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RoHS-Richtlinie und ElektroStoffVerordnung

Die europäische RoHS-Richtlinie verbietet die Verwendung von Blei, Cadmium, sechswertigem Chrom und Quecksilber sowie von zwei bromhaltigen Flammschutzmitteln in Elektro- und Elektronikgeräten.

Ausnahmen sind in zwei Anhängen aufgelistet, welche um einige Spezialanwendungen erweitert wurden. Dies erfolgte im Mai 2014 im EU-Amtsblatt L 148 auf den Seiten 72 - 87 in Form von acht „delegierten Richtlinien“.

Mit der neuen „Richtlinie 2011/65/EU vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten“ wurde die frühere Richtline 2002/95/EG ersetzt. Die neue Richtlinie wurde in Deutschland durch eine „ElektroStoffVerordnung“ umgesetzt, die im Mai 2013 in Kraft trat. Die wichtigsten Änderungen im Vergleich zur früheren RoHS sind nebenstehend im Merkblatt der IHK Südlicher Oberrhein dargestellt.

Inhaltlich ist vor allem die über etliche Jahre gestaffelte Ausdehnung des Geltungsbereichs der Verordnung bzw. der Stoffverwendungsverbote zu beachten. Neu sind außerdem die Regelungen zur EU-Konformitätserklärung, CE-Kennzeichnung und Konformitätsvermutung, da die RoHS-Richtlinie seit der Novellierung 2011 auch zu den „CE-Richtlinien“ zählt.

RoHS-Richtlinie: EU-Kommission stimmt Verlängerung von Ausnahmen für Blei zu

Die EU-Kommission hat im Rahmen der Richtlinie zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten ((EU)2011/65, “RoHS-Richtlinie“) der Fortsetzung bestimmter Ausnahmen für Blei zugestimmt. Entsprechende Ausnahmen betreffen Blei als Legierungselement in Kupfer, in Aluminium und in Stahl sowie Blei in hochschmelzenden Loten.

Die RoHS-Richtlinie beschränkt die Verwendung verschiedener gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten. Zu diesen Stoffen zählt gemäß Anhang II der Richtlinie u.a. Blei. Die Richtlinie sieht jedoch mögliche Ausnahmen der Verwendungsbeschränkung vor. Dies gilt für Werkstoffe und Bauteile im Rahmen bestimmter Verwendungen von Elektro- und Elektronikgeräten (Anhänge III und IV der RoHS-Richtlinie). Diese Ausnahmen werden gemäß Artikel 5 der RoHS-Richtlinie regelmäßig an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt angepasst. Die EU-Kommission bestimmt den Inhalt der Anhänge III und IV der RoHS-Richtlinie danach durch delegierte Rechtsakte.

Vor diesem Hintergrund hat die EU-Kommission am 1. März 2018 vier delegierte Richtlinien vorgelegt, welche eine Fortsetzung gewisser Bleiverwendungsmöglichkeiten im Rahmen der RoHS-Richtlinie vorsehen. Diese Durchführungsrichtlinien betreffen

  • Blei als Legierungselement in Stahl (derzeitige Ausnahme 6a in Anhang III der RoHS-Richtlinie), für Bearbeitungszwecke und in verzinktem Stahl mit einem Massenanteil von höchstens 0,35 Prozent Blei, in den Kategorien 1 bis 7 und 10. Die entsprechende Mitteilung der EU-Kommission sowie Durchführungsverordnung finden Sie hier.
  • Blei als Legierungselement in Aluminium (derzeitige Ausnahme 6b in Anhang III der RoHS-Richtlinie), für die Verwendung mit einem Massenanteil von höchstens 0,4 Prozent Blei, in den Kategorien 1 bis 7 und 10 (Zeitraum der Ausnahmegewährung variiert nach Form der Aluminiumlegierungen). Die entsprechende Mitteilung der EU-Kommission sowie die Durchführungsverordnung finden Sie hier.
  • Blei als Legierungselement in Kupfer (derzeitige Ausnahme 6c in Anhang III der RoHS-Richtlinie), für die Verwendung mit einem Massenanteil von bis zu 4 Prozent Blei, in den Kategorien 1 bis 7 und 10. Die entsprechende Mitteilung der EU-Kommission sowie die Durchführungsrichtlinie finden Sie hier.
  • Die Verwendung von Blei in hochschmelzenden Loten (d. h. Lötlegierungen auf Bleibasis) mit einem Massenanteil von mindestens 85 Prozent Blei, derzeitige Ausnahme 7a in Anhang III der RoHS-Richtlinie, in den Kategorien 1 bis 7 und 10 (die unter die Ausnahme 24 fallenden Ausnahmen (Blei in Loten für discoidale und Planar-Array-Vielschicht-Keramikkondensatoren mit metallisierten Löchern) sind von der Ausnahme 7a ausgeschlossen). Die entsprechende Mitteilung der EU-Kommission sowie die Durchführungsverordnung finden Sie hier.

Für andere Kategorien außerhalb der 1 bis 7 und 10 sollen die derzeitigen Ausnahmen während der in Artikel 5 Absatz 2 der RoHS-Richtlinie bestimmten Zeiträume weiter gelten.

Die Richtlinien sehen eine Geltungsdauer der Ausnahmen überwiegend bis zum 21. Juli 2021 vor, zum Teil jedoch lediglich über die Dauer von drei Jahren nach Veröffentlichung der delegierten Richtlinie im Amtsblatt der Europäischen Union.

Die Durchführungsrichtlinien zur Änderung der RoHS-Richtlinie treten am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Quelle: DIHK

Hinweis:

Am 15.05.2020 hatte die EU-Kommission mit der Entscheidung (EU) 2020/659 eine Aktualisierung der Norm EN 50581:2012 beschlossen. Die neue Norm EN 63000:2018 hat diese zum 18.11.2021 abgelöst. Wenn sich auch die neue Norm inhaltlich von der alten kaum unterscheidet, so müssen formal betroffene Konformitätserklärungen aktualisiert werden.

Das Öko-Institut hat am 13. Januar 2022 seine Empfehlungen zu insgesamt neun Ausnahmen bzw. deren eventueller Verlängerung im Rahmen der RoHS-Richtlinie in Form eines finalen Berichts an die EU-Kommission veröffentlicht. Laut EU-Kommission könnten Auswertung und Entscheidung allerdings noch diverse Monate beanspruchen. Dabei kann die Kommission auch von den inhaltlichen Empfehlungen abweichen.

Weitere Ausführungen gibt es im Newsletter der IHK Südlicher Oberrhein.

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