diese Beschlüsse bedürfen der Zustimmung der Vollversammlung, wenn zu ihrer Durchführung die für die Berufsbildung im laufenden Wirtschaftsplan vorgesehenen Mittel nicht ausreichen oder in folgenden Geschäftsjahren Mittel bereitgestellt werden müssen, die die Ausgaben für die Berufsbildung des laufenden Wirtschaftsplans nicht unwesentlich übersteigen.
(4)
Die Mitglieder der Vollversammlung sind Vertreter der Gesamtheit der IHK-Zugehörigen und an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. Sie nehmen ihre Aufgaben ehrenamtlich wahr. Unternimmt ein Vollversammlungsmitglied nach Abstimmung mit dem Hauptgeschäftsführer Reisen für die IHK, so können ihm die aufgewandten und erforderlichen Kosten erstattet werden.
(5)
Die Mitglieder der Vollversammlung haben über alle Mitteilungen, Tatsachen und Verhandlungen, die ihrer Natur nach vertraulich sind oder als vertraulich bezeichnet werden, Stillschweigen zu bewahren. Diese Verpflichtung gilt auch nach ihrem Ausscheiden aus der Vollversammlung weiter. Sie sind vor Aufnahme ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit vom Präsidenten zu einer objektiven Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu verpflichten.
§ 5
Sitzungen und Beschlüsse der Vollversammlung
(1)
Die Vollversammlung wird vom Präsidenten nach Bedarf zu einer ordentlichen Sitzung einberufen. Die Vollversammlung ist vom Präsidenten zu einer außerordentlichen Sitzung einzuberufen, wenn ein Fünftel ihrer Mitglieder es unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt. Den Vorsitz in der Vollversammlung führt der Präsident.
(2)
Die Einladung zur Vollversammlung erfolgt in Textform mindestens eine Woche vor der Sitzung und unter Mitteilung der Tagesordnung. Die Sitzungstermine sollen mindestens vier Wochen vor der Sitzung den Mitgliedern mitgeteilt werden. Anträge für die Vollversammlung sind spätestens 14 Tage vor der Sitzung der IHK mitzuteilen, damit sie auf die Tagesordnung gesetzt werden können. Die Tagesordnung wird vom Präsidenten aufgestellt und hat alle rechtzeitig vorliegenden Anträge zu berücksichtigen. Außerhalb der Tagesordnung dürfen Anträge und Eingaben nur behandelt werden, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Vollversammlung zustimmt; Beschlüsse dürfen insoweit nicht gefasst werden.
(3)
Die Mitglieder der Vollversammlung sind zur rechtzeitigen Mitteilung verpflichtet, wenn sie an einer Sitzung nicht teilnehmen können; eine Vertretung ist unzulässig.
(4)
Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Sie gilt solange als beschlussfähig, wie nicht ein Mitglied vor einer Beschlussfassung beantragt, die Beschlussunfähigkeit festzustellen. Wird die Beschlussunfähigkeit festgestellt, so ist eine daraufhin unter Beachtung der Einladungsfrist mit derselben Tagesordnung einberufene Vollversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
(5)
Für Beschlüsse der Vollversammlung ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich, Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegeben (einfache Mehrheit). Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Änderungen dieser Satzung bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der Anwesenden. Bei der Besetzung von Ämtern, um die sich mehrere Kandidaten bewerben, ist derjenige Kandidat gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
(6)
Die Beschlussfassung der Vollversammlung erfolgt in der Regel durch Handzeichen. Geheime Abstimmung erfolgt nur, wenn ein Fünftel der anwesenden Mitglieder es verlangt. Wahlen erfolgen geheim. Mit Ausnahme der Wahl des Präsidenten und der Wahl der übrigen Mitglieder des Präsidiums kann eine offene Wahl mit einfacher Mehrheit beschlossen werden. Besteht trotzdem ein anwesendes Mitglied auf geheimer Wahl, so findet eine geheime Wahl statt. Bei Wahlen entscheidet bei Stimmengleichheit das Los. Alle Abstimmungen einschließlich der Wahlen können auch unter Zuhilfenahme elektronischer Abstimmungssysteme durchgeführt werden. Das verwendete System muss dem Stand der Technik entsprechen und auch geheime Wahlen und Abstimmungen gewährleisten.
(7)
Die Sitzungen der Vollversammlung sind für IHK-Zugehörige auf Antrag öffentlich. Ein Rederecht ist damit nicht verbunden. Im Übrigen kann der Präsident Gäste zu den Sitzungen einladen. Vorbehaltlich einer mit einfacher Mehrheit zu treffenden abweichenden Entscheidung der Vollversammlung entscheidet der Präsident, ob die Öffentlichkeit bei der Behandlung einzelner Punkte der Tagesordnung ausgeschlossen wird.
