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Gesetz zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz - LÖG NRW)

 

Anwendungshilfe für die Kommunen und den Handel im Umgang mit dem neugefassten § 6 LÖG NRW

18.03.2020 | Der nordrhein-westfälische Landtag hat am 21. März 2018 das „Gesetz zum Abbau unnötiger und belastender Vorschriften im Land Nordrhein-Westfalen (Entfesselungspaket I)“ beschlossen und damit auch das Ladenöffnungsgesetz NRW geändert. Das Gesetz ist am 29. März 2018 im Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet worden (GV. NRW S. 172) und am 30. März 2018 in Kraft getreten. Im Folgenden wird erläutert, welche Änderungen sich für Kommunen und Händler ergeben.

Der neugefasste § 6 Abs. 1 LÖG NRW im Wortlaut:

Quelle: www.wirtschaft.nrw 

Seiten-ID: 2486

§ 6 Weitere Verkaufssonntage und -feiertage

(1) An jährlich höchstens acht, nicht unmittelbar aufeinander folgenden Sonn- oder Feiertagen dürfen Verkaufsstellen im öffentlichen Interesse ab 13 Uhr bis zur Dauer von fünf Stunden geöffnet sein.

1. Ein öffentliches Interesse liegt insbesondere vor, wenn die Öffnung im Zusammenhang mit örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen erfolgt,

2. dem Erhalt, der Stärkung oder der Entwicklung eines vielfältigen stationären Einzelhandelsangebots dient,

3. dem Erhalt, der Stärkung oder der Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche dient,

4. der Belebung der Innenstädte, Ortskerne, Stadt- oder Ortsteilzentren dient,

5. die überörtliche Sichtbarkeit der jeweiligen Kommune als attraktiver und lebenswerter Standort insbesondere für den Tourismus und die Freizeitgestaltung, als Wohn- und Gewerbestandort sowie Standort von kulturellen und sportlichen Einrichtungen steigert.

Das Vorliegen eines Zusammenhangs im Sinne des Satzes 2 Nummer 1 wird vermutet, wenn die Ladenöffnung in räumlicher Nähe zur örtlichen Veranstaltung sowie am selben Tag erfolgt. Bei Werbemaßnahmen des Veranstalters müssen die jeweiligen Veranstaltungen gemäß Satz 2 Nr. 1 für die Öffnung der Verkaufsstellen im Vordergrund stehen.

Zu 1: Ladenöffnung im Zusammenhang mit örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen

  • Wegfall des Anlassbezugs: Prognose und Vergleich der Besucherströme von Veranstaltung und Ladenöffnung sind nicht erforderlich.
  • Regelvermutung für das Bestehen des Zusammenhangs in § 6 Abs. 1 S. 3 LÖG NRW bei räumlicher Nähe zwischen Veranstaltung und Ladenöffnung und zeitlicher Übereinstimmung; insbesondere die räumliche Nähe muss die Kommune prüfen und nachvollziehbar belegen.

Zu 2: Ladenöffnung dient Erhalt, Stärkung oder Entwicklung eines vielfältigen stationären Einzelhandelsangebots

  • Ziel: Sicherstellung ortsnaher Einkaufsmöglichkeiten; Stärkung vorhandener und funktionierende Einzelhandelsstrukturen
  • Erfasst auch außerhalb der Innenstadt oder des Ortskerns gelegene Gewerbegebiete
  • Die Kommune muss mit der Ladenöffnung ein Konzept zum Erhalt, zur Stärkung oder Entwicklung eines vielfältigen stationären Einzelhandelsangebots verfolgen (Bestandsaufnahme, Formulierung von Zielsetzungen und Versuch der Förderung mittels Verkaufsstellenöffnung an Sonn- oder Feiertagen).
  • Nicht belegen muss die Kommune die positive Wirkung einer Ladenöffnung an Sonn- und Feiertagen für den Erhalt, die Stärkung oder Entwicklung eines stationären Einzelhandelsangebots. Diese Prognoseentscheidung hat der Gesetzgeber bereits getroffen.
  • Räumlich kann die Verkaufsstellenöffnung die vorhandenen Einzelhandelsstrukturen erfassen.
  • Begrenzung des Warenangebots ist nicht erforderlich, da die Einzelhandelsstrukturen Ziel der Regelung sind.

Zu 3: Ladenöffnung dient Erhalt, Stärkung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche

  • Ziel: Sicherstellung einer verbrauchernahen Versorgung
  • Kommunen müssen darlegen, dass es sich um einen zentralen Versorgungsbereich handelt und dass es Ziel ist, einen zentralen Versorgungsbereich zu erhalten, zu stärken oder zu entwickeln.
  • Möglichkeit des Rückgriffs auf vorliegende Einzelhandelskonzepte, kommunale Entwicklungsvorstellungen oder Festlegungen in der Bauleitplanung
  • Räumliche Beschränkung der Ladenöffnung auf den zentralen Versorgungsbereich

Zu 4: Ladenöffnung dient Belebung der Innenstädte, Ortskerne, Stadt- oder Ortsteilzentren

  • Ziel: umfangreichen Leerständen bei Gewerbe- und Wohnimmobilien sowie der Abwanderung von Einzelhändlern oder deren Geschäftsaufgabe entgegenwirken.
  • Hintergrund: Einzelhandel als Frequenzbringer (Magnetfunktion)
  • Die Kommune muss belegen, dass eine Gefahr der Verödung besteht.
  • Nachweismöglichkeit durch Erhebung und/oder Auswertung von Daten über Zunahme von Leerständen und ihrer Dauer, Reduzierung des Einzelhandelsangebotes, Trading-Down durch Wegfall oder Reduzierung von Einzelhandelsgeschäften mit hochwertigem Angebot.
  • Ausreichend ist Gefährdung in den Lagen, in denen die Ladenöffnung an Sonn- und Feiertagen zugelassen werden soll.

