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EU-Bescheinigung über ausgeübte Tätigkeiten
Eine Bescheinigung über rechtmäßige Niederlassung bzw. über ausgeübte Tätigkeiten im Herkunftsland wird unter Umständen verlangt, wenn Sie sich als Unternehmer in einem EU-Land selbständig machen oder eine Dienstleistung erbringen möchten.
Jeder rechtmäßig in einem Mitgliedstaat niedergelassene Angehörige der Europäischen Union darf unter der Berufsbezeichnung seines Herkunftsmitgliedstaats zeitweilig und gelegentlich in einem anderen Mitgliedstaat Dienstleistungen erbringen, ohne die Anerkennung seiner Qualifikationen beantragen zu müssen. In der Regel muss der Dienstleister eine Bescheinigung über rechtmäßige Niederlassung im Mitgliedstaat vorlegen. Ist der ausgeübte Beruf im Herkunftsmitgliedstaat nicht reglementiert oder wird eine Niederlassung im Mitgliedstaat gegründet, kann auch eine Bescheinigung über ausgeübte Tätigkeiten gefordert werden.
Was ist die EU-Bescheinigung?
Die EU-Bescheinigung dient als Nachweis der beruflichen Qualifikation und der ausgeübten Tätigkeiten einer Person in der Bundesrepublik Deutschland gegenüber den zuständigen Behörden der Mitgliedsstaaten der EU. Die EU-Bescheinigung nach Artikel 16 bis 19 der Richtlinie 2005/36/EG ist eine personenbezogene Bescheinigung, in der pro Dokument für eine Person die der IHK nachgewiesenen beruflichen Tätigkeiten bescheinigt werden. EU-Bescheinigungen werden nur von ausländischen Behörden verlangt, nicht jedoch von Unternehmen.
Welche Dokumente müssen Sie der IHK vorlegen?
Die IHK kann nur Tätigkeiten und Zeiträume bestätigen, die aus Ihren Unterlagen ersichtlich sind. Folgende Unterlagen sind vorzulegen:
- Kopie des Personalausweises oder Reisepasses, aus der die aktuelle Wohnanschrift zu entnehmen ist
- für eine Tätigkeit als selbständiger Unternehmer (I.1) z. B. Geschäftsführer
- als Vertreter (I.3) (z. B. technischer Assistent, Fuhrparkleiter etc.) oder
- Leiter eines Unternehmens oder einer Zweigniederlassung (I.2): eine Kopie der Gewerbeanmeldung, gegebenenfalls eine Gewerbeanmeldung sowie eine Kopie der Handelsregistereintragung, der Ihre Position (z. B. Geschäftsführer) zu entnehmen ist, falls der frühere Firmensitz außerhalb des Bezirks der IHK Rhein-Neckar lag.
- für eine Tätigkeit als leitender Angestellter (I.4) (z. B. Projektverantwortlicher, Vorstand etc.) oder
- als unselbständiger Arbeitnehmer (I.5) (Tätigkeitsbereich: angestellt z. B. Entwicklung, Produktion, Wartung, Installation etc.) ein Zeugnis Ihres Arbeitgebers, dem Ihre konkrete Tätigkeitsbeschreibung und deren Zeiträume zu entnehmen sind
- für eine Bestätigung einer staatlich anerkannten Ausbildung (II.) die entsprechenden Zeugnisse und Diplome
Falls von Ihnen ein solcher Befähigungsnachweis verlangt wird, können Sie mit Hilfe der EU-Bescheinigung darlegen, dass und wie lange sie bereits selbständig waren oder in einer vergleichbaren Position als Angestellter gearbeitet haben. Sie dient als Nachweis der in Deutschland ausgeübten Tätigkeiten gegenüber den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
Welchen Inhalt hat die Bescheinigung?
Die EU-Bescheinigung über ausgeübte Tätigkeiten (s. Downloads) ist in Abschnitte unterteilt. Da sie nur für eine bestimmte Person ausgestellt wird, sind zunächst die persönlichen Angaben des Antragstellers erforderlich.
In den Abschnitten I.1. – I.5. geht es um die konkrete Tätigkeit und die Dauer dieser Tätigkeit, die bescheinigt werden soll. Hier müssen Sie ausfüllen, ob Sie z. B. als selbständiger Unternehmer, als Leiter oder Vertreter eines Unternehmens oder einer Zweigniederlassung, als leitender Angestellter oder als unselbständiger Arbeitnehmer im Bundesgebiet tätig sind. Darüber hinaus ist auch die Dauer der zu bescheinigenden Tätigkeiten anzugeben.
Was ist auszufüllen?
Welchen der Unterabschnitte I.1.-I.5. Sie ausfüllen sollten, entnehmen Sie bitte der nachfolgenden Aufstellung:
I.1. als Selbständiger: Kleingewerbetreibende, eingetragene Kaufleute, Gesellschafter von GbR und OHG, Komplementäre von KG
I.2. als Leiter/in eines Unternehmens / einer Zweigniederlassung: Hauptgeschäftsführer, Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder
I.3. als Stellvertreter des Leiters / der Leiterin: Stellvertretender Hauptgeschäftsführer, stellvertretender Geschäftsführer oder Vorstand
I.4. in leitender Stellung: Prokurist, leitender Angestellter
I.5. als Unselbständiger / Arbeitnehmer: Arbeitnehmer ohne leitende Funktion
Im Abschnitt II. können Sie sich zusätzlich einen staatlich anerkannten Ausbildungsberuf bescheinigen lassen, wenn dies für die Tätigkeit, die Sie im Gastland ausüben möchten, erforderlich ist. Darüber hinaus sind die Angaben unter diesem Abschnitt fakultativ.
Im letzten Abschnitt können Sie schließlich weitere Angaben zu den von Ihnen ausgeübten Tätigkeiten machen. Dieser Abschnitt ist nur auszufüllen, wenn in dem Gastland, in dem Sie Ihr Unternehmen gründen oder Ihre Dienstleistung erbringen wollen, Berufsbeschreibungen bestehen.
Unsere Handelskammer behält sich das Recht vor, weitere Nachweise und Unterlagen von Ihnen anzufordern.
Zusätzliche Informationen
Neben den Industrie- und Handelskammern informieren auch nationale Kontaktstellen in sämtlichen EU-Mitgliedstaaten über die EU-Bescheinigung. Eine aktuelle Liste der jeweiligen Kontaktstellen können Sie unter EU-Binnenmarkt entnehmen.
Ob zur Aufnahme der Dienstleistung in einem anderen Mitgliedstaat besondere Voraussetzungen zu beachten sind, insbesondere ob die Anerkennung der Berufsqualifikation erforderlich ist, darüber informiert die Richtlinie 2005/36/EG (Rechts im Downloadfenster).
Weitere Informationen zur Erbringung von grenzüberschreitenden Dienstleistungen bietet Ihnen das Internetportal Portal 21. Das Portal informiert Dienstleistungserbringer und Dienstleistungsempfänger sowohl über rechtliche Rahmenbedingungen als auch über den Verbraucherschutz in Europa.