(8)
Über die Beratungen und Beschlüsse der Vollversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und Hauptgeschäftsführer zu unterzeichnen ist. Abweichende Meinungen sind auf Antrag in der Niederschrift festzuhalten.
(9)
Die Protokolle sind so lange aufzubewahren, bis sie dem nach dem Landes-archivgesetz für die IHK zuständigen Landesarchiv übergeben werden müssen. Die IHK kann zuvor eine Kopie des Protokolls zur eigenen und dauerhaften Aufbewahrung anfertigen, ohne dass sie verpflichtet wäre, die für das Landesarchiv vorgeschriebenen technischen Voraussetzungen schaffen zu müssen.
§ 5a
Virtuelle Teilnahme
(1)
Ist die physische Anwesenheit einzelner oder aller Mitglieder ausgeschlossen oder erheblich erschwert, kann das Präsidium beschließen, Mitgliedern der Vollversammlung die Möglichkeit einzuräumen, ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der Sitzung teilzunehmen. Es kann auch beschließen, dass die Sitzung ausschließlich im Wege der elektronischen Kommunikation durchgeführt wird. Ein Beschluss nach Satz 1 oder 2 kann auch außerhalb einer Sitzung in Textform gefasst werden.
(2)
Die Einladung zu einer Sitzung nach Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 muss ergänzend zu § 5 Abs. 2 Hinweise zum technischen Zugang und zur Authentifizierung enthalten. Die Zugangsdaten müssen rechtzeitig vor der Sitzung zur Verfügung gestellt werden. Die Mitglieder der Vollversammlung sind verpflichtet, Daten über Zugang und Authentifizierung zur elektronischen Kommunikation unter Verschluss zu halten und keinem Dritten zugänglich zu machen.
(3)
In der Sitzung nach Absatz 1 muss technisch sichergestellt sein, dass die im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmenden Mitglieder während der Sitzung Anwesenheits-, Rede-, Antrags- und Stimmrecht ausüben können. Die Gültigkeit von Beschlüssen und Wahlen der Vollversammlung wird nicht dadurch berührt, dass durch eine technische Störung einzelne Mitglieder der Vollversammlung im Wege der elektronischen Kommunikation in der Wahrnehmung der in Satz 1 geregelten Rechte beeinträchtig sind, soweit nach § 5 Abs. 4 nicht die Beschlussfähigkeit entfällt.
(4)
In Sitzungen nach Absatz 1 soll die Beschlussfassung unter Zuhilfenahme elektronischer Abstimmungssystem nach § 5 Abs. 6 durchgeführt werden.
§ 6
Ausschüsse
(1)
Die Vollversammlung kann zu ihrer Unterstützung bei der Behandlung bestimmter Aufgabenbereiche oder besonderen Angelegenheiten Ausschüsse mit beratender Funktion errichten. Das Präsidium beruft für zwei Jahre die Vorsitzenden und die Mitglieder und kann dabei Personen berufen, die nicht zur Vollversammlung wählbar sind; es kann auch Stellvertreter für die Ausschussmitglieder berufen.
(1a)
Die Ausschüsse haben beratende Funktion gegenüber der Vollversammlung und anderen Organen der IHK sowie gegenüber der Geschäftsführung der IHK. Sie sind berechtigt, sich in Abstimmung mit dem Hauptgeschäftsführer im Namen der IHK oder als Ausschuss der IHK gegenüber Dritten oder der Öffentlichkeit zu äußern, soweit sich die Äußerungen im Rahmen bestehender Positionen der IHK halten.
(2)
Die Mitglieder der Ausschüsse nehmen ihre Aufgaben ehrenamtlich wahr. Sie haben über vertrauliche Mitteilungen, Tatsachen und Verhandlungen Stillschweigen zu bewahren.
(2a)
Der Ausschussvorsitzende kann Mitgliedern des Ausschusses die Möglichkeit einräumen, ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der Sitzung teilzunehmen. Er kann auch zu einer Sitzung einladen, die ausschließlich im Wege der elektronischen Kommunikation durchgeführt wird. Die Einladung zu einer Sitzung nach Satz 1 oder 2 muss Hinweise zum technischen Zugang und zur Authentifizierung enthalten, § 5a Abs. 2 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
(3)
Die Mitglieder des Präsidiums, der Hauptgeschäftsführer und sein Stellvertreter sind berechtigt, an Ausschusssitzungen teilzunehmen.
(4)
Die IHK errichtet gem. § 77 des Berufsbildungsgesetzes einen Berufsbildungsausschuss. Das Verfahren und die Aufgaben richten sich nach den §§ 77 bis 80 des Berufsbildungsgesetzes. Die Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes bleiben von den Absätzen 1 bis 3 unberührt.
