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Pfandpflicht auf Einweg-Getränkeverpackungen

In 2006 mussten sich Handel, Getränke-Abfüller und –Importeure mit umfangreichen Änderungen beim Pflichtpfand auf Einwegverpackungen vertraut machen. Nach einjähriger Übergangsfrist wurde das Pflichtpfand zum 1. Mai 2006 auf weitere Getränkearten ausgedehnt. Ebenso wurden die bisher nebeneinander existierenden Einweg-Pfandsysteme weitgehend durch ein bundesweit einheitliches Pfandsystem abgelöst.

Welche Vorgaben der Verpackungsverordnung zu beachten sind und wie das neue Pfandsystem funktioniert, erläutert der folgende Fragen- und Antwortenkatalog:

Welche Verpackungsarten unterliegen der Pfandpflicht? Welche Ausnahmen gibt es?
Alle Einweg-Getränkeverpackungsarten unterliegen zunächst der Pfandpflicht. Ausgenommen sind laut der Verpackungsverordnung die folgenden als ökologisch vorteilhaft eingestuften Verpackungen: Giebel- oder Block-Getränkekartons, Getränke-Polyethylen-Schlauchbeutel und Folien-Standbodenbeutel.

Welche Getränke unterliegen der Pfandpflicht und welche sind von der Pfandpflicht ausgenommen?
Pfandpflichtig sind seit dem 1. Mai 2006 folgende Getränke in Einwegverpackungen (sofern diese Verpackungen nicht als ökologisch vorteilhaft eingestuft sind, siehe oben):

  • Bier (einschließlich alkoholfreies Bier) und Biermischgetränke,
  • Mineral-, Quell-, Tafel- und Heilwässer (alle Wässer mit oder ohne Kohlensäure),
  • Erfrischungsgetränke/Softdrinks mit oder ohne Kohlensäure (insbesondere Limonaden einschließlich Cola-Getränken, Mischungen von Fruchtsäften und Mineralwasser wie zum Beispiel Apfelschorle, Brausen, Bittergetränke und Eistee),
  • Sport- und Energydrinks (mit oder ohne Kohlensäure),
  • alkoholhaltige Mischgetränke mit einem Alkoholgehalt von weniger als 15 Vol Prozent (insbesondere so genannte „Alcopops“) bzw. weniger als 50 Prozent Weinanteil.

Ausgenommen von der Pfandpflicht sind explizit: Fruchtsäfte und Fruchtnektare; Gemüsesäfte und Gemüsenektare; Wein, Sekt und Spirituosen; Milchgetränke mit einem Mindestanteil von 50 Prozent Milch oder aus Milch gewonnenen Erzeugnissen; diätetische Getränke mit Ausnahme solcher für intensive Muskelanstrengungen. Es gelten die Abgrenzungen des Lebensmittelrechts.

Wie hoch ist das Pfand auf Einweg-Getränkeverpackungen?
Der Pfandbetrag beträgt einheitlich 25 Cent und gilt für alle Verpackungsgrößen zwischen 0,1 Litern und 3 Litern. Während bei der Abgabe der Verpackungen an den Konsumenten die Mehrwertsteuer schon mit enthalten ist, muss diese auf den vorgelagerten Erzeugerund Vertriebsstufen noch hinzugerechnet werden.

Gibt es noch „Insellösungen“?
Die alte Verpackungsverordnung erlaubte es z.B. den großen Discountern, ihre Rücknahmen zu beschränken auf die von ihnen in Verkehr gebrachten Verpackungsarten, Verpackungsformen und Verpackungsgrößen. Dadurch entstanden die so genannten „Insellösungen“ (Beispielsweise Aldi-Flaschen konnten nur bei Aldi zurückgegeben werden, Lidl-Flaschen nur bei Lidl, usw.). Diese Regelung ist seit 1. Mai 2006 gestrichen. Derzeit gilt der Grundsatz: Wer pfandpflichtige Einweg-Getränkeverpackungen - egal aus welchem Material - in Verkehr bringt, muss auch fandpflichtige Einweg-Getränkeverpackungen des gleichen Materials zurücknehmen.

