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Das europäische Einheitspatent – Was Unternehmen wissen sollten

Am 1. Juni 2023 startete das neue einheitliche Patentsystem. Es besteht aus zwei Säulen: einem EU-Einheitspatent und einem Einheitlichen Patentgericht (EPG). Mit dem Einheitspatent soll es Unternehmen erleichtert werden, ihre Innovationen in Europa zu schützen und ihr geistiges Eigentum zu nutzen.

A. Einheitspatent

Das Einheitspatent wird einen „one-stop-shop“ für die Registrierung und Durchsetzung von Patenten zur Verfügung stellen. Ziel ist es, die Kosten und bürokratischen Belastungen vor allem für KMUs zu reduzieren. Die Gebühren entsprechen etwa den Gebühren, die bisher für 4-5 Länder-Benennungen notwendig waren.

Das Einheitspatent ermöglicht es innovativen Unternehmen, ein einziges "einheitliches" Patent für ihre Erfindungen zu erhalten, das in allen teilnehmenden Mitgliedstaaten gültig ist. Es wird nicht mehr notwendig sein, sich in den komplexen Regelungen von nationalen Patentgesetzen und Patentverfahren zurechtzufinden.

Erhalten kann man das Einheitspatent durch einen Antrag auf einheitliche Wirkung beim Europäischen Patentamt (EPA), nachdem ein europäisches Patent gemäß den bestehenden Regeln des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erteilt wurde.

B. Einheitliches Patentgericht

Mit dem Einheitlichen Patentgericht soll es Unternehmen ermöglicht werden, ihre Patentrechte effektiver durchzusetzen. Eine einzige Klage vor dem Einheitlichen Patentgerichtwird mehrere parallele Verfahren vor nationalen Gerichten ersetzen.

Zunächst werden 17 Mitgliedstaaten, die das am 1. Juni 2023 in Kraft getretene Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht (EPGÜ)bereits ratifiziert haben, am Einheitspatent und am Einheitlichen Patentgericht (s.u.) teilnehmen. Dazu gehören Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden und Slowenien. Weitere EU-Mitgliedstaaten können in der Zukunft hinzukommen.

Das EPGÜ bereits unterzeichnet, aber noch nicht ratifiziert haben die folgenden Staaten: Griechenland, Irland, Rumänien, Slowakei, die Tschechische Republik, Ungarn und Zypern. Allen anderen EU-Mitgliedstaaten steht der Beitritt zum EPGÜ offen.

Das neue Einheitliche Patentgericht (EPG) besitzt eine Zuständigkeit bezüglich Fragen der Rechtsgültigkeit und der Verletzung von EU-Einheitspatenten sowie von klassischen europäischen Patenten. Für einen Übergangszeitraum von sieben Jahren können Klagen, welche klassische europäische Patente betreffen, wie bisher auch bei nationalen Gerichten bzw. anderen zuständigen nationalen Behörden erhoben werden, Artikel 83 Absatz 1 EPGÜ.

Das Einheitliche Patentgericht besteht aus einem Gericht erster Instanz, einem Berufungsgericht sowie einer Kanzlei. Es ist aus rechtlich sowie technisch qualifizierten Richtern multinational zusammengesetzt. Zum Gericht erster Instanz gehören eine Zentralkammer mit Sitz in Paris und einer Abteilung in München sowie Lokalkammern und Regionalkammern in den Vertragsmitgliedstaaten, siehe Artikel 7 EPGÜ.

C. Mediation und Schiedsverfahren in Patentsachen

Darüber hinaus sieht das Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht die Einrichtung eines Mediations- und Schiedszentrum für Patentsachen mit Sitz in Laibach und Lissabon vor, Artikel 35 EPGÜ. Das sogenannte „Zentrum“ stellt Dienste für Mediation und Schiedsverfahren in den dem EPGÜ unterfallenden Patentstreitigkeiten zur Verfügung.

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