§ 7
Präsidium
(1)
Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten und vier Vizepräsidenten, die auf zwei Jahre von der Vollversammlung durch geheime Abstimmung aus ihrer Mitte gewählt werden. Die Mitglieder nehmen ihr Amt bis zum Amtsantritt eines Nachfolgers wahr. Bei vorzeitigem Ausscheiden erfolgt eine Neuwahl für die restliche Amtszeit. Wiederwahl ist zulässig.
(2)
Bei der Zusammensitzung des Präsidiums soll die regionale Struktur des IHK-Bezirks Berücksichtigung finden. Gleiches gilt für die wirtschaftliche Struktur des IHK-Bezirks mit der Maßgabe, dass nicht sämtliche Präsidiumsmitglieder demselben Wirtschaftsbereich (Industrie, Handel oder sonstige gewerbliche Tätigkeiten) angehören dürfen.
(3)
Der Präsident bereitet die Beschlüsse der Vollversammlung vor und sorgt für ihre Durchführung. Das Präsidium kann über die Angelegenheiten der IHK beschließen, soweit Gesetz oder Satzung diese Aufgaben nicht der Vollversammlung oder dem Berufsbildungsausschuss vorbehalten. Duldet die Beschlussfassung über eine Angelegenheit wegen ihrer Dringlichkeit keinen Aufschub, so kann über sie das Präsidium an Stelle der an sich zuständigen Vollversammlung beschließen, soweit es sich dabei nicht um eine durch Gesetz der ausschließlichen Zuständigkeit der Vollversammlung vorbehaltene Aufgabe handelt. Der Vollversammlung ist in ihrer nächsten ordentlichen Sitzung darüber zu berichten.
(4)
Der Präsident beruft die Sitzungen des Präsidiums ein und führt in ihnen den Vorsitz; der Hauptgeschäftsführer nimmt an den Sitzungen des Präsidiums teil.
(5)
Das Präsidium beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens drei der Mitglieder anwesend sind. Bei besonderer Eilbedürftigkeit kann das Präsidium auch im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn kein Mitglied widerspricht. Satz 4 gilt nicht für Beschlüsse nach Absatz 3 Satz 3.
(6)
Der Präsident wird bei Verhinderung durch den von ihm damit beauftragten Vizepräsidenten, sonst durch den amtsältesten Vizepräsidenten vertreten.
(7)
Über die Beratungen und Beschlüsse des Präsidiums ist ein Protokoll zu erstellen, das vom Präsidenten zu unterzeichnen ist. Abweichende Meinungen sind auf Verlangen dem Protokoll anzufügen. Das Protokoll ist den Mitgliedern des Präsidiums innerhalb von 30 Tagen nach der Sitzung zu übersenden. Das Protokoll gilt als genehmigt, soweit nicht innerhalb von 30 Tagen nach Versand Einwände in Textform mitgeteilt werden. Über fristgerecht eingegangene Einwände entscheidet das Präsidium in der nächsten Sitzung.
(8)
Die Protokolle sind so lange aufzubewahren, bis die dem nach dem Landesarchivgesetz für die IHK zuständigen Landesarchiv übergeben werden müssen. Die IHK kann zuvor eine Kopie des Protokolls zur eigenen und dauerhaften Aufbewahrung anfertigen, ohne dass sie verpflichtet wäre, die für das Landesarchiv vorgeschriebenen technischen Voraussetzungen schaffen zu müssen.
§ 8
Ehrenpräsident
Die Vollversammlung kann einen früheren verdienten Präsidenten zum Ehrenpräsidenten ernennen. Der Ehrenpräsident hat das Recht, an den Sitzungen der Vollversammlung der IHK beratend teilzunehmen.
§ 9
Geschäftsführung
(1)
Der Hauptgeschäftsführer führt die Geschäfte der IHK und bestimmt den Geschäftsverteilungsplan, er ist der Vollversammlung und dem Präsidium für die ordnungsgemäße Durchführung der Geschäfte der IHK verantwortlich. Er ist berechtigt, an allen Sitzungen der Vollversammlung, des Präsidiums und der Ausschüsse teilzunehmen.
(2)
Die Wahrnehmung des Gesamtinteresses der gewerblichen Wirtschaft im Kammerbezirk durch den Hauptgeschäftsführer erfolgt im Rahmen der von der Vollversammlung beschlossenen Richtlinien sowie unter Beachtung der Beschlüsse der Vollversammlung und des Präsidiums. Er kann damit auch die Geschäftsführung und weitere Mitarbeiter der IHK beauftragen, insbesondere durch eine Dienstanweisung.