Gibt es für kleine Verkaufsstellen eine Sonderregelung?
Die Beschränkung der Rücknahmepflichten für Verkaufsräume, die kleiner als 200 Quadratmeter sind gilt weiterhin. So können z.B. Kioske und kleine Läden die Rücknahme von pfandpflichtigen Einweg-Getränkeverpackungen auf diejenigen Getränkemarken beschränken, die sie in ihrem Sortiment führen.

Wer ist für den Aufbau desbundesweiten Pfandsystems verantwortlich?
HDE (Hauptverband des deutschen Einzelhandels) und BVE (Bundesvereinigung der deutschen Ernährungsindustrie) haben in 2005 die DPG (Deutsche Pfandsystem GmbH, http://www.dpg-pfandsystem.de) mit Sitz in Berlin geschaffen. Zu den wesentlichen Aufgaben der Gesellschaft gehören die Erarbeitung und Verwaltung des DPG-Vertragswerkes, das Management der erforderlichen Zertifizierungen für Sicherheitsfarbe und Zählzentren sowie die Bereitstellung der Stammdatenbank. Einzelheiten können im Internetauftritt der DPG abgerufen werden.

Aktueller Hinweis

Ausweitung der Pfandpflicht geplant

Restaurants, Bistros und Cafés, die To-go-Getränke und Take-away-Essen anbieten, müssen dafür ab 2023 auch Mehrwegverpackungen anbieten. Diese Pflicht gilt auch dann, wenn das Essen über Lieferdienste nach Hause gebracht wird. So sieht es eine Novelle des Verpackungsgesetzes vor, die am Donnerstag,06.05.2021, vom Deutschen Bundestag beschlossen wurde. Dabei gilt: Die Mehrwegvariante darf nicht teurer sein als das gleiche Produkt in einer Einwegverpackung.

Darüber hinaus erweitert der Gesetzgeber die Pfandpflicht auf sämtliche Einweg-Getränkeflaschen aus Plastik sowie Getränkedosen. Ab 2025 sollen PET-Einweg-Getränkeflaschen zu mindestens 25 Prozent aus recyceltem Kunststoff bestehen.

Wie ist das Pfand-System der DPG organisiert?

Grundsätzlich ist das DPG-System modular angelegt, d.h. jeder Teilnehmer kann eine oder mehreren Aufgaben bzw. Rollen innerhalb des Gesamtsystems übernehmen – je nach Interessenslage, Funktion oder Möglichkeiten. Die beiden zentralen Rollen sind die des so genannten „Erstinverkehrbringers/Pfandkontoführers“ sowie des „Forderungsstellers“, da zwischen diesen das fandclearing stattfindet:

  • Erstinverkehrbringer/Pfandkontoführer sind in der Regel Abfüller oder Importeure, die Pfandgelder einnehmen. Sie können mit der administrativen Abwicklung ihres Pfandkontos auch einen Dienstleister beauftragen.
  • Forderungssteller sind im DPG-System all jene, die Einwegpfandgeldforderungen an Erstinverkehrbringer/Pfandkontoführer stellen. In der Regel sind dies Unternehmen, die für sich selbst oder für angeschlossene Unternehmen die Rücknahme von DPGVerpackungen organisieren. Auch Forderungssteller können Dienstleister mit der Abwicklung der Forderungsstellung beauftragen.

Alle Teilnehmer haben Zugriff auf die zentrale DPG-Stammdatenbank, in der alle für das Pfandclearing relevanten Daten erfasst werden.

Welche Unternehmen können oder müssen sich bei der DPG registrieren bzw. zertifizieren lassen?
Alle Unternehmen, die pfandpflichtige Einweg-Getränke erstmals in den Verkehr bringen, in der Regel Abfüllbetriebe und Importeure, können als Erstinverkehrbringer/ Pfandkontoführer Teilnehmer am DPG-System werden. Etikettendrucker und Verpackungshersteller, die Einwegverpackungen bzw. Etiketten mit dem DPG-Pfandzeichen herstellen bzw. bedrucken wollen, müssen sich als arbverwender ebenfalls bei der DPG registrieren lassen.

