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CLP-Verordnung und Globally Harmonised System (GHS)

Das „Globally Harmonised System of Classification and Labelling of Chemicals” (GHS) der UN ist fristgerecht in EU-Recht überführt worden. Es wurde am 16.12.2008 mit der EG-Verordnung Nr. 1272/2008, namentlich als Verordnung über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (Regulation on Classification, Labelling and Packaging of Substances and Mixtures) – CLP-(EU-GHS)-Verordnung – in der EU eingeführt. Diese Verordnung trat am 20.01.2009 in Kraft und gilt seitdem europaweit.

Die Hersteller durften die neuen Kennzeichnungen bereits ab dem Inkrafttreten der Verordnung nutzen, mussten dies verpflichtend aber erst nach Ablauf bestimmter Übergangsfristen tun: Stoffe mussten ab dem 01.12.2010 und Gemische ab 01.06.2015 nach GHS gekennzeichnet werden; Lagerbestände durften darüber hinaus noch bis 2012 bzw. 2017 mit den alten Kennzeichen verkauft werden.

Wenn Stoffe oder Gemische an die breite Öffentlichkeit abgegeben werden und als akut toxisch, als hautätzend, keimzellmutagen der Kategorie 2, karzinogen der Kategorie 2 oder reproduktionstoxisch der Kategorie 2, sensibilisierend für die Atemwege, toxisch für spezifische Zielorgane der Kategorien 1 und 2 oder als aspirationsgefährlich, als entzündbare Gase, Flüssigkeiten und Feststoffe der Kategorien 1 und 2 eingestuft sind, sind die Verpackungen unabhängig von ihrem Fassungsvermögen mit einem tastbaren Gefahrenhinweis auszustatten.

Die technischen Spezifikationen für tastbare Gefahrenhinweise müssen der aktuellen Ausgabe der EN ISO-Norm 11683 „Verpackung – Tastbare Gefahrenhinweise – Anforderungen“ entsprechen.

Seit 1. Juni 2017 dürfen gefährliche Stoffe und Gemische in Europa nur noch verkauft werden, wenn sie der Verordnung (EG) 1272/2008 entsprechen.

Endanwender, die Gemische mit der "alten" Kennzeichnung erworben haben und diese aufbrauchen und nicht weiterverkaufen, sind von dieser Frist nicht betroffen. Für die innerbetriebliche Verwendung ist es nicht erforderlich die Kennzeichnung umzustellen. Allerdings muss gegebenenfalls auf eine geänderte Einstufung korrekt reagiert werden und die Betriebsanweisungen müssen eindeutige Umgangsvorschriften für beide Optionen enthalten, also für altes und neues Einstufungs- und Kennzeichnungssystem.

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