(3)
Der Hauptgeschäftsführer wird von der Vollversammlung bestellt, der stellvertretende Hauptgeschäftsführer wird durch eine gemeinsame Entscheidung des Präsidenten und des Hauptgeschäftsführer bestellt. Das Präsidium entscheidet über den Anstellungsvertrag des Hauptgeschäftsführers. Das Präsidium und der Hauptgeschäftsführer entscheiden gemeinsam über die Anstellung von Geschäftsführern. Die Anstellung weiterer Mitarbeiter obliegt dem Hauptgeschäftsführer.
(4)
Alle Anstellungsverhältnisse sind durch schriftliche Verträge zu regeln. Die Festlegung des Gehalts des Hauptgeschäftsführers obliegt dem Präsidium. Es beachtet die Vorgaben der Vollversammlung, insbesondere die Vergütungsgrundsätze der IHK nach § 4 Abs. 2 Buchstabe r). Den Anstellungsvertrag des Hauptgeschäftsführers unterzeichnen der Präsident und ein Vizepräsident, die Anstellungsverträge des stellvertretenden Hauptgeschäftsführer und der Geschäftsführer unterzeichnen der Präsident und der Hauptgeschäftsführer. Alle weiteren Anstellungsverträge der Mitarbeiter sowie alle Kündigungen und Aufhebungsverträge – auch soweit diese Geschäftsführer betreffen - unterzeichnet der Hauptgeschäftsführer.
(5)
Der Hauptgeschäftsführer ist Dienstvorgesetzter der Mitarbeiter; bei seiner Verhinderung übt sein Stellvertreter seine Befugnisse aus.
(6)
Das Präsidium entscheidet über die Vereinbarung von Versorgungsansprüchen der Mitarbeiter.
§ 10
Vertretung
(1)
Der Präsident und der Hauptgeschäftsführer vertreten die IHK rechtsgeschäftlich und gerichtlich. Sie sind dabei an die Beschlüsse der Vollversammlung und, soweit die Satzung es vorsieht, des Präsidiums gebunden.
(2)
Der Präsident kann von einem Vizepräsidenten, der Hauptgeschäftsführer durch seinen Stellvertreter vertreten werden.
(3)
Für die Geschäfte der laufenden Verwaltung ist der Hauptgeschäftsführer allein vertretungsberechtigt; er kann durch seinen Stellvertreter oder einen anderen von ihm beauftragten Mitarbeiter vertreten werden.
(4)
Gegenüber dem Hauptgeschäftsführer wird die IHK von dem Präsidenten und einem Vizepräsidenten vertreten.
(5)
In Vereinen, Gesellschaften und Organisationen wird die IHK durch Präsident oder Hauptgeschäftsführer vertreten. Sind beide bei Abstimmungen anwesend, führt der Präsident die Stimme; ist der Präsident nicht anwesend, führt der Hauptgeschäftsführer die Stimme. Die Erteilung von Vollmachten ist zulässig. Bei Abstimmungen über Fragen von grundsätzlicher Bedeutung ist § 4 Abs. 2 S. 1 zu beachten; bei Eilbedürftigkeit kann auf § 7 Abs. 3 zurückgegriffen werden. Im Übrigen sind Präsident und Hauptgeschäftsführer befugt, bestehende Beschlüsse der zuständigen IHK-Organe zu konkretisieren und Positionen aus diesen Beschlüssen abzuleiten.
§ 11
Finanzwirtschaft
(1)
Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.
(2)
Der Hauptgeschäftsführer bereitet nach Beratung im Finanz-Prüfungs-Ausschuss im Einvernehmen mit dem Präsidium den Wirtschaftsplan vor. Der Präsident und der Hauptgeschäftsführer überwachen die Einhaltung des von der Vollversammlung festgestellten Wirtschaftsplanes.
(3)
Das Präsidium hat für jedes Geschäftsjahr der Vollversammlung Rechnung zu legen und um seine Entlastung sowie die Entlastung des Hauptgeschäftsführers nachzusuchen. Der Vorsitzende des Finanz-Prüfungs-Ausschusses oder sein Vertreter berichtet der Vollversammlung vor der Beschlussfassung über die Entlastung über das Ergebnis der Rechnungsprüfung.
§ 12
Veröffentlichungen
Die Rechtsvorschriften der IHK werden in ihrem Mitteilungsblatt, das ist zur Zeit der Wirtschaftsreport, veröffentlicht. Sie treten, soweit sie keine abweichende Regelung enthalten, am Tag nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem das Mitteilungsblatt herausgegeben worden ist. Zusätzlich kann die IHK die Rechtsvorschriften auch im Internet veröffentlichen.
§ 13
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Wirtschaftsreport in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisher geltende Satzung in der zuletzt durch Beschluss der Vollversammlung vom 16. Dezember 2016 geänderten Fassung außer Kraft.
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Jens Brill
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