  • Für am System teilnehmende Erstinverkehrbringer/Pfandkontoführer gilt: Sie müssen ihre Unternehmensdaten und die Daten der von ihnen in Verkehr gebrachten Produkte (EAN-Code, Material der Verpackung, Gebindeinhalt, Größe, Leergewicht, Farbe) melden. Diese Daten werden in der Stammdatenbank gespeichert, die bei der DPG geführt wird.
  • Auch für am System teilnehmende Dosenhersteller und Etikettendrucker gilt: Sie müssen ihre Unternehmensdaten an die DPG melden. Vor einer Verwendung der Sicherheitsfarbe für das DPG-Label ist eine Zertifizierung durch eine von der DPG anerkannte Zertifizierungsstelle notwendig. Die Liste der Zertifizierer ist unter http://www.dpgpfandsystem.de veröffentlicht worden.
  • Ebenso müssen sich auch die am System teilnehmenden Zählzentren registrieren und zertifizieren lassen.
  • Auch die am System teilnehmenden Dienstleistungsunternehmen („Pfandkontodienstleister“, „Forderungsstellerdienstleister“) erhalten eine Zulassung von der DPG.

Besteht eine Teilnahmepflicht am DPG-System?
Einerseits ist zu betonen, dass eine Teilnahme von Abfüllern, Händlern und Importeuren am DPG-System grundsätzlich „freiwillig“ erfolgt. Es gibt keine Zwangsmitgliedschaft oder Registrierungspflicht oder dergleichen, die Verpackungsverordnung schreibt dies nicht vor. Andererseits ist darauf hinzuweisen, dass in der Praxis wohl kaum ein Weg an einer Teilnahme
vorbeiführt. Lediglich für Importeure, die nur in marginalem Umfang Getränke verkaufen, mag ein Verzicht auf eine Teilnahme in Frage kommen. Sie können dann aber nicht am automatisierten Pfandclearing teilnehmen und ihre Kunden können die leeren Verpackungen in anderen Geschäften eventuell nur nach langwierigen Diskussionen (oder gar nicht) gegen Pfanderstattung abgeben.

Welche Unternehmen bieten Dienstleistungen im Rahmen des DPG-Systems an?
Diese Unternehmen werden auf der DPG-Homepage veröffentlicht werden. Nach aktuellem Kenntnisstand wird es sich insbesondere um Unternehmen handeln, die auch in anderen Bereichen der Verpackungsentsorgung tätig sind. Eine vorläufige Liste ist im DPG-Internet zu finden im Bereich „Handel und Industrie“, „Downloads“, „Informationen für Rücknehmer/ Forderungssteller“.

Wie sieht die Kennzeichnung der pfandpflichtigen Getränkeverpackungen aus?
Alle am DPG-System teilnehmenden Getränkeverpackungen müssen durch einen neuen EAN-Code sowie das DPG-Sicherheits-Logo gekennzeichnet werden. Die neue EAN kann bei einer zur GS1-Organisation gehörenden Gesellschaft (siehe http://www.GS1-Germany.de) beantragt werden. Der EAN-Code ist als senkrecht verlaufender Leitercode aufzubringen. Das DPG-Sicherheitslabel muss, durch eine „Ruhezone“ und besondere Markierungselemente vom EAN-Code abgesetzt, mittig darüber mit einer speziellen Sicherheitsfarbe aufgedruckt werden.

Was ist bei der Verpackungsrücknahme zu beachten?
Eine Rücknahme der Verpackungen erfolgt entweder per Hand (zur Weitergabe an ein Zählzentrum) oder durch entsprechende Automaten. Grundsätzlich ist zu beachten, dass für die Rücknahme im Rücknahmeautomaten oder im Zählzentrum die Gebinde noch rotationsfähig sein müssen, d.h. Dosen dürfen beispielsweise nicht flach gedrückt sein. Bei Flaschen ist es notwendig, dass das Etikett noch an der Flasche haftet. Leichte Verschmutzungen sowie leichte Deformationen sind von der „Ausleseeinheit“ zwar noch zu bewältigen; bei stärkeren Verschmutzungen und Deformationen ist allerdings mit Beeinträchtigungen der Auslesung zu rechnen, die zur Abweisung der Gebinde führen können.

  • Bei den händisch zurückgenommenen Verpackungen werden diese analog zu den bisherigen Einweg-Pfand-Systemen („P-System“, Interseroh, usw.) in speziellen „System-Säcken“ gesammelt. Die Säcke werden mit speziell etikettierten Kabelbindern gekennzeichnet, die eine Identifizierung der Verkaufsstelle im Zählzentrum ermöglichen. Je nach Anbindung der Verkaufsstelle werden die vollen Säcke vom Großhändler oder einem Dienstleistungsunternehmen abgeholt, quittiert und weiter zum Zählzentrum gebracht. Nach der Identifizierung und Zuordnung der Säcke werden EAN-Code und Pfandlabel der Gebinde geprüft, der Inhalt gezählt und der Pfandwert registriert. Schließlich wird das Pfandlogo mechanisch entwertet und die separierten Wertstoffe dem Recycling zugeführt. Das Zählzentrum meldet die relevanten Pfanddaten an die zuständigen Pfandkontoführer (Abfüller, Importeure, beauftragte Dienstleistungsunternehmen).
  • Bei den per Automat zurückgenommenen Verpackungen werden ebenfalls EAN-Code und Pfandlabel der Gebinde geprüft und der Pfandwert der Rücknahmestelle und dem Pfandkontoführer zugeordnet. Anschließend wird auch hier das Pfandlogo mechanisch zerstört. Eine Meldung der Pfandbeträge erfolgt hier direkt auf elektronischem Weg. Ob sich die Anschaffung eines Rücknahmeautomaten lohnt, hängt vor allem von der Anzahl der täglich zurückgenommenen Verpackungen ab. Nach einer Faustformel lohnt sich die Automatenaufstellung ab ca. 1000 Verpackungen pro Tag.

Wie funktioniert die Abrechnung der Pfandbeträge?

Auf Basis der im Automaten oder im Zählzentrum ermittelten zurückgenommenen DPGLeergebinde können die Forderungssteller die entsprechenden Pfandbeträge bei den Erstinverkehrbringern/ Pfandkontoführern einfordern.

Was ist beim Import von Einweg-Getränkeverpackungen zu beachten?
Importierte Einweg-Getränkeverpackungen unterliegen der Pfandpflicht ebenso wie die in Deutschland abgefüllten Getränkeverpackungen. Bei größeren Importmengen sollte geprüft werden, ob sich der ausländische Abfüller selbst bei der DPG registriert und ein Aufdruck des EAN-Codes sowie des Sicherheitslabels direkt auf dem Gebinde/Etikett erfolgen kann. Ist dies nicht möglich, ist der in Deutschland ansässige Importeur angesprochen, sich und seine Produkte bei der DPG zu registrieren und die importierten Gebinde mit Selbstklebeetiketten nachzuetikettieren. Diese Aufkleber können über die registrierten DPGDienstleister bezogen werden.

Welche Regelungen gelten für in Deutschland abgefüllte und ins Ausland exportierte Einweg-Getränkeverpackungen?
Exportierte Getränkeverpackungen unterliegen nicht der Pfandpflicht. Als solche gelten nur Getränkeverpackungen, die außerhalb Deutschlands an den Endverbraucher abgegeben werden. Einweg-Getränkeverpackungen, die der Endverbraucher im Inland erwirbt, sind jedoch pfandpflichtig, auch wenn sie direkt nach dem Kauf ins Ausland gebracht werden.

Hinweis: Dieses Merkblatt soll – als Service Ihrer IHK – nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.

Autoren dieses IHK-Merkblatts sind: Dr. Rainer Neuerbourg, IHK Bonn und Wilfried Baumann, IHK Südlicher Oberrhein. Es wurde redaktionell überarbeitet von Roger Schmidt, IHK Siegen.

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