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Neue Regeln für Einwegprodukte aus Kunststoff - Verbote und Kennzeichnung

Die Bundesregierung hat das Verbot von Einwegkunststoffartikeln beschlossen. Ab 3. Juli 2021 dürfen zahlreiche Artikel dann nicht mehr in den Verkehr gebracht werden, andere unterliegen einer Kennzeichnungspflicht.

Mit einer Verordnung werden die Bestimmungen der EU-Einwegkunststoff-Richtlinie umgesetzt. Die Einwegkunststoffverbots-Verordnung setzt konkret Artikel 5 der Richtlinie eins zu eins in nationales Recht um. Ziel ist die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt.

Die Maßnahmen zur Beschränkung des Inverkehrbringens von bestimmten Einwegkunststoffprodukten sowie Kennzeichnungsvorschriften, sind expliziet in der Einwegkunststoffverbotsverordnung (EWKVerbotsV) und der Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung (EWKKennzV) geregelt.

Eine ausführliche Darstellung der neuen Regelungen enthält das aktuelle  Merkblatt des DIHK.

Im folgenden werden die aus den neuen Verordnungen resultierenden Verpflichtungen kurz skizziert, die betroffenen Einwegkunststoffprodukte benannt sowie die Fristen und Abverkaufsregelungen klargestellt.

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Einwegkunststoffverbotsverordnung (EWKVerbotsV)

Die Verordnung zum Verbot von Einwegkunststoff-Produkten (EWKVerbotsV) wurde am 26. Januar 2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und tritt am 3. Juli 2021 in Kraft.

Dann greift das Verbot des Inverkehrbringens (Herstellung/Import) der folgenden Einwegkunststoffprodukte mit wenigen Ausnahmen bspw. für bestimmte Medizinprodukte:

 

  • Wattestäbchen
  • Besteck, insbesondere Gabeln, Messer, Löffel und Essstäbchen,
  • Teller,
  • Trinkhalme
  • Rührstäbchen,
  • Luftballonstäbe für private Zwecke
  • Lebensmittelbehälter (to Go) aus expandiertem Polystyrol
  • Getränkebehälter und -becher aus expandiertem Polystyrol einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel sowie
  • Produkte aus oxoabbaubarem Kunststoff

Der Abverkauf von bereits bestehenden Lagerbeständen bleibt zulässig, um eine gebrauchslose Vernichtung der Einwegprodukte zu vermeiden (s. Begründung der Verordnung).

Weitere Informationen, einen FaQ-Katalog sowie die Verordnung finden Sie auf der Webseite des BMU.

Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung (EWKKennzV)

Mit der Verordnung soll das Inverkehrbringen von einigen Einwegkunststoffprodukten nur unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt sein. Sie tritt am 3. Juli 2021 in Kraft und umfasst die Pflicht zur Kennzeichnung der Verkaufs- und Umverpackung folgender Einwegkunststoffprodukte:

 

  • Hygieneeinlagen, insbesondere Binden
  • Tampons  und  Tamponapplikatoren 
  • Feuchttücher, insbesondere getränkte Tücher für Körper- und Haushaltspflege
  • Filter zur Verwendung in Kombination mit Tabakprodukten

sowie

 

  • Tabakprodukte mit Filtern (Außenverpackung / Packung)
  • Getränkebecher,  die  Einwegkunststoffprodukte  sind (auf dem Produkt).

Diese Pflicht gilt für den Inverkehrbringer (Hersteller/Importeur), der ab 3. Juli 2021 die Kennzeichnungspflicht erfüllen muss. Allerdings kann in einer Übergangsfrist bis zum 3. Juli 2022 die Kennzeichnung auch durch das Anbringen von nicht ablösbaren Aufklebern erfolgen.

 

Ein Abverkauf zum Inkrafttretenszeitpunkt bereits in Verkehr gebrachter nicht gekennzeichneter Produkte durch die Vertreiber bleibt nach Inkrafttreten der Verordnung möglich.

 

Darüber hinaus enthält die Verordnung auch Anforderung an die Beschaffenheit von bestimmten Einwegkunststoffgetränkebehältern. Hier muss der Getränkebehälter ab dem 3. Juli 2024  während der vorgesehenen Verwendungsdauer fest mit dessen Verschluss/Deckel verbunden sein, wenn

 

  • es sich um ein Einwegkunststoffprodukt handelt,
  • das Füllvolumen bis zu 3 l beträgt und
  • der Deckel/Verschluss ganz oder Teilweise aus Kunststoff besteht

Weitere Informationen zu den Details der Kennzeichnung inkl. Vorlagen sowie den Link zu einem FaQ-Katalog finden Sie auf der Webseite des BMU.

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Ansprechpartner

Roger Schmidt

Tel: 0271 3302-263
Fax: 0271 3302400
E-Mail

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