Zu 5: Ladenöffnung steigert überörtliche Sichtbarkeit der jeweiligen Kommune als attraktiver und lebenswerter Standort

  • Ziel: Kommunen sollen durch die Verkaufsstellenöffnung an Sonn- und Feiertagen als attraktiver und lebenswerter Standort wahrgenommen werden können.
  • Zielsetzung ist auch die Erhaltung kommunaler Vielfalt und die Möglichkeit zur Selbstdarstellung und Sichtbarmachung der Kommunen, insbesondere auch, um neue Einwohner und Einwohnerinnen zu gewinnen oder Unternehmen anzusiedeln.
  • Sachgrund Nr. 5 wird häufig mit dem Sachgrund Nr. 1 zusammentreffen, etwa wenn eine Veranstaltung in der Kommune Ausstrahlungswirkung über die Kommune hinaus hat.
  • Die Kommune muss über ein Konzept verfügen, um ihre Attraktivität nach außen sichtbar zu machen, in das die Ladenöffnung an Sonn- und Feiertagen als Baustein für eine Außenwirkung über die Kommune hinaus eingearbeitet ist.
  • Nicht vorausgesetzt wird eine drohende Verödung. 

Welche wesentlichen Änderungen wurden im Rahmen der Neufassung vorgenommen?

  • Ladenöffnung an bis zu 8 Sonn- und Feiertagen jährlich (Festsetzung für das gesamte Gemeinde- bzw. Stadtgebiet oder bestimmte Bezirke bzw. Ortsteile möglich; innerhalb der Kommune nicht mehr als 16 Sonn- und Feiertage pro Jahr)
  • Freigabe zwischen 13.00 und 18.00 Uhr zulässig
  • Bei Freigabe für das gesamte Gemeinde- bzw. Stadtgebiet höchstens ein Adventsonntag
  • Bei beschränkter Freigabe (z.B. auf Bezirke) nicht mehr als 2 Adventssonntage je Kommune
  • Der 1. und 2. Weihnachtstag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, die stillen Feiertage im Sinne des Feiertagsgesetzes NRW, der 1. Mai, der 3. Oktober und der 24. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Sonntag fällt, sind ausgenommen.
  • Neufassung der Sachgründe, die eine Ladenöffnung an Sonn- und Feiertagen rechtfertigen können: Öffentliches Interesse statt Anlassbezug
  • Sachgründe, die ein öffentliches Interesse darstellen, sind in § 6 Abs. 1 S. 2 LÖG nicht abschließend aufgeführt

Was ist aus Sicht der Kommune beim Erlass einer Verordnung zur Zulassung von Ladenöffnungen an Sonn- und Feiertagen zu berücksichtigen?

  • Das Bestehen eines öffentlichen Interesses muss die Kommune prüfen, darlegen und begründen.
  • Die Nachvollziehbarkeit der kommunalen Entscheidung ist zu gewährleisten (Erwägungen müssen bereits in der Ratsvorlage in für Dritte verständlicher Form enthalten sein; Verwaltung muss dem Rat alle vorliegenden und für die Entscheidung relevanten Informationen zur Verfügung stellen).
  • Nachvollziehbar dargestellt werden muss insbesondere der räumliche Bezug der Ladenöffnung zum Sachgrund.
  • Die Kommunen haben sich bei § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 LÖG NRW in einer für die gerichtliche Überprüfung nachvollziehbaren und dokumentierten Weise Klarheit über Charakter, Größe und Zuschnitt der Veranstaltung verschaffen. Nur auf dieser Grundlage lässt sich im Rahmen der gebotenen Abwägung beurteilen, ob die jeweilige Veranstaltung einen hinreichenden Sachgrund darstellt, der eine Ausnahme von der Feiertagsruhe rechtfertigen kann.
  • Der Verordnungsgeber muss sich vor Erlass der Verordnung vergewissern, dass die Öffnung dem jeweiligen Zweck jedenfalls förderlich ist, also den verfolgten Zielen bei den Nrn. 2 bis 4 dient bzw. die Verwirklichung „steigert“ (Nr. 5).
  • Informationen Dritter (etwa von antragstellenden Werbegemeinschaften oder ähnlichen Institutionen) darf die Kommune nicht unkritisch übernehmen; sie muss vielmehr deren Plausibilität überprüfen.
  • Durch die Ladenöffnung beeinträchtigte Interessen Dritter müssen bei der Entscheidung über die Ladenöffnung berücksichtigt werden.
  • Eine Erreichung der durch die verkaufsoffenen Sonn- und Feiertage verfolgten Ziele muss die Kommune nicht prüfen.
  • Die Kommune muss sich bei der Zulassung der Sonn- oder Feiertagsöffnung nicht auf einen Sachgrund beschränken, sondern kann die Ladenöffnung auf mehrere Sachgründe stützen und so das öffentliche Interesse an der Ladenöffnung steigern.
  • Empfehlenswert ist eine frühzeitige Einbindung der örtlichen Akteure, die vor Erlass der Rechtsverordnung zur Freigabe der Tage anzuhören sind (zuständige Gewerkschaften, Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände und Kirchen, die jeweilige Industrie- und Handelskammer und die Handwerkskammer).
  • Wo möglich, sollten konsensuale Lösungen verfolgt werden, um die Akzeptanz für Sonn- und Feiertagsöffnungen zu steigern (denkbar sind Einrichtungen wie ein kommunaler Runder Tisch).

Fragen und Antworten

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Ansprechpartner

David Doblun

Tel: 0271 3302-221
Fax: 0271 3302-400
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