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EU-Bescheinigung

Eine Bescheinigung über rechtmäßige Niederlassung bzw. über ausgeübte Tätigkeiten im Herkunftsland wird unter Umständen verlangt, wenn Sie sich als Unternehmer in einem EU-Land selbständig machen oder eine Dienstleistung erbringen möchten.

Jeder rechtmäßig in einem Mitgliedstaat niedergelassene Angehörige der Europäischen Union darf unter der Berufsbezeichnung seines Herkunftsmitgliedstaats zeitweilig und gelegentlich in einem anderen Mitgliedstaat Dienstleistungen erbringen, ohne die Anerkennung seiner Qualifikationen beantragen zu müssen. In der Regel muss der Dienstleister eine Bescheinigung über rechtmäßige Niederlassung im Mitgliedstaat vorlegen. Ist der ausgeübte Beruf im Herkunftsmitgliedstaat nicht reglementiert oder wird eine Niederlassung im Mitgliedstaat gegründet, kann auch eine Bescheinigung über ausgeübte Tätigkeiten gefordert werden.

Bescheinigung über rechtmäßige Niederlassung

Nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b) der Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG können die Mitgliedstaaten eine Bescheinigung fordern, dass der Dienstleister in einem Mitgliedstaat rechtmäßig zur Ausübung der betreffenden Tätigkeiten niedergelassen ist und dass ihm die Ausübung dieser Tätigkeiten zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist.

Für Mitglieder der IHK Siegen erstellen wir die Bescheinigung über rechtmäßige Niederlassung und brauchen von Ihnen folgende Unterlagen:

  •  Gewerbeanmeldung
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister, nicht älter als drei Monate. Sie erhalten den Auszug beim Gewerbeamt Ihres Bezirks
    Bescheinigung über ausgeübte Tätigkeiten

Die EU-Bescheinigung über ausgeübte Tätigkeiten dient als Befähigungsnachweis für die unternehmerische bzw. berufliche Tätigkeit, die Sie im Bundesgebiet ausüben bzw. ausgeübt haben. Der Nachweis kann nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe d) der Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG  für Dienstleistungserbringung oder Unternehmensgründung verlangt werden, wenn der Beruf im Niederlassungsstaat nicht reglementiert ist. Das trifft für Deutschland auf die überwiegende Zahl von Berufen in den Bereichen Gewerbe, Handel und Industrie zu.

Falls von Ihnen ein solcher Befähigungsnachweis verlangt wird, können Sie mit Hilfe der EU-Bescheinigung darlegen, dass und wie lange sie bereits selbständig waren oder in einer vergleichbaren Position als Angestellter gearbeitet haben. Sie dient als Nachweis der in Deutschland ausgeübten Tätigkeiten gegenüber den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Falls ein Nachweis von einer juristischen Person (Unternehmen) verlangt wird, muss der Unternehmensleiter oder die mit der Verwaltung oder Führung des Unternehmens beauftragte Person den erforderlichen Befähigungsnachweis mittels einer EU-Bescheinigung erbringen.

Welchen Inhalt hat die Bescheinigung?

Die EU-Bescheinigung über ausgeübte Tätigkeiten (s. Downloads) ist in Abschnitte unterteilt. Da sie nur für eine bestimmte Person ausgestellt wird, sind zunächst die persönlichen Angaben des Antragstellers erforderlich.

In den Abschnitten I.1. – I.5. geht es um die konkrete Tätigkeit und die Dauer dieser Tätigkeit, die bescheinigt werden soll. Hier müssen Sie ausfüllen, ob Sie z. B. als selbständiger Unternehmer, als Leiter oder Vertreter eines Unternehmens oder einer Zweigniederlassung, als leitender Angestellter oder als unselbständiger Arbeitnehmer im Bundesgebiet tätig sind. Darüber hinaus ist auch die Dauer der zu bescheinigenden Tätigkeiten anzugeben.

Was ist auszufüllen?

Welchen der Unterabschnitte I.1.-I.5. Sie ausfüllen sollten, entnehmen Sie bitte der nachfolgenden Aufstellung:

I.1. als Selbständiger: Kleingewerbetreibende, eingetragene Kaufleute, Gesellschafter von GbR und OHG, Komplementäre von KG
I.2. als Leiter/in eines Unternehmens / einer Zweigniederlassung: Hauptgeschäftsführer, Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder
I.3. als Stellvertreter des Leiters / der Leiterin: Stellvertretender Hauptgeschäftsführer, stellvertretender Geschäftsführer oder Vorstand
I.4. in leitender Stellung: Prokurist, leitender Angestellter
I.5. als Unselbständiger / Arbeitnehmer: Arbeitnehmer ohne leitende Funktion

Im Abschnitt II. können Sie sich zusätzlich einen staatlich anerkannten Ausbildungsberuf bescheinigen lassen, wenn dies für die Tätigkeit, die Sie im Gastland ausüben möchten, erforderlich ist. Darüber hinaus sind die Angaben unter diesem Abschnitt fakultativ.

Im letzten Abschnitt können Sie schließlich weitere Angaben zu den von Ihnen ausgeübten Tätigkeiten machen. Dieser Abschnitt ist nur auszufüllen, wenn in dem Gastland, in dem Sie Ihr Unternehmen gründen oder Ihre Dienstleistung erbringen wollen, Berufsbeschreibungen bestehen.

Welche Dokumente sind vorzulegen?

Unsere Handelskammer kann nur Tätigkeiten und Zeiträume bestätigen, die aus Ihren Unterlagen ersichtlich sind. Damit wir die EU-Bescheinigung ausstellen können, benötigen wir von Ihnen folgende Unterlagen:

Für eine Tätigkeit als selbständiger Unternehmer (I.1.), als Vertreter (I.3.) oder Leiter eines Unternehmens oder einer Zweigniederlassung (I.2.) eine Kopie der Gewerbeanmeldung, ggf. Gewerbeabmeldung sowie eine Kopie der aktuellen chronologischen Handelsregistereintragung, der Ihre Position (z. B. Geschäftsführer) zu entnehmen ist. Freiberufler (I.1.) reichen Einkommensteuererklärungen für die Jahre ein, für die die freiberufliche Tätigkeit bescheinigt werden soll.

Für eine Tätigkeit als leitender Angestellter (I.4.) oder als unselbständiger Arbeitnehmer (I.5.) ein Zeugnis Ihres Arbeitgebers, dem Ihre konkrete Tätigkeitsbeschreibung und deren Zeiträume zu entnehmen ist.

Für eine Bestätigung einer staatlich anerkannten Ausbildung (II.) die entsprechenden Zeugnisse und Diplome.

Unsere Handelskammer behält sich das Recht vor, weitere Nachweise und Unterlagen von Ihnen anzufordern.

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Ansprechpartner

Tanja Giese

Tel: 0271 3302-158
Fax: 0271 3302400
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Andrea Hoppe

Tel: 0271 3302-159
Fax: 0271 3302400
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Kirsten Kämpf

Tel: 0271 3302-154
Fax: 0271 3